Aktuelle Informationen zum Verdienstausfall nach § 56 IfSG

- Erschienen am 22.02.2023
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Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz hat die Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg angewiesen, die jeweils geltenden Allgemeinverfügungen zur Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavrius getesteten Personen zum 13. Februar 2023 aufzuheben. Die Absonderungspflicht für SARS-CoV-2 infizierte Personen ist daher seit dem 13. Februar 2023 aufgehoben.

Für Anträge nach dem § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) infolge eines Verdienstausfalls aufgrund einer behördlichen Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot ergibt sich daraus:

  • Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur noch für behördlich angeordnete Absonderungen bis einschließlich 12.02.2023.
  • Die Antragstellung muss weiterhin spätestens 24 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne erfolgen.

Bereits gestellte Anträge nach dem § 56 IfSG mit geltendem Anspruch werden von dem Landesamt für Soziales und Versorgung nach wie vor bearbeitet.

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Datum
22.02.2023
Rubrik
Allgemeines