Anspruch auf Leistungen

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Grundanliegen des Sozialen Entschädigungsrechts ist es, Personen zu entschädigen, die aufgrund von Einwirkungen, für die die Allgemeinheit bzw. der Staat die Verantwortung trägt, Gesundheitsschäden erlitten haben.

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Grundanliegen des Sozialen Entschädigungsrechts ist es, Personen zu entschädigen, die aufgrund von Einwirkungen, für die die Allgemeinheit bzw. der Staat die Verantwortung trägt, Gesundheitsschäden erlitten haben.

  • Kriegsbeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

    Leistungen der Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sind Aufopferungsansprüche, die dem Ausgleich der für den Staat an Gesundheit und Leben gebrachten Opfer dienen. Der Staat trägt hierfür eine besondere Verantwortung.

    Anspruchsberechtigt sind unmittelbar durch Kriegseinwirkungen, Kriegsgefangenschaft, auf der Flucht oder durch Vertreibung an der Gesundheit Geschädigte des Zweiten Weltkrieges. Dies sind meist Soldaten, aber auch Opfer in der Zivilbevölkerung z.B. durch Bombenangriffe oder - bis heute - durch Fundmunition Verletzte. Sie erhalten für die wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

    Anspruchsberechtigt können zudem unter weiteren Voraussetzungen Hinterbliebene von Kriegsbeschädigten des Zweiten Weltkriegs sein.

    Leistungen der Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sind Aufopferungsansprüche, die dem Ausgleich der für den Staat an Gesundheit und Leben gebrachten Opfer dienen. Der Staat trägt hierfür eine besondere Verantwortung.

    Anspruchsberechtigt sind unmittelbar durch Kriegseinwirkungen, Kriegsgefangenschaft, auf der Flucht oder durch Vertreibung an der Gesundheit Geschädigte des Zweiten Weltkrieges. Dies sind meist Soldaten, aber auch Opfer in der Zivilbevölkerung z.B. durch Bombenangriffe oder - bis heute - durch Fundmunition Verletzte. Sie erhalten für die wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

    Anspruchsberechtigt können zudem unter weiteren Voraussetzungen Hinterbliebene von Kriegsbeschädigten des Zweiten Weltkriegs sein.

  • Impfgeschädigte nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

    Schutzimpfungen sind wichtige, vorbeugende medizinische Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten, von denen in der Regel nicht nur die Geimpften, sondern auch die Allgemeinheit profitiert. Impfungen können aber auch Nebenwirkungen haben, indem sie sogenannte Impfreaktionen auslösen. Tritt durch eine Schutzimpfung (oder Maßnahme einer spezifischen Prophylaxe) eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung ein, liegt ein Impfschaden vor, für den Entschädigung geleistet wird, wenn sie empfohlen oder angeordnet war (§ 60 IfSG).

    Seit der Änderung des IfSG mit Wirkung vom 27. Dezember 2020 besteht für alle Impfschäden, die durch Impfungen auf Grundlage der Corona-Impfschutzverordnung eingetreten sind, ein Anspruch auf Entschädigung (§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a IfSG).

    Weitere bestimmte Impfungen, wie zum Beispiel gegen Masern, Mumps, Röteln, Keuchhusten und Kinderlähmung, werden von den für Gesundheit zuständigen Ministerien der Länder öffentlich empfohlen. Im Land Brandenburg gilt derzeit hierfür der Runderlass „Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen für das Land Brandenburg“ vom 7. Juli 2020. Neben den von der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Institutes (STIKO) empfohlenen Impfungen werden hier für das Land Brandenburg zusätzlich weitere Impfungen empfohlen. Seit März 2020 gilt darüber hinaus gem. § 20 Absatz 8 IfSG eine Impfpflicht für Kinder, die eine Kindertagesbetreuung oder Grundschule besuchen und für dort beschäftigte Personen.

    Wenn der Verdacht auf einen Impfschaden besteht, kann die geschädigte Person bei dem Bundesland, in dem der Schaden entstanden ist (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 IfSG), also auf dessen Gebiet die Impfung durchgeführt wurde, einen Antrag auf Entschädigung stellen. Das LASV ist für die Bearbeitung dieser Anträge zuständig und stellt hierfür Antragsformulare bereit.

