Kündigungsschutz

Beabsichtigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen nach Ablauf der Probezeit zu kündigen, bedarf die Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Das gilt für ordentliche, außerordentliche und auch Änderungskündigungen.

Beabsichtigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen nach Ablauf der Probezeit zu kündigen, bedarf die Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Das gilt für ordentliche, außerordentliche und auch Änderungskündigungen.
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Weiterführende Informationen
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Fall des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt.
Gern beraten wir Sie zum Kündigungsschutzverfahren.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Fall des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt.
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Ansprechpartner Cottbus
Lothar Thierbach | +49 355 2893 542 | +49 331 27548 4524 |
Ansprechpartner Frankfurt (Oder)
Regina Unger | +49 335 5582 456 | +49 331 27548 4581 |
Ansprechpartner Potsdam
Jan Leistner | +49 331 2761 229 | +49 331 27548 497 |
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