Grund- und Umsatzsteuerbefreiungen

Ausschnitt eines Steuerformulars mit Stift und Bargeld.
© stock.adobe.com

Sofern Sie als private Schule oder andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtung unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen anbieten, können Sie nach § 4 Nr. 5 i. V. m. § 7 Grundsteuergesetz (GrStG) eine Befreiung von der Grundsteuer sowie nach § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz (UStG) Befreiung von der Umsatzsteuer beantragen.

Ausschnitt eines Steuerformulars mit Stift und Bargeld.
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Sofern Sie als private Schule oder andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtung unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen anbieten, können Sie nach § 4 Nr. 5 i. V. m. § 7 Grundsteuergesetz (GrStG) eine Befreiung von der Grundsteuer sowie nach § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz (UStG) Befreiung von der Umsatzsteuer beantragen.

  • Weiterführende Informationen

    Der Grunderwerb bzw. die Leistungen sind in der Regel dann steuerfrei, wenn das LASV bescheinigt, dass die entsprechende Maßnahme auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Sie erhalten eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.

    Der Antrag ist gebührenpflichtig.

    Der Grunderwerb bzw. die Leistungen sind in der Regel dann steuerfrei, wenn das LASV bescheinigt, dass die entsprechende Maßnahme auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Sie erhalten eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.

    Der Antrag ist gebührenpflichtig.