    Schutzimpfungen sind wichtige, vorbeugende medizinische Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten, von denen in der Regel nicht nur die Geimpften, sondern auch die Allgemeinheit profitiert. Impfungen können aber auch Nebenwirkungen haben, indem sie sogenannte Impfreaktionen auslösen. Tritt durch eine Schutzimpfung (oder Maßnahme einer spezifischen Prophylaxe) eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung ein, liegt ein Impfschaden vor, für den Entschädigung geleistet wird, wenn sie empfohlen oder angeordnet war (§ 60 IfSG).

    Seit der Änderung des IfSG mit Wirkung vom 27. Dezember 2020 besteht für alle Impfschäden, die durch Impfungen auf Grundlage der Corona-Impfschutzverordnung eingetreten sind, ein Anspruch auf Entschädigung (§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a IfSG).

    Weitere bestimmte Impfungen, wie zum Beispiel gegen Masern, Mumps, Röteln, Keuchhusten und Kinderlähmung, werden von den für Gesundheit zuständigen Ministerien der Länder öffentlich empfohlen. Im Land Brandenburg gilt derzeit hierfür der Runderlass „Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen für das Land Brandenburg“ vom 7. Juli 2020. Neben den von der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Institutes (STIKO) empfohlenen Impfungen werden hier für das Land Brandenburg zusätzlich weitere Impfungen empfohlen. Seit März 2020 gilt darüber hinaus gem. § 20 Absatz 8 IfSG eine Impfpflicht für Kinder, die eine Kindertagesbetreuung oder Grundschule besuchen und für dort beschäftigte Personen.

    Wenn der Verdacht auf einen Impfschaden besteht, kann die geschädigte Person bei dem Bundesland, in dem der Schaden entstanden ist (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 IfSG), also auf dessen Gebiet die Impfung durchgeführt wurde, einen Antrag auf Entschädigung stellen. Das LASV ist für die Bearbeitung dieser Anträge zuständig und stellt hierfür Antragsformulare bereit.


  • Anspruchsvoraussetzungen nach dem Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG)

    Zwischen dem 02.08.1978 und dem 14.03.1979 wurden in der DDR mehrere tausend Frauen mit Anti-D-Immunglobulinen behandelt, die mit Hepatitis-C verseucht waren. Die Behandlung sollte nach den Geburten bei Rhesusfaktor-Unverträglichkeit der Verhinderung von Schädigungen bei nachgeborenen Kindern dienen, führte so aber zu einer Vielzahl von Erkrankungen an Hepatitis C.

    Die so erkrankten Frauen und Kontaktpersonen können je nach Ausmaß der Schädigung Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung und monatliche Hilfezahlungen nach dem Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG) erhalten. Auch Hinterbliebene erhalten nach § 4 AntiDHG finanzielle Hilfe.

    Das zum 01.01.2000 in Kraft getretene Anti-D-Hilfegesetz hat die bereits nach dem früheren Bundesseuchengesetz anerkannten Ansprüche aufgrund Hepatitis-C-Virusinfektion durch Anti-D-Prophylaxe überführt.

    Unter den Schutzbereich des Anti-D-Hilfegesetzes fallen Frauen, die in den Jahren 1978 und 1979 eine Anti-D-Prophylaxe mit den Chargen 080578, 090578, 100678, 110678, 120778, 130778, 140778, 150878, 160978, 171078, 181078, 191078, 201178, 211178 und 221278 erhielten und mit Hepatitis C infiziert wurden.

    Nach einer Änderung des AntiDHG im Dezember 2019 ist eine Bestandsschutzregelung eingefügt worden, die sicher stellt, dass eine Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustands nicht zu einer Absenkung der monatlichen Rente führt (§ 7a AntiDHG).

    Zwischen dem 02.08.1978 und dem 14.03.1979 wurden in der DDR mehrere tausend Frauen mit Anti-D-Immunglobulinen behandelt, die mit Hepatitis-C verseucht waren. Die Behandlung sollte nach den Geburten bei Rhesusfaktor-Unverträglichkeit der Verhinderung von Schädigungen bei nachgeborenen Kindern dienen, führte so aber zu einer Vielzahl von Erkrankungen an Hepatitis C.

    Die so erkrankten Frauen und Kontaktpersonen können je nach Ausmaß der Schädigung Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung und monatliche Hilfezahlungen nach dem Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG) erhalten. Auch Hinterbliebene erhalten nach § 4 AntiDHG finanzielle Hilfe.

    Das zum 01.01.2000 in Kraft getretene Anti-D-Hilfegesetz hat die bereits nach dem früheren Bundesseuchengesetz anerkannten Ansprüche aufgrund Hepatitis-C-Virusinfektion durch Anti-D-Prophylaxe überführt.

