Neuschaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen
Arbeitgeber geben schwerbehinderten Menschen eine Chance – Wir unterstützen Sie dabei!
Aus Mitteln der Ausgleichsabgabe kann das Integrationsamt z.B. nach § 15 Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) Leistungen zur Neuschaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen erbringen.
Arbeitgeber geben schwerbehinderten Menschen eine Chance – Wir unterstützen Sie dabei!
Aus Mitteln der Ausgleichsabgabe kann das Integrationsamt z.B. nach § 15 Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) Leistungen zur Neuschaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen erbringen.
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Allgemeine Voraussetzungen
Als Berufsausbildung gelten alle Ausbildungen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und Beamtenverhältnisse im Vorbereitungsdienst. Jugendliche bzw. junge Erwachsene sind Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 7 SGB VIII). Gefördert werden können öffentliche und private Arbeitgeber.
Die Leistungen des Integrationsamtes sind gegenüber den Leistungen der Rehabilitationsträger nachrangig.
Als Berufsausbildung gelten alle Ausbildungen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und Beamtenverhältnisse im Vorbereitungsdienst. Jugendliche bzw. junge Erwachsene sind Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 7 SGB VIII). Gefördert werden können öffentliche und private Arbeitgeber.
Die Leistungen des Integrationsamtes sind gegenüber den Leistungen der Rehabilitationsträger nachrangig.
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Leistungen zur Schaffung von Ausbildungsplätzen
Persönliche Voraussetzungen
Der Auszubildende ist ein schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr oder er hat einen GdB von 30 oder 40 und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Art derLeistung
Darlehen oder Zuschüsse können bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten gewährt werden.
Bedingungen
Schaffung eines neuen geeigneten, gegebenenfalls behinderungsgerecht ausgestatteten Ausbildungsplatzes, der für einen bestimmten Zeitraum einem schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben soll.
Persönliche Voraussetzungen
Der Auszubildende ist ein schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr oder er hat einen GdB von 30 oder 40 und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Art derLeistung
Darlehen oder Zuschüsse können bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten gewährt werden.
Bedingungen
Schaffung eines neuen geeigneten, gegebenenfalls behinderungsgerecht ausgestatteten Ausbildungsplatzes, der für einen bestimmten Zeitraum einem schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben soll.
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Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung
Bedingungen an den Arbeitgeber
Gefördert werden nur öffentliche und private Arbeitgeber mit einer Beschäftigtenzahl von unter 20 (§ 151 Abs. 1 SGB IX)
Persönliche Voraussetzungen
Der Auszubildende ist ein schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 50 und mehr oder er hat einen GdB von 30 oder 40 und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Gleichzeitig muss der Auszubildende ein besonders betroffener schwerbehinderter Mensch sein.
Art der Leistung
Zuschüsse können erbracht werden zu den Gebühren der Berufsausbildung, wie
- Abschluss- bzw. Eintragungsgebühren
- Prüfungsgebühren für die Ablegung der Zwischen- und der Abschlussprüfung
- Kosten für überbetriebliche Ausbildungsabschnitte
Die Zuschüsse können bis zur vollen Höhe der nachgewiesenen Gebühren gewährt werden.
Bedingungen an den Arbeitgeber
Gefördert werden nur öffentliche und private Arbeitgeber mit einer Beschäftigtenzahl von unter 20 (§ 151 Abs. 1 SGB IX)
Persönliche Voraussetzungen
Der Auszubildende ist ein schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 50 und mehr oder er hat einen GdB von 30 oder 40 und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Gleichzeitig muss der Auszubildende ein besonders betroffener schwerbehinderter Mensch sein.
Art der Leistung
Zuschüsse können erbracht werden zu den Gebühren der Berufsausbildung, wie
- Abschluss- bzw. Eintragungsgebühren
- Prüfungsgebühren für die Ablegung der Zwischen- und der Abschlussprüfung
- Kosten für überbetriebliche Ausbildungsabschnitte
Die Zuschüsse können bis zur vollen Höhe der nachgewiesenen Gebühren gewährt werden.
