Rentenleistungen für Beschädigte

Bild von Bargeld, Scheine im Hintergrund und Münzen im Vordergrund, von oben fotografiert.
© stock.adobe.com

Eine Rente an Beschädigte wird für dauernd bestehende Gesundheitsstörugen gewährt, die mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 30 bewertet wurden. Die Rente für Beschädigte setzt sich aus mehreren Teilleistungen zusammen, die einkommensunabhängig oder einkommensabhängig gewährt werden.

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Eine Rente an Beschädigte wird für dauernd bestehende Gesundheitsstörugen gewährt, die mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 30 bewertet wurden. Die Rente für Beschädigte setzt sich aus mehreren Teilleistungen zusammen, die einkommensunabhängig oder einkommensabhängig gewährt werden.

  • Einkommensunabhängigen Leistungen

    Zu den einkommensunabhängigen Leistungen gehören:

    Grundrente

    Die Höhe der Grundrente richtet sich nach der Höhe des festgestellten Grades der Schädigungsfolgen.

    Schwerstbeschädigtenzulage

    Die Schwerstbeschädigtenzulage kann nur Beschädigten gewährt werden, deren Grad der Schädigungsfolgen ohne Berücksichtigung beruflicher Betroffenheit mit 100 bewertet ist. 

    Pflegezulage

    Die Pflegezulage kann im Fall schädigungsbedingter Hilflosigkeit gewährt werden. Die Pflegezulage hat Vorrang vor Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.

    Führzulage

    Die Führzulage erhalten Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, zum Unterhalt eines Führhundes oder als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.

    Kleiderverschleißpauschale

    Die Kleiderverschleißpauschale wird als Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche z.B. bei Blindheit, Gliedmaßenverlusten oder Versorgung mit einer Prothese gewährt.

    Zu den einkommensunabhängigen Leistungen gehören:

    Grundrente

    Die Höhe der Grundrente richtet sich nach der Höhe des festgestellten Grades der Schädigungsfolgen.

    Schwerstbeschädigtenzulage

    Die Schwerstbeschädigtenzulage kann nur Beschädigten gewährt werden, deren Grad der Schädigungsfolgen ohne Berücksichtigung beruflicher Betroffenheit mit 100 bewertet ist. 

    Pflegezulage

    Die Pflegezulage kann im Fall schädigungsbedingter Hilflosigkeit gewährt werden. Die Pflegezulage hat Vorrang vor Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.

    Führzulage

    Die Führzulage erhalten Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, zum Unterhalt eines Führhundes oder als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.

    Kleiderverschleißpauschale

    Die Kleiderverschleißpauschale wird als Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche z.B. bei Blindheit, Gliedmaßenverlusten oder Versorgung mit einer Prothese gewährt.

  • Einkommensabhängige Leistungen

    In Abhängigkeit vom Einkommen können folgende Leistungen gewährt werden:

    Ausgleichsrente

    Die Ausgleichsrente kann Beschädigten gewährt werden, deren Grad der Schädigungsfolgen mit mindestens 50 bewertet ist. Sie dient der Sicherstellung des Lebensunterhalts.

    Ehegattenzuschlag

    Der Ehegattenzuschlag kann Beschädigten gewährt werden, die verheiratet sind und deren Grad der Schädigungsfolgen mit mindestens 50 bewertet ist.

    Kinderzuschlag

    Der Kinderzuschlag kann Beschädigten gewährt werden, deren Grad der Schädigungsfolgen mit mindestens 50 bewertet ist und die keinen Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderzuschuss haben.

    Berufsschadensausgleich

    Der Berufsschadensausgleich dient dem Ausgleich einer durch die Schädigung verursachten beruflichen Beeinträchtigung und Einkommensminderung.

    In Abhängigkeit vom Einkommen können folgende Leistungen gewährt werden:

    Ausgleichsrente

    Die Ausgleichsrente kann Beschädigten gewährt werden, deren Grad der Schädigungsfolgen mit mindestens 50 bewertet ist. Sie dient der Sicherstellung des Lebensunterhalts.

    Ehegattenzuschlag

    Der Ehegattenzuschlag kann Beschädigten gewährt werden, die verheiratet sind und deren Grad der Schädigungsfolgen mit mindestens 50 bewertet ist.

    Kinderzuschlag

    Der Kinderzuschlag kann Beschädigten gewährt werden, deren Grad der Schädigungsfolgen mit mindestens 50 bewertet ist und die keinen Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderzuschuss haben.

    Berufsschadensausgleich

    Der Berufsschadensausgleich dient dem Ausgleich einer durch die Schädigung verursachten beruflichen Beeinträchtigung und Einkommensminderung.

  • Kontaktmöglichkeiten

    Carola Wüstehube

    Ansprechpartner:
    E-Mail:
    D21.22@­lasv.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 355 2893 513
    Fax:
    +49 331 27548 4570

    Mario Buchwald

    Ansprechpartner:
    E-Mail:
    D23@­lasv.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 335 5582 241
    Fax:
    +49 331 27548 4582

    Fabian Mika

    Ansprechpartner:
    E-Mail:
    D24@­lasv.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 331 2761 346
    Fax:
    +49 331 2761 499