Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Person mit Stift in der Hand beim unterzeichnen eines Dokumentes.
© stock.adobe.com

Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) regelt in Verbindung mit der Richtlinie 2006/100/EG die berufliche Anerkennung im Bereich der sogenannten reglementierten Berufe*.

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Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) regelt in Verbindung mit der Richtlinie 2006/100/EG die berufliche Anerkennung im Bereich der sogenannten reglementierten Berufe*.

  • Weiterführende Informationen

    Das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Brandenburg (Brandenburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BbgBQFG) regelt seit 05. Dezember 2013 die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für soziale Berufe.

    Wer seine Berufsqualifikation im Ausland erworben hat, kann die Gleichwertigkeit seines Abschlusses mit einem deutschen feststellen lassen – unabhängig von der Staatsangehörigkeit, dem Aufenthaltsstatus oder dem Land, in dem die Qualifikation erworben wurde.

    Bei einer Reihe von Berufen liegt die Zuständigkeit für die Gleichwertigkeitsfeststellung bei den Bundesländern. Das LASV ist im Land Brandenburg für nachfolgende reglementierte Berufsqualifikationen zuständig:

    • Heilerziehungspflegerinnen bzw. Heilerziehungspfleger,
    • Heilpädagoginnen bzw. Heilpädagogen,
    • Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen bzw. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen

    Durch das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BbgBQFG) wird die o. g. Berufsanerkennungsrichtlinie umgesetzt. Die darin enthaltenen Regelungen gelten für Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz beziehungsweise für in diesen Staaten erworbenen Qualifikationen. Sie wurden inzwischen auch für Staatsangehörige beziehungsweise Qualifikationen aus Drittstaaten erweitert.

    Erst nach Feststellen der Gleichwertigkeit der Ausbildung ist eine Antragstellung zur staatlichen Anerkennung zur Führung der Berufsbezeichnung möglich.

    * Reglementierte Berufe sind Berufe, für deren Aufnahme und Ausübung der Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist.

    Das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Brandenburg (Brandenburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BbgBQFG) regelt seit 05. Dezember 2013 die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für soziale Berufe.

    Wer seine Berufsqualifikation im Ausland erworben hat, kann die Gleichwertigkeit seines Abschlusses mit einem deutschen feststellen lassen – unabhängig von der Staatsangehörigkeit, dem Aufenthaltsstatus oder dem Land, in dem die Qualifikation erworben wurde.

    Bei einer Reihe von Berufen liegt die Zuständigkeit für die Gleichwertigkeitsfeststellung bei den Bundesländern. Das LASV ist im Land Brandenburg für nachfolgende reglementierte Berufsqualifikationen zuständig:

    • Heilerziehungspflegerinnen bzw. Heilerziehungspfleger,
    • Heilpädagoginnen bzw. Heilpädagogen,
    • Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen bzw. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen

    Durch das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BbgBQFG) wird die o. g. Berufsanerkennungsrichtlinie umgesetzt. Die darin enthaltenen Regelungen gelten für Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz beziehungsweise für in diesen Staaten erworbenen Qualifikationen. Sie wurden inzwischen auch für Staatsangehörige beziehungsweise Qualifikationen aus Drittstaaten erweitert.

    Erst nach Feststellen der Gleichwertigkeit der Ausbildung ist eine Antragstellung zur staatlichen Anerkennung zur Führung der Berufsbezeichnung möglich.

    * Reglementierte Berufe sind Berufe, für deren Aufnahme und Ausübung der Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist.