Bußgelder

Bußgeldbescheid mit Stift und Bargeld in Scheinen.
© stock.adobe.com

Mehrbelastungsausgleich nach § 121 SGB XI

Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist zuständige Behörde für den Mehrbelastungsausgleich gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten auf Grundlage der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung (PflegeVMAV).

Bußgeldbescheid mit Stift und Bargeld in Scheinen.
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Mehrbelastungsausgleich nach § 121 SGB XI

Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist zuständige Behörde für den Mehrbelastungsausgleich gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten auf Grundlage der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung (PflegeVMAV).

  • Weiterführende Informationen

    Das Landesamt für Soziales und Versorgung nimmt am Ende eines jeden Jahres eine Abrechnung der, den Landkreisen und kreisfreien Städten entstandenen Kosten und der tatsächlich vereinnahmten Bußgelder und Verwaltungsgebühren, die durch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bedingt sind, vor. Sofern den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten ein Differenzbetrag entsteht, wird er auf Grundlage der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung (PflegeVMAV) vom Land erstattet.

    Das Landesamt für Soziales und Versorgung nimmt am Ende eines jeden Jahres eine Abrechnung der, den Landkreisen und kreisfreien Städten entstandenen Kosten und der tatsächlich vereinnahmten Bußgelder und Verwaltungsgebühren, die durch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bedingt sind, vor. Sofern den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten ein Differenzbetrag entsteht, wird er auf Grundlage der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung (PflegeVMAV) vom Land erstattet.