Energiesperren-Soforthilfe

Energiezähler
© tobiasott | stock.adobe.com

Aufgrund deutlich gestiegener Energiekosten fallen Strom- und Gasrechnungen unerwartet hoch aus. Für Betroffene von angedrohten oder bereits vollzogenen Energiesperren wurde im Rahmen des Brandenburg-Pakets die Energiesperren-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie erlassen.

Energiezähler
© tobiasott | stock.adobe.com

Aufgrund deutlich gestiegener Energiekosten fallen Strom- und Gasrechnungen unerwartet hoch aus. Für Betroffene von angedrohten oder bereits vollzogenen Energiesperren wurde im Rahmen des Brandenburg-Pakets die Energiesperren-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie erlassen.

  • Weiterführende Informationen

    Beim Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) können Anträge auf einmalige Übernahme von Energiekosten (Strom und Gas), die nicht aus dem eigenen Einkommen oder Vermögen beglichen werden können, gestellt werden. Die Billigkeitsleistung ist jedoch nachrangig zu anderen Maßnahmen und Leistungen, die Energiesperren verhindern oder beenden können (insbesondere Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG).

    Das LASV ist hierbei die zuständige Behörde für die Antragsprüfung, Bewilligung und Auszahlung dieser Leistung. Durch vollständige, plausible sowie eindeutige Angaben können Sie eine kurze Bearbeitungszeit Ihres Antrags sicherstellen.

    Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch über die Webseite des LASV zu stellen. Bei postalischer Versendung ist der unterschriebene Antrag einschließlich der beizulegenden Nachweise und Erklärungen an das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg, Lipezker Straße 45, 03048 Cottbus zu senden.

    Auf Grundlage des § 10 des Haushaltsgesetztes 2023/2024 schnürt die Regierung des Landes Brandenburg für die Jahre 2023 und 2024 ein „Brandenburg-Paket“ in Höhe von 2 Milliarden Euro, um die Folgen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine zu bekämpfen. Damit sollen insbesondere der starke Anstieg der Energiepreise sowie die allgemeine Inflation abgemildert werden. Das „Brandenburg-Paket“ soll auch Privathaushalten mit geringem Einkommen und Vermögen zugutekommen, die in Anbetracht der gestiegenen Energiepreise nicht in der Lage sind, unvorhersehbar hohe Forderungen von Energieversorgern zu erfüllen. Das Land Brandenburg hat für die schnelle Hilfe zur Überwindung dieser finanziellen Notlagen und damit zur Verhinderung und Beendigung von Energiesperren eine entsprechende Billigkeitsrichtlinie erlassen.

    Beim Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) können Anträge auf einmalige Übernahme von Energiekosten (Strom und Gas), die nicht aus dem eigenen Einkommen oder Vermögen beglichen werden können, gestellt werden. Die Billigkeitsleistung ist jedoch nachrangig zu anderen Maßnahmen und Leistungen, die Energiesperren verhindern oder beenden können (insbesondere Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG).

    Das LASV ist hierbei die zuständige Behörde für die Antragsprüfung, Bewilligung und Auszahlung dieser Leistung. Durch vollständige, plausible sowie eindeutige Angaben können Sie eine kurze Bearbeitungszeit Ihres Antrags sicherstellen.

    Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch über die Webseite des LASV zu stellen. Bei postalischer Versendung ist der unterschriebene Antrag einschließlich der beizulegenden Nachweise und Erklärungen an das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg, Lipezker Straße 45, 03048 Cottbus zu senden.

    Auf Grundlage des § 10 des Haushaltsgesetztes 2023/2024 schnürt die Regierung des Landes Brandenburg für die Jahre 2023 und 2024 ein „Brandenburg-Paket“ in Höhe von 2 Milliarden Euro, um die Folgen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine zu bekämpfen. Damit sollen insbesondere der starke Anstieg der Energiepreise sowie die allgemeine Inflation abgemildert werden. Das „Brandenburg-Paket“ soll auch Privathaushalten mit geringem Einkommen und Vermögen zugutekommen, die in Anbetracht der gestiegenen Energiepreise nicht in der Lage sind, unvorhersehbar hohe Forderungen von Energieversorgern zu erfüllen. Das Land Brandenburg hat für die schnelle Hilfe zur Überwindung dieser finanziellen Notlagen und damit zur Verhinderung und Beendigung von Energiesperren eine entsprechende Billigkeitsrichtlinie erlassen.

