Fürsorgeleistungen
Anerkannte Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Nebengesetzen (Opferentschädigungsgesetz, Zivildienstgesetz, Infektionsschutzgesetz, Häftlingshilfegesetz, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, Verwaltungsrechtliches Rehabiliterungsgesetz) und Hinterbliebene können Fürsorgeleistungen („Kriegsopferfürsorge“) nach den §§ 25-27j, 64b Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten.
Anerkannte Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Nebengesetzen (Opferentschädigungsgesetz, Zivildienstgesetz, Infektionsschutzgesetz, Häftlingshilfegesetz, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, Verwaltungsrechtliches Rehabiliterungsgesetz) und Hinterbliebene können Fürsorgeleistungen („Kriegsopferfürsorge“) nach den §§ 25-27j, 64b Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten.
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Weiterführende Informationen
Diese Fürsorgeleistungen dienen der Ergänzung der übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes durch besondere Hilfen im Einzelfall in allen Lebenslagen. Ziel hierbei ist es, die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Angehörigen angemessen auszugleichen oder zu mildern (§ 25 BVG). Wegen des Gebots der Individualität der Hilfegewährung ist die persönliche Hilfe und Beratung (§ 25b Abs. 3 BVG) für die Kriegsopferfürsorge von besonderer Bedeutung.
Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch die Versorgungsverwaltung. Leistungen werden teilweise unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt, in anderen Fällen sind sie von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versorgungsberechtigten abhängig (§§ 25a ff. BVG).
Diese Fürsorgeleistungen dienen der Ergänzung der übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes durch besondere Hilfen im Einzelfall in allen Lebenslagen. Ziel hierbei ist es, die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Angehörigen angemessen auszugleichen oder zu mildern (§ 25 BVG). Wegen des Gebots der Individualität der Hilfegewährung ist die persönliche Hilfe und Beratung (§ 25b Abs. 3 BVG) für die Kriegsopferfürsorge von besonderer Bedeutung.
Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch die Versorgungsverwaltung. Leistungen werden teilweise unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt, in anderen Fällen sind sie von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versorgungsberechtigten abhängig (§§ 25a ff. BVG).
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Leistungen der Kriegsopferfürsorge
Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind:
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 26, 26a BVG),
- Krankenhilfe (§ 26b BVG),
- Hilfe zur Pflege innerhalb und außerhalb von Einrichtungen (§ 26c BVG),
- Hilfe zur Weiterführung des eigenen Haushalts (§ 26d BVG),
- Altenhilfe (§ 26e BVG),
- Erziehungsbeihilfe (§ 27 BVG),
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a BVG),
- Erholungshilfe (§ 27b BVG),
- Wohnungshilfe (§ 27c BVG),
- Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27d BVG).
Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden in Form von persönlichen Hilfen, Sachleistungen und Geldleistungen gewährt.
Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind:
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 26, 26a BVG),
- Krankenhilfe (§ 26b BVG),
- Hilfe zur Pflege innerhalb und außerhalb von Einrichtungen (§ 26c BVG),
- Hilfe zur Weiterführung des eigenen Haushalts (§ 26d BVG),
- Altenhilfe (§ 26e BVG),
- Erziehungsbeihilfe (§ 27 BVG),
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a BVG),
- Erholungshilfe (§ 27b BVG),
- Wohnungshilfe (§ 27c BVG),
- Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27d BVG).
Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden in Form von persönlichen Hilfen, Sachleistungen und Geldleistungen gewährt.