    Unter den Schutzbereich des Anti-D-Hilfegesetzes fallen Frauen, die in den Jahren 1978 und 1979 eine Anti-D-Prophylaxe mit den Chargen 080578, 090578, 100678, 110678, 120778, 130778, 140778, 150878, 160978, 171078, 181078, 191078, 201178, 211178 und 221278 erhielten und mit Hepatitis C infiziert wurden.

    Nach einer Änderung des AntiDHG im Dezember 2019 ist eine Bestandsschutzregelung eingefügt worden, die sicher stellt, dass eine Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustands nicht zu einer Absenkung der monatlichen Rente führt (§ 7a AntiDHG).

  • Anspruchsvoraussetzungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG)

    Deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 08.05.1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder den im Bundesvertriebenengesetz genannten Gebieten (u.a. Danzig, Lettland, Litauen, Estland, den übrigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion, Slowakei, Tschechische Republik, Bulgarien) aus politischen und nach freiheitlich demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenen Gründen in Gewahrsam genommen wurde und dadurch gesundheitlich geschädigt wurden, können Leistungen erhalten.
    Rechtgrundlage ist § 4 HHG.

    Auch Hinterbliebene von verstorbenen Geschädigten sind anspruchsberechtigt. Rechtsgrundlage ist § 5 HHG.

    Voraussetzung für die Beantragung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz ist die Vorlage der Bescheinigung nach § 10 Abs.4 HHG. Diese Bescheinigung ist der Nachweis dafür, dass ein Gewahrsam vorgelegen hat. Seit dem 01.01.1995 kann eine Bescheinigung vom Betroffenen selbst, als auch von den Angehörigen und Hinterbliebenen nicht mehr beantragt werden. Die Statusfeststellung und Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs.4 HHG wird nur noch auf Ersuchen einer leistungsgewährenden Behörde ausgestellt. Leistungsgewährende Behörden ist insbesondere der Rentenversicherungsträger (im Zusammenhang mit der Rentenberechnung).

    Deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 08.05.1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder den im Bundesvertriebenengesetz genannten Gebieten (u.a. Danzig, Lettland, Litauen, Estland, den übrigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion, Slowakei, Tschechische Republik, Bulgarien) aus politischen und nach freiheitlich demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenen Gründen in Gewahrsam genommen wurde und dadurch gesundheitlich geschädigt wurden, können Leistungen erhalten.
    Rechtgrundlage ist § 4 HHG.

    Auch Hinterbliebene von verstorbenen Geschädigten sind anspruchsberechtigt. Rechtsgrundlage ist § 5 HHG.

    Voraussetzung für die Beantragung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz ist die Vorlage der Bescheinigung nach § 10 Abs.4 HHG. Diese Bescheinigung ist der Nachweis dafür, dass ein Gewahrsam vorgelegen hat. Seit dem 01.01.1995 kann eine Bescheinigung vom Betroffenen selbst, als auch von den Angehörigen und Hinterbliebenen nicht mehr beantragt werden. Die Statusfeststellung und Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs.4 HHG wird nur noch auf Ersuchen einer leistungsgewährenden Behörde ausgestellt. Leistungsgewährende Behörden ist insbesondere der Rentenversicherungsträger (im Zusammenhang mit der Rentenberechnung).

  • Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

    Aufgabe des Staates ist es, seine Bürger vor Gewalttaten zu schützen. Gelingt ihm dies nicht, so trägt er eine besondere Verantwortung für die Entschädigung des Opfers. Entsprechende Regelungen finden sich im Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG).

    Gewalttaten in Deutschland

    Anspruchsberechtigt sind nach § 1 OEG Menschen, die in Deutschland unverschuldet Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sind und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Gewalttaten in diesem Sinne sind neben vorsätzlichen Körperverletzungen auch sexueller Missbrauch, Misshandlung und grobe Vernachlässigung von Kindern und Schutzbefohlenen. Nicht ausreichend ist die bloße Androhung von Gewalt. Auch Mobbing oder Stalking sind nicht in den Schutzbereich des OEG einbezogen.

    Wird durch die Gewalttat ein am Körper getragenes Hilfsmittel (wie z.B. Gehstützen oder Endoprothese), die Brille, Kontaktlinsen oder Zahnersatz beschädigt, besteht ebenfalls ein Entschädigungsanspruch. Reine Vermögens- oder Sachschäden, z.B. an der Bekleidung, werden dagegen nicht berücksichtigt.

