Anerkennung zum Führen der Berufsbezeichnung

Die Ausübung von Tätigkeiten der Altenpflegerin / des Altenpflegers bzw. der Altenpflegehelferin / des Altenpflegehelfers bedarf einer Erlaubnis.
Der Antrag ist in dem Bundesland einzureichen, in dem der Antragsteller seine Ausbildung beendet hat. Der Antragsteller muss neben dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung persönlich und gesundheitlich für den Beruf geeignet sein sowie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Die Ausübung von Tätigkeiten der Altenpflegerin / des Altenpflegers bzw. der Altenpflegehelferin / des Altenpflegehelfers bedarf einer Erlaubnis.
Der Antrag ist in dem Bundesland einzureichen, in dem der Antragsteller seine Ausbildung beendet hat. Der Antragsteller muss neben dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung persönlich und gesundheitlich für den Beruf geeignet sein sowie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
-
Weitere Informationen
Im Land Brandenburg ist seit dem Jahr 2009 der Beruf der Altenpflegehelferin bzw. des Altenpflegehelfers auf Landesebene durch das Brandenburgische Altenpflegehilfegesetz geregelt. In diesem Beruf ist es auch möglich, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach Übergangsregeln zu erhalten. Hinweise zu den Übergangsregelungen und das entsprechende Antragsformular finden Sie in der rechten Spalte unter „Anträge / Informationen“.
Sofern die Ausbildung im Ausland erworben wurde, ist der Antrag in dem Bundesland zu stellen, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Dem Antrag im Land Brandenburg sind zunächst ein Lebenslauf und die Ausbildungsnachweise beizufügen. Nach Eingang des Antrages erhalten Sie individuell umfassende Hinweise zum weiteren Antragsverfahren und zu den konkreten Anforderungen. In der Regel erfolgt ein persönliches Gespräch im Landesamt für Soziales und Versorgung.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Ausübung von Tätigkeiten in den genannten Berufen ohne Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit Bußgeld geahndet werden kann.
Im Land Brandenburg ist seit dem Jahr 2009 der Beruf der Altenpflegehelferin bzw. des Altenpflegehelfers auf Landesebene durch das Brandenburgische Altenpflegehilfegesetz geregelt. In diesem Beruf ist es auch möglich, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach Übergangsregeln zu erhalten. Hinweise zu den Übergangsregelungen und das entsprechende Antragsformular finden Sie in der rechten Spalte unter „Anträge / Informationen“.
Sofern die Ausbildung im Ausland erworben wurde, ist der Antrag in dem Bundesland zu stellen, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Dem Antrag im Land Brandenburg sind zunächst ein Lebenslauf und die Ausbildungsnachweise beizufügen. Nach Eingang des Antrages erhalten Sie individuell umfassende Hinweise zum weiteren Antragsverfahren und zu den konkreten Anforderungen. In der Regel erfolgt ein persönliches Gespräch im Landesamt für Soziales und Versorgung.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Ausübung von Tätigkeiten in den genannten Berufen ohne Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit Bußgeld geahndet werden kann.
-
Anträge/Formulare
Ansprechpartner:
Anissa Flitti | +49 331 2761 279 | +49 331 2761 499 |
Ansprechpartner:
Anissa Flitti | +49 331 2761 279 | +49 331 2761 499 |