Aktuelle Informationen zum Verdienstausfall nach § 56 IfSG
- Erschienen amDas Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz hat die Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg angewiesen, die jeweils geltenden Allgemeinverfügungen zur Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavrius getesteten Personen zum 13. Februar 2023 aufzuheben. Die Absonderungspflicht für SARS-CoV-2 infizierte Personen ist daher seit dem 13. Februar 2023 aufgehoben.
Für Anträge nach dem § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) infolge eines Verdienstausfalls aufgrund einer behördlichen Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot ergibt sich daraus:
- Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur noch für behördlich angeordnete Absonderungen bis einschließlich 12.02.2023.
- Die Antragstellung muss weiterhin spätestens 24 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne erfolgen.
Bereits gestellte Anträge nach dem § 56 IfSG mit geltendem Anspruch werden von dem Landesamt für Soziales und Versorgung nach wie vor bearbeitet.