    Auch Hinterbliebene von Gewaltopfern können anspruchsberechtigt sein.

    Versorgung wird nur auf Antrag gewährt. Es empfiehlt sich, den Antrag zeitnah zu stellen, da von ihm der Beginn der Leistungen abhängt.

    Gewalttaten im Ausland

    Auch Personen, die im Ausland eine Gewalttat erlitten haben, können nach § 3a OEG anspruchsberechtigt sein, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und sich zum Zeitpunkt der Tat nur vorübergehend im Ausland aufgehalten haben.

    Im Ausland Geschädigte können eine Einmalzahlung und Maßnahmen der Heilbehandlung und der medizinischen Rehabilitation erhalten.

    Psychologische Unterstützung

    Opfer von Gewalttaten sind häufig durch das Erlebte insbesondere psychisch belastet. Sie benötigen deshalb schnelle und professionelle psychologische Unterstützung bei der Aufarbeitung und Bewältigung der erlittenen Gewalttat. Dafür gibt es Traumaambulanzen im Land Brandenburg.

    Aufgabe des Staates ist es, seine Bürger vor Gewalttaten zu schützen. Gelingt ihm dies nicht, so trägt er eine besondere Verantwortung für die Entschädigung des Opfers. Entsprechende Regelungen finden sich im Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG).

    Gewalttaten in Deutschland

    Anspruchsberechtigt sind nach § 1 OEG Menschen, die in Deutschland unverschuldet Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sind und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Gewalttaten in diesem Sinne sind neben vorsätzlichen Körperverletzungen auch sexueller Missbrauch, Misshandlung und grobe Vernachlässigung von Kindern und Schutzbefohlenen. Nicht ausreichend ist die bloße Androhung von Gewalt. Auch Mobbing oder Stalking sind nicht in den Schutzbereich des OEG einbezogen.

    Wird durch die Gewalttat ein am Körper getragenes Hilfsmittel (wie z.B. Gehstützen oder Endoprothese), die Brille, Kontaktlinsen oder Zahnersatz beschädigt, besteht ebenfalls ein Entschädigungsanspruch. Reine Vermögens- oder Sachschäden, z.B. an der Bekleidung, werden dagegen nicht berücksichtigt.

    Auch Hinterbliebene von Gewaltopfern können anspruchsberechtigt sein.

    Versorgung wird nur auf Antrag gewährt. Es empfiehlt sich, den Antrag zeitnah zu stellen, da von ihm der Beginn der Leistungen abhängt.

    Gewalttaten im Ausland

    Auch Personen, die im Ausland eine Gewalttat erlitten haben, können nach § 3a OEG anspruchsberechtigt sein, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und sich zum Zeitpunkt der Tat nur vorübergehend im Ausland aufgehalten haben.

    Im Ausland Geschädigte können eine Einmalzahlung und Maßnahmen der Heilbehandlung und der medizinischen Rehabilitation erhalten.

    Psychologische Unterstützung

    Opfer von Gewalttaten sind häufig durch das Erlebte insbesondere psychisch belastet. Sie benötigen deshalb schnelle und professionelle psychologische Unterstützung bei der Aufarbeitung und Bewältigung der erlittenen Gewalttat. Dafür gibt es Traumaambulanzen im Land Brandenburg.


  • Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe

    Opfer extremistischer Übergriffe und Opfer terroristischer Straftaten können beim Bundesamt für Justiz (Bundesjustizamt) eine sogenannte Härteleistung beantragen. Es handelt sich dabei um finanzielle Mittel, die vom Deutschen Bundestag jedes Jahr zur Verfügung gestellt werden. Diese finanzielle Hilfe, soll den Betroffenen möglichst kurzfristig und auf direktem Wege zukommen.

    Eine Härteleistung kann nur auf Antrag gezahlt werden. Weitere Informationen und Formulare zur Antragstellung finden Sie auf der Internetseite des Bundesjustizamtes.

    Opfer extremistischer Übergriffe und Opfer terroristischer Straftaten können beim Bundesamt für Justiz (Bundesjustizamt) eine sogenannte Härteleistung beantragen. Es handelt sich dabei um finanzielle Mittel, die vom Deutschen Bundestag jedes Jahr zur Verfügung gestellt werden. Diese finanzielle Hilfe, soll den Betroffenen möglichst kurzfristig und auf direktem Wege zukommen.

    Eine Härteleistung kann nur auf Antrag gezahlt werden. Weitere Informationen und Formulare zur Antragstellung finden Sie auf der Internetseite des Bundesjustizamtes.

  • Anspruchsvoraussetzungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)

    Wer infolge einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung in der ehemaligen DDR eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, kann Ansprüche auf Beschädigtenversorgung geltend machen. Auch Hinterbliebene, also überlebende Ehegatten und Lebenspartner können Versorgungsleistungen beantragen. Rechtsgrundlage sind die §§ 21 und 22 StrRehaG.

    Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen ist ein gerichtlicher Rehabilitierungsbeschluss durch ein Landgericht über die Rechtsstaatswidrigkeit der Freiheitsentziehung des Betroffenen.

    Versorgungsleistungen können nicht gewährt werden, wenn in der Person des Betroffenen oder Hinterbliebenen Ausschließungsgründe vorliegen, wie Verstöße gegen die Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit oder der schwerwiegende Missbrauch seiner Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer.

    Wer infolge einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung in der ehemaligen DDR eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, kann Ansprüche auf Beschädigtenversorgung geltend machen. Auch Hinterbliebene, also überlebende Ehegatten und Lebenspartner können Versorgungsleistungen beantragen. Rechtsgrundlage sind die §§ 21 und 22 StrRehaG.

    Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen ist ein gerichtlicher Rehabilitierungsbeschluss durch ein Landgericht über die Rechtsstaatswidrigkeit der Freiheitsentziehung des Betroffenen.

    Versorgungsleistungen können nicht gewährt werden, wenn in der Person des Betroffenen oder Hinterbliebenen Ausschließungsgründe vorliegen, wie Verstöße gegen die Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit oder der schwerwiegende Missbrauch seiner Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer.

  • Besondere monatliche Zuwendung nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (§ 17a StrRehaG)

    Eine monatliche besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG erhalten auf Antrag Personen, die

    1. eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von mindestens 90 Tagen erlitten haben
    2. sofern keine Ausschließungsgründe vorliegen ( Verstoß gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit, Stellung im schwerwiegenden Maße zum eigenen Vorteil oder Nachteil anderer missbraucht, im Beitrittsgebiet dem damaligen System erheblich Vorschub geleistet haben, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat, sofern die Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist)
    3. die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.

    Der Nachweis der rechtsstaatswidrigen Inhaftierung erfolgt durch eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) oder durch einen Rehabilitierungsbeschluss eines Landgerichts.

    Die monatliche besondere Zuwendung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

    Eine monatliche besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG erhalten auf Antrag Personen, die

    1. eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von mindestens 90 Tagen erlitten haben
    2. sofern keine Ausschließungsgründe vorliegen ( Verstoß gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit, Stellung im schwerwiegenden Maße zum eigenen Vorteil oder Nachteil anderer missbraucht, im Beitrittsgebiet dem damaligen System erheblich Vorschub geleistet haben, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat, sofern die Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist)
    3. die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.

    Der Nachweis der rechtsstaatswidrigen Inhaftierung erfolgt durch eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) oder durch einen Rehabilitierungsbeschluss eines Landgerichts.

    Die monatliche besondere Zuwendung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

  • Anspruchsvoraussetzungen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)

    Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles in dem Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 (Verwaltungsentscheidung), die u.a. zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken

    Die zuständige Rehabilitierungsbehörde im Land Brandenburg ist das Ministerium des Inneren und für Kommunales des Landes Brandenburg.

    Die Rehabilitierung ermöglicht die Beschädigtenversorgung nach § 3 VwRehaG. Ist der Betroffenen an den Folgen der Schädigung verstorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (§ 4 VwRehaG).

    Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles in dem Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 (Verwaltungsentscheidung), die u.a. zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken

    Die zuständige Rehabilitierungsbehörde im Land Brandenburg ist das Ministerium des Inneren und für Kommunales des Landes Brandenburg.

    Die Rehabilitierung ermöglicht die Beschädigtenversorgung nach § 3 VwRehaG. Ist der Betroffenen an den Folgen der Schädigung verstorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (§ 4 VwRehaG).

  • Kontaktmöglichkeiten

    Carola Wüstehube

    Ansprechpartner:
    E-Mail:
    D21.22@­lasv.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 355 2893 513
    Fax:
    +49 331 27548 4570

    Mario Buchwald

    Ansprechpartner:
    E-Mail:
    D23@­lasv.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 335 5582 241
    Fax:
    +49 331 27548 4582

    Fabian Mika

    Ansprechpartner:
    E-Mail:
    D24@­lasv.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 331 2761 346
    Fax:
    +49 331 2761 499