Fürsorgeleistungen

Fürsorglich ineinander verschränkte Hände.
© stock.adobe.com

Anerkannte Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Nebengesetzen (Op­fer­ent­schä­di­gungs­ge­setz, Zivildienstgesetz, Infektionsschutzgesetz, Häftlingshilfegesetz, Strafrechtliches Re­ha­bi­li­tie­rungs­ge­setz, Verwaltungsrechtliches Rehabiliterungsgesetz) und Hinterbliebene können Für­sor­ge­leis­tun­gen („Kriegsopferfürsorge“) nach den §§ 25-27j, 64b Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten.

Fürsorglich ineinander verschränkte Hände.
© stock.adobe.com

Anerkannte Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Nebengesetzen (Op­fer­ent­schä­di­gungs­ge­setz, Zivildienstgesetz, Infektionsschutzgesetz, Häftlingshilfegesetz, Strafrechtliches Re­ha­bi­li­tie­rungs­ge­setz, Verwaltungsrechtliches Rehabiliterungsgesetz) und Hinterbliebene können Für­sor­ge­leis­tun­gen („Kriegsopferfürsorge“) nach den §§ 25-27j, 64b Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten.

  • Weiterführende Informationen

    Diese Fürsorgeleistungen dienen der Ergänzung der übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes durch besondere Hilfen im Einzelfall in allen Lebenslagen. Ziel hierbei ist es, die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Angehörigen angemessen auszugleichen oder zu mildern (§ 25 BVG). Wegen des Gebots der Individualität der Hilfegewährung ist die persönliche Hilfe und Beratung (§ 25b Abs. 3 BVG) für die Kriegsopferfürsorge von besonderer Bedeutung.

    Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch die Versorgungsverwaltung. Leistungen werden teilweise unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt, in anderen Fällen sind sie von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versorgungsberechtigten abhängig (§§ 25a ff. BVG).

    Diese Fürsorgeleistungen dienen der Ergänzung der übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes durch besondere Hilfen im Einzelfall in allen Lebenslagen. Ziel hierbei ist es, die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Angehörigen angemessen auszugleichen oder zu mildern (§ 25 BVG). Wegen des Gebots der Individualität der Hilfegewährung ist die persönliche Hilfe und Beratung (§ 25b Abs. 3 BVG) für die Kriegsopferfürsorge von besonderer Bedeutung.

    Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch die Versorgungsverwaltung. Leistungen werden teilweise unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt, in anderen Fällen sind sie von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versorgungsberechtigten abhängig (§§ 25a ff. BVG).

  • Leistungen der Kriegsopferfürsorge

    Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind:

    Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden in Form von persönlichen Hilfen, Sachleistungen und Geldleistungen gewährt.

    Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind:

    Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden in Form von persönlichen Hilfen, Sachleistungen und Geldleistungen gewährt.