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Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung
Persönliche Voraussetzungen
Der Auszubildende ist behindert und für die Zeit der Berufsausbildung den schwerbehinderten Menschen gemäß § 151 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt. Die Gleichstellung gemäß § 151 Abs. 4 wird durch einen Bescheid über Leistungen für behinderte Menschen im Sinne des § 19 SGB III der Agentur für Arbeit nachgewiesen oder durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit über die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis erbracht.
Art der Leistungen
pauschaler Zuschuss zu den Ausbildungskosten (ohne Gebühren), wie
- Personalkosten der Ausbilder
- Lehr- und Lernmittel bzw. -medien
- Gebühren der Kammern
- Berufs- und Schutzkleidung
- Externe Ausbildung
- Ausbildungsverwaltung
Dieser pauschale Zuschuss kann in Höhe von bis zu 2.000 € je Ausbildungsjahr gewährt werden.
Prämien
Prämien können in Höhe von bis zu 2.000 € je Ausbildung erbracht werden.
Zuschuss zu den Gebühren der Berufsausbildung, wie
- Abschluss- bzw. Eintragungsgebühren
- Prüfungsgebühren für die Ablegung der Zwischen- und der Abschlussprüfung
- Kosten für überbetriebliche Ausbildungsabschnitte
- Dieser Zuschuss kann bis zur vollen Höhe der nachgewiesenen Gebühren gewährt werden.
Persönliche Voraussetzungen
Der Auszubildende ist behindert und für die Zeit der Berufsausbildung den schwerbehinderten Menschen gemäß § 151 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt. Die Gleichstellung gemäß § 151 Abs. 4 wird durch einen Bescheid über Leistungen für behinderte Menschen im Sinne des § 19 SGB III der Agentur für Arbeit nachgewiesen oder durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit über die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis erbracht.
Art der Leistungen
pauschaler Zuschuss zu den Ausbildungskosten (ohne Gebühren), wie
- Personalkosten der Ausbilder
- Lehr- und Lernmittel bzw. -medien
- Gebühren der Kammern
- Berufs- und Schutzkleidung
- Externe Ausbildung
- Ausbildungsverwaltung
Dieser pauschale Zuschuss kann in Höhe von bis zu 2.000 € je Ausbildungsjahr gewährt werden.
Prämien
Prämien können in Höhe von bis zu 2.000 € je Ausbildung erbracht werden.
Zuschuss zu den Gebühren der Berufsausbildung, wie
- Abschluss- bzw. Eintragungsgebühren
- Prüfungsgebühren für die Ablegung der Zwischen- und der Abschlussprüfung
- Kosten für überbetriebliche Ausbildungsabschnitte
- Dieser Zuschuss kann bis zur vollen Höhe der nachgewiesenen Gebühren gewährt werden.
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Beispiel: Arbeitsplatzförderung in der Landwirtschaft
In diesem Fall gelang es, eine befristet eingestellte schwerbehinderte Arbeitnehmerin – Frau S. - dauerhaft in einem Landwirtschaftsbetrieb zu beschäftigen.
Frau S. wird schwerpunktmäßig zur Pflege und Instandhaltung der Weideflächen eingesetzt. Hierfür wird ein Traktor benötigt.
Der Arbeitgeber besitzt mehrere leistungsfähige Traktoren moderner Bauart. Wegen der Behinderung darf Frau S. nur Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h führen. Ein solches Gerät steht dem Betrieb nicht zur Verfügung und muss speziell für die Schwerbehinderte beschafft werden.
Die Kosten für die Arbeitsplatzausstattung betrugen hier 27.851,00 €. Die fehlende Fachausbildung von Frau S. und die Einschränkungen durch die Behinderung erschweren ihre Vermittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt erheblich. Aus diesem Grund hat sich das Integrationsamt im Rahmen seines Ermessens an den Kosten in Höhe von 20.000,00 € beteiligt.
Die Förderung