Erhebung und Verwaltung der Ausgleichsabgabe

Stapel Hartgeld neben Scheinen auf Bilanzen, mit Taschenrechner im Hintergrund und Stift.
© stock.adobe.com

Jedes Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen hat auf 5 % dieser Plätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Solange diese Quote nicht erfüllt wird, muss das Unternehmen für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zahlen.

Stapel Hartgeld neben Scheinen auf Bilanzen, mit Taschenrechner im Hintergrund und Stift.
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Jedes Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen hat auf 5 % dieser Plätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Solange diese Quote nicht erfüllt wird, muss das Unternehmen für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zahlen.

  • Weiterführende Informationen

    Die Höhe der Abgabe wird aufgrund der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Dieser Betrag kann reduziert werden durch die Anrechnung von der Hälfte der Rechnungsbeträge, die an Werkstätten für behinderte Menschen für die getätigten Arbeitsleistungen dort beschäftigter schwerbehinderter Menschen gezahlt wurden.

    Bei Fragen zur Ausgleichsabgabe oder zu Ihrer Anzeige können Sie sich gern an unsere Ansprechpartnerinnen wenden.

    Die Höhe der Abgabe wird aufgrund der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Dieser Betrag kann reduziert werden durch die Anrechnung von der Hälfte der Rechnungsbeträge, die an Werkstätten für behinderte Menschen für die getätigten Arbeitsleistungen dort beschäftigter schwerbehinderter Menschen gezahlt wurden.

    Bei Fragen zur Ausgleichsabgabe oder zu Ihrer Anzeige können Sie sich gern an unsere Ansprechpartnerinnen wenden.

  • Bankverbindung

    Zahlungsempfänger LASV Brandenburg
    Kontoführendes Kreditinstitut Landesbank Hessen-Thüringen
    BIC/Swift WELADEDDXXX
    IBAN DE60 3005 0000 7110 4002 77

    Wichtiger Hinweis:

    Bitte im Verwendungszweck immer folgendes angeben: Betriebsnummer des AG/AAG/Erhebungsjahr

    Beispiel:

    11111111/AAG/2019

    Zahlungsempfänger LASV Brandenburg
    Kontoführendes Kreditinstitut Landesbank Hessen-Thüringen
    BIC/Swift WELADEDDXXX
    IBAN DE60 3005 0000 7110 4002 77

    Wichtiger Hinweis:

    Bitte im Verwendungszweck immer folgendes angeben: Betriebsnummer des AG/AAG/Erhebungsjahr

    Beispiel:

    11111111/AAG/2019

  • Anzeigeverfahren

    Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind, § 163 SGB IX. Da es sich um ein Selbstveranlagungsverfahren handelt, bedarf es dazu keiner gesonderten Aufforderung.

    Zur Erstattung der Anzeige nutzen Sie bitte das kostenlose Bearbeitungsprogramm IW-Elan. Sie können die Software unter www.iw-elan.de herunterladen oder die Browserversion verwenden.

    Ausgleichsabgabe

    Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen haben auf wenigstens 5 % ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, § 154 SGB IX. Solange sie die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe, § 160 SGB IX.

    Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird danach bemessen, in welchem Umfang ein Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nachkommt. Maßgebend ist hierbei die jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote. Je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz sind zu entrichten:

    140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent, 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent, 360 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent.

    Für kleine und mittlere Arbeitgeber gelten erleichternde Regelungen:

    Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen zahlen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 140 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz.

    Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen zahlen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 140 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245 Euro.

    Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde eine vierte Staffel der Ausgleichsabgabe für sog. Null-Beschäftiger – das sind Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen - eingeführt. Sie ist erstmals zum 31. März 2025 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für 2024 fällig wird und beträgt ab 60 Arbeitsplätzen 720 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz.

    Auch hier gibt es erleichternde Regelungen für kleine und mittlere Arbeitgeber: So zahlen Null-Beschäftiger mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen 210 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz und Null-Beschäftiger mit weniger als 60 Arbeitsplätzen 410 Euro.

    Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beitragen, können ihre Ausgleichsabgabe reduzieren, § 223 SGB IX. Gleiches gilt für Aufträge an anerkannte Blindenwerkstätten.

    Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt durch den Arbeitgeber. Er zahlt die errechnete Ausgleichsabgabe bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Aufforderung.

    Für nach dem 31. März eingehende Beträge erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge, § 160 Abs. 4 Satz 3 SGB IX.

    Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind, § 163 SGB IX. Da es sich um ein Selbstveranlagungsverfahren handelt, bedarf es dazu keiner gesonderten Aufforderung.

    Zur Erstattung der Anzeige nutzen Sie bitte das kostenlose Bearbeitungsprogramm IW-Elan. Sie können die Software unter www.iw-elan.de herunterladen oder die Browserversion verwenden.

    Ausgleichsabgabe

    Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen haben auf wenigstens 5 % ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, § 154 SGB IX. Solange sie die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe, § 160 SGB IX.

    Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird danach bemessen, in welchem Umfang ein Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nachkommt. Maßgebend ist hierbei die jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote. Je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz sind zu entrichten:

    140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent, 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent, 360 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent.

    Für kleine und mittlere Arbeitgeber gelten erleichternde Regelungen:

    Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen zahlen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 140 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz.

    Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen zahlen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 140 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245 Euro.

    Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde eine vierte Staffel der Ausgleichsabgabe für sog. Null-Beschäftiger – das sind Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen - eingeführt. Sie ist erstmals zum 31. März 2025 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für 2024 fällig wird und beträgt ab 60 Arbeitsplätzen 720 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz.

    Auch hier gibt es erleichternde Regelungen für kleine und mittlere Arbeitgeber: So zahlen Null-Beschäftiger mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen 210 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz und Null-Beschäftiger mit weniger als 60 Arbeitsplätzen 410 Euro.

    Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beitragen, können ihre Ausgleichsabgabe reduzieren, § 223 SGB IX. Gleiches gilt für Aufträge an anerkannte Blindenwerkstätten.

    Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt durch den Arbeitgeber. Er zahlt die errechnete Ausgleichsabgabe bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Aufforderung.

    Für nach dem 31. März eingehende Beträge erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge, § 160 Abs. 4 Satz 3 SGB IX.

  • Ausgleichsabgabe

    NEU für Arbeitgeber – gilt ab 01.01.2024 der 4. Staffelbetrag zur Ausgleichsabgabe

    Die vierte Staffel der Ausgleichsabgabe wurde für sog. Null-Beschäftiger – das sind Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen eingeführt. Sie ist erstmals zum 31. März 2025 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für 2024 fällig wird für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich:

    ab 60 Arbeitsplätzen 720 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz,

    weniger als 60 Arbeitsplätzen 410 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz,

    weniger als 40 Arbeitsplätzen 210 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz.

    NEU für Arbeitgeber – gilt ab 01.01.2024 der 4. Staffelbetrag zur Ausgleichsabgabe

    Die vierte Staffel der Ausgleichsabgabe wurde für sog. Null-Beschäftiger – das sind Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen eingeführt. Sie ist erstmals zum 31. März 2025 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für 2024 fällig wird für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich:

    ab 60 Arbeitsplätzen 720 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz,

    weniger als 60 Arbeitsplätzen 410 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz,

    weniger als 40 Arbeitsplätzen 210 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz.

  • Kontaktmöglichkeiten

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Andrea
    Nachname:
    Diener
    Position:
    Ansprechpartnerin: Arbeitsamtsbezirke Cottbus und Eberswalde
    E-Mail:
    Andrea.Diener@­lasv.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 355 2893 309
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Birgit
    Nachname:
    Voigt
    Position:
    Ansprechpartnerin: Arbeitsamtsbezirke Cottbus und Eberswalde
    E-Mail:
    Birgit.Voigt@­lasv.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 355 2893 357
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Tanja
    Nachname:
    Schimmank
    Position:
    Ansprechpartnerin: Arbeitsamtsbezirk Potsdam
    E-Mail:
    tanja.schimmank@­lasv.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 355 2893 596
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Eileen
    Nachname:
    Krüger
    Position:
    Ansprechpartnerin: Arbeitsamtsbezirk Frankfurt (Oder), Arbeitsamtsbezirk Neuruppin
    E-Mail:
    Eileen.Krueger@­lasv.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 355 2893 298