Assistenzhunde
Nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) dürfen anerkannte Assistenzhunde Menschen mit Behinderung in öffentliche und private Anlagen und Einrichtungen begleiten. Unter welchen Voraussetzungen Hunde als Assistenzhunde anerkannt werden, regelt im Einzelnen die Assistenzhundeverordnung (AHundV). In dieser Verordnung sind die Anforderungen an die Eignung, Ausbildung, Prüfung und Haltung von Assistenzhunden festgelegt.
Nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) dürfen anerkannte Assistenzhunde Menschen mit Behinderung in öffentliche und private Anlagen und Einrichtungen begleiten. Unter welchen Voraussetzungen Hunde als Assistenzhunde anerkannt werden, regelt im Einzelnen die Assistenzhundeverordnung (AHundV). In dieser Verordnung sind die Anforderungen an die Eignung, Ausbildung, Prüfung und Haltung von Assistenzhunden festgelegt.
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Weitere Informationen
Die besonderen Zutrittsrechte, die Assistenzhunde und Ihre behinderten Halter haben, ermöglichen diesen eine größere Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, weil die Halter in der Regel permanent wegen der Behinderung auf ihren Assistenzhund angewiesen sind.
Soweit Ihr Wohnsitz im Land Brandenburg liegt, nehmen wir Ihren Antrag auf Anerkennung entgegen und stehen für Fragen zum Thema Anerkennung von Assistenzhunden unter den folgenden Kontaktdaten gerne zur Verfügung.
Landesamt für Soziales und Versorgung
Dezernat 34, Verfahren nach Assistenzhundeverordnung
Zeppelinstr. 48
14471 Potsdam
Telefon: 0331 2893-800
E-Mail: AHunde@lasv.brandenburg.deFür Anfragen und die Übersendung von Anträgen nutzen Sie gern unser Zentrales Kontaktformular.
Weitere Informationen zur Assistenzhundeverordnung erhalten Sie außerdem über die Internetpräsenz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderungen/Assistenzhunde/assistenzhunde.html
Die besonderen Zutrittsrechte, die Assistenzhunde und Ihre behinderten Halter haben, ermöglichen diesen eine größere Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, weil die Halter in der Regel permanent wegen der Behinderung auf ihren Assistenzhund angewiesen sind.
Soweit Ihr Wohnsitz im Land Brandenburg liegt, nehmen wir Ihren Antrag auf Anerkennung entgegen und stehen für Fragen zum Thema Anerkennung von Assistenzhunden unter den folgenden Kontaktdaten gerne zur Verfügung.
Landesamt für Soziales und Versorgung
Dezernat 34, Verfahren nach Assistenzhundeverordnung
Zeppelinstr. 48
14471 Potsdam
Telefon: 0331 2893-800
E-Mail: AHunde@lasv.brandenburg.deFür Anfragen und die Übersendung von Anträgen nutzen Sie gern unser Zentrales Kontaktformular.
Weitere Informationen zur Assistenzhundeverordnung erhalten Sie außerdem über die Internetpräsenz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderungen/Assistenzhunde/assistenzhunde.html
In den folgenden Fällen stehen wir Ihnen zur Verfügung.
In den folgenden Fällen stehen wir Ihnen zur Verfügung.
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Im Ausland anerkannte Assistenzhunde
Soweit der Assistenzhund bereits im Ausland als solcher anerkannt ist, kann für die Inanspruchnahme der Zugangsrechte nach dem Behindertengleichstellungsgesetz in Deutschland die entsprechende Anerkennung beantragt werden. Bei positiver Prüfung wird mit dem Anerkennungsbescheid ein Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft ausgestellt und ein Abzeichen zur Kennzeichnung des Hundes als Assistenzhund ausgehändigt.
Mit der formlosen Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Nachweis der Behinderung und dass diese konkret-individuell durch den Assistenzhund ausgeglichen wird
- Prüfungsnachweis vor einer anerkannten Stelle im Ausland
- Nachweis der Gleichwertigkeit der Ausbildungsinhalte zu denjenigen nach Anlage 4 der AHundV
- Für die Ausstellung eines Ausweises:
- zum Antragsteller: Angabe von Vornamen und Namen, Farbfoto;
- zum Hund: Angabe von Namen, Wurfdatum, Nummerncode des Mikrochip-Transponders, seitliches Ganzkörper-Farbfoto (stehend oder liegend)
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 AHundV, § 12e Abs. 3 Nr. 3 BGG
Soweit der Assistenzhund bereits im Ausland als solcher anerkannt ist, kann für die Inanspruchnahme der Zugangsrechte nach dem Behindertengleichstellungsgesetz in Deutschland die entsprechende Anerkennung beantragt werden. Bei positiver Prüfung wird mit dem Anerkennungsbescheid ein Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft ausgestellt und ein Abzeichen zur Kennzeichnung des Hundes als Assistenzhund ausgehändigt.