  • Zweck der Soforthilfe

    Mit der Soforthilfe sollen Privathaushalte, die aufgrund der aktuellen Preissteigerungen auf den Energiemärkten in Not geraten sind, vor Energiesperren geschützt werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich dabei um eine Mietwohnung oder um selbstgenutztes Eigentum handelt. Betroffen sein können auch Haushalte, die aufgrund ihres Einkommens bisher nicht energiearmutsgefährdet waren. Das Land Brandenburg gewährt die Soforthilfe nach § 53 der Landeshaushaltsordnung aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich von Härten als Billigkeitsleistung.

    Ein Anspruch der oder des Antragstellenden auf die Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    Mit der Soforthilfe sollen Privathaushalte, die aufgrund der aktuellen Preissteigerungen auf den Energiemärkten in Not geraten sind, vor Energiesperren geschützt werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich dabei um eine Mietwohnung oder um selbstgenutztes Eigentum handelt. Betroffen sein können auch Haushalte, die aufgrund ihres Einkommens bisher nicht energiearmutsgefährdet waren. Das Land Brandenburg gewährt die Soforthilfe nach § 53 der Landeshaushaltsordnung aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich von Härten als Billigkeitsleistung.

    Ein Anspruch der oder des Antragstellenden auf die Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

  • Verfahrensablauf

    1. Antragstellung auf Kostenübernahme durch Energiesperren-Soforthilfe online oder per Post
    2. Prüfung des Antrags sowie ggf. Nachforderungen von Angaben/Unterlagen durch das LASV
    3. Bescheidung des Antrags und Unterrichtung des Antragstellers durch das LASV sowie Zahlung der Energieschulden an den Energieversorger
    1. Antragstellung auf Kostenübernahme durch Energiesperren-Soforthilfe online oder per Post
    2. Prüfung des Antrags sowie ggf. Nachforderungen von Angaben/Unterlagen durch das LASV
    3. Bescheidung des Antrags und Unterrichtung des Antragstellers durch das LASV sowie Zahlung der Energieschulden an den Energieversorger
  • Voraussetzungen

    • Es muss eine schriftliche Sperrandrohung bzw. Sperre des Energieversorgers vorliegen.
      Das betreffende Schreiben muss die Ankündigung enthalten, dass die Strom- oder Gasversorgung gesperrt wird.
    • Antragstellende haben ihren Hauptwohnsitz im Land Brandenburg.
    • Die Energiesperre ist für den Hauptwohnsitz angedroht.
    • Antragstellende verfügen über ein geringes Nettoeinkommen und über keine Rücklagen oder Ersparnisse, die zur Begleichung der Rechnung eingesetzt werden können.
    • Bei Antragstellung darf das gesamte jährliche Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen folgende Sätze nicht überschreiten:
      • 22.600 Euro für das erste erwachsene Haushaltsmitglied
      • 11.300 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied ab 14 Jahren
      • 6.800 Euro für jedes Kind unter 14 Jahren.
    • Antragstellende beziehen keine Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG.
    • Es muss eine schriftliche Sperrandrohung bzw. Sperre des Energieversorgers vorliegen.
      Das betreffende Schreiben muss die Ankündigung enthalten, dass die Strom- oder Gasversorgung gesperrt wird.
    • Antragstellende haben ihren Hauptwohnsitz im Land Brandenburg.
    • Die Energiesperre ist für den Hauptwohnsitz angedroht.
    • Antragstellende verfügen über ein geringes Nettoeinkommen und über keine Rücklagen oder Ersparnisse, die zur Begleichung der Rechnung eingesetzt werden können.
    • Bei Antragstellung darf das gesamte jährliche Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen folgende Sätze nicht überschreiten:
      • 22.600 Euro für das erste erwachsene Haushaltsmitglied
      • 11.300 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied ab 14 Jahren
      • 6.800 Euro für jedes Kind unter 14 Jahren.
    • Antragstellende beziehen keine Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG.
  • Erforderliche Unterlagen

    • Amtliches Ausweisdokument oder Meldebescheinigung der antragstellenden Person
    • Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder für die zurückliegenden drei Monate
    • Sperrandrohung des Energieversorgers
    • eine Kopie des Versorgungsvertrages mit dem Energieunternehmen
    • Amtliches Ausweisdokument oder Meldebescheinigung der antragstellenden Person
    • Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder für die zurückliegenden drei Monate
    • Sperrandrohung des Energieversorgers
    • eine Kopie des Versorgungsvertrages mit dem Energieunternehmen

Ansprechpartner:
Team Energiesperren-Soforthilfe +49 355 2893 404
Ansprechpartner:
Team Energiesperren-Soforthilfe +49 355 2893 404