Mit der formlosen Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Nachweis der Behinderung und dass diese konkret-individuell durch den Assistenzhund ausgeglichen wird
- Prüfungsnachweis vor einer anerkannten Stelle im Ausland
- Nachweis der Gleichwertigkeit der Ausbildungsinhalte zu denjenigen nach Anlage 4 der AHundV
- Für die Ausstellung eines Ausweises:
- zum Antragsteller: Angabe von Vornamen und Namen, Farbfoto;
- zum Hund: Angabe von Namen, Wurfdatum, Nummerncode des Mikrochip-Transponders, seitliches Ganzkörper-Farbfoto (stehend oder liegend)
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 AHundV, § 12e Abs. 3 Nr. 3 BGG
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Von der Krankenkasse bereits anerkannte Assistenzhunde (in der Regel Blindenführhunde)
Soweit Ihre Krankenkasse Ihren Assistenzhund bereits als Hilfsmittel nach dem 5. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V - § 33) als Hilfsmittel anerkannt und finanziert hat, ist keine zusätzliche Prüfung und Anerkennung durch das LASV vorgesehen. In diesem Fall reicht allein die Vorlage der schriftlichen Anerkennung als Hilfsmittel nach § 33 SGB V und der für die Erstellung des Ausweises erforderlichen Informationen und Lichtbilder. Liegen diese vor, werden Ihnen ein Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft ausgestellt und ein Abzeichen zur Kennzeichnung des Hundes als Assistenzhund ausgehändigt.
Für die Ausstellung des Ausweises wird neben einem Farbfoto von Ihnen benötigt: Angabe des Hundenamens, des Wurfdatums, des Nummerncodes des Mikrochip-Transponders und ein seitliches Ganzkörper-Farbfoto des Hundes (stehend oder liegend).
Rechtsgrundlage: § 23 AHundV
Soweit Ihre Krankenkasse Ihren Assistenzhund bereits als Hilfsmittel nach dem 5. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V - § 33) als Hilfsmittel anerkannt und finanziert hat, ist keine zusätzliche Prüfung und Anerkennung durch das LASV vorgesehen. In diesem Fall reicht allein die Vorlage der schriftlichen Anerkennung als Hilfsmittel nach § 33 SGB V und der für die Erstellung des Ausweises erforderlichen Informationen und Lichtbilder. Liegen diese vor, werden Ihnen ein Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft ausgestellt und ein Abzeichen zur Kennzeichnung des Hundes als Assistenzhund ausgehändigt.
Für die Ausstellung des Ausweises wird neben einem Farbfoto von Ihnen benötigt: Angabe des Hundenamens, des Wurfdatums, des Nummerncodes des Mikrochip-Transponders und ein seitliches Ganzkörper-Farbfoto des Hundes (stehend oder liegend).
Rechtsgrundlage: § 23 AHundV
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Anerkennung nach Übergangsregelung (Antragstellung nur bis 31.12.2025 möglich!)
Anerkennungen nach Übergangsregelung der Assistenzhundeverordnung können in den beiden folgenden Fällen beantragt werden:
- Die Ausbildung hat vor dem 1.7.2023 begonnen und der Hund wurde bis zum 30.6.2024 ausgebildet sowie geprüft (§ 21 AHundV, § 12e Abs. 3 Nr. 4 BGG). Ein Antragsformular können Sie über das Zentrale Kontaktformular anfordern.
- Die Ausbildung wurde vor dem 1.7.2023 begonnen und es erfolgte bereits eine anderweitige Anerkennung durch einen Träger nach § 12 e Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGG, das heißt eines Trägers der ges. Sozialversicherung, einen Reha-Träger nach § 6 SGB IX, einen Beihilfeträger, einem Träger der Heilfürsorge oder einem privaten Versicherungsunternehmen. In diesem Fall werden benötigt:
- Ein formloser Antrag,
- die schriftliche Anerkennung nach § 12 e Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGG (in Kopie),
- ein Nachweis über den Beginn einer Ausbildung zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem 1. Juli 2023 und
- die für die Erstellung des Ausweises erforderlichen Informationen und Lichtbilder, das heißt neben einem Farbfoto von Ihnen die Angabe des Hundenamens, des Wurfdatums, des Nummerncodes des Mikrochip-Transponders und vom Hund ein seitliches Ganzkörper-Farbfoto (stehend oder liegend).
Liegen diese Unterlagen vor, werden Ihnen ein Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft ausgestellt und ein Abzeichen zur Kennzeichnung des Hundes als Assistenzhund ausgehändigt.
Hinweis zu beiden oben genannten Fällen: Bei entsprechenden Sachverhalten, die zeitlich nicht unter diese Übergangsregelungen fallen, erfolgt die Zertifizierung von Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften durch ihrerseits zertifizierte Ausbildungsstätten und Prüfer (§ 19 AHundV, § 12e Abs. 3 Nr. 1, §§ 12f bis 12j BGG) und nicht mehr durch das LASV!
Anerkennungen nach Übergangsregelung der Assistenzhundeverordnung können in den beiden folgenden Fällen beantragt werden:
- Die Ausbildung hat vor dem 1.7.2023 begonnen und der Hund wurde bis zum 30.6.2024 ausgebildet sowie geprüft (§ 21 AHundV, § 12e Abs. 3 Nr. 4 BGG). Ein Antragsformular können Sie über das Zentrale Kontaktformular anfordern.
- Die Ausbildung wurde vor dem 1.7.2023 begonnen und es erfolgte bereits eine anderweitige Anerkennung durch einen Träger nach § 12 e Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGG, das heißt eines Trägers der ges. Sozialversicherung, einen Reha-Träger nach § 6 SGB IX, einen Beihilfeträger, einem Träger der Heilfürsorge oder einem privaten Versicherungsunternehmen. In diesem Fall werden benötigt:
- Ein formloser Antrag,
- die schriftliche Anerkennung nach § 12 e Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGG (in Kopie),
- ein Nachweis über den Beginn einer Ausbildung zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem 1. Juli 2023 und
- die für die Erstellung des Ausweises erforderlichen Informationen und Lichtbilder, das heißt neben einem Farbfoto von Ihnen die Angabe des Hundenamens, des Wurfdatums, des Nummerncodes des Mikrochip-Transponders und vom Hund ein seitliches Ganzkörper-Farbfoto (stehend oder liegend).
Liegen diese Unterlagen vor, werden Ihnen ein Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft ausgestellt und ein Abzeichen zur Kennzeichnung des Hundes als Assistenzhund ausgehändigt.
Hinweis zu beiden oben genannten Fällen: Bei entsprechenden Sachverhalten, die zeitlich nicht unter diese Übergangsregelungen fallen, erfolgt die Zertifizierung von Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften durch ihrerseits zertifizierte Ausbildungsstätten und Prüfer (§ 19 AHundV, § 12e Abs. 3 Nr. 1, §§ 12f bis 12j BGG) und nicht mehr durch das LASV!
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Verlängerung einer behördlichen Anerkennung
Die nach Assistenzhundeverordnung behördlich ausgesprochenen Anerkennungen nach oben genannter Übergangsregelung sowie für im Ausland anerkannte Assistenzhunde werden grundsätzlich befristet und bleiben gültig bis der Assistenzhund das 10. Lebensjahr vollendet hat.
Bis zu sechs Monate vor Ablauf einer Anerkennung kann zweimalig deren Verlängerung um jeweils bis zu zwölf Monate beim LASV beantragt werden. Hierzu ist, neben Vorlage der erteilten Anerkennung, ein tierärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung des Assistenzhundes vorzulegen. Das Attest darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, verlängert die Behörde die Anerkennung und ändert den Ausweis entsprechend ab.
Für die nach § 23 AHundV, ebenfalls bis zum Ablauf des 10. Lebensjahres des Hundes, ausgestellten Ausweise besteht eine ebensolche Verlängerungsmöglichkeit der Gültigkeit des Ausweises, welcher gegebenenfalls vorzulegen ist, wenn die Ausweisverlängerung gewünscht wird.
Rechtsgrundlage: § 24 AHundV
Die nach Assistenzhundeverordnung behördlich ausgesprochenen Anerkennungen nach oben genannter Übergangsregelung sowie für im Ausland anerkannte Assistenzhunde werden grundsätzlich befristet und bleiben gültig bis der Assistenzhund das 10. Lebensjahr vollendet hat.
Bis zu sechs Monate vor Ablauf einer Anerkennung kann zweimalig deren Verlängerung um jeweils bis zu zwölf Monate beim LASV beantragt werden. Hierzu ist, neben Vorlage der erteilten Anerkennung, ein tierärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung des Assistenzhundes vorzulegen. Das Attest darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, verlängert die Behörde die Anerkennung und ändert den Ausweis entsprechend ab.
Für die nach § 23 AHundV, ebenfalls bis zum Ablauf des 10. Lebensjahres des Hundes, ausgestellten Ausweise besteht eine ebensolche Verlängerungsmöglichkeit der Gültigkeit des Ausweises, welcher gegebenenfalls vorzulegen ist, wenn die Ausweisverlängerung gewünscht wird.
Rechtsgrundlage: § 24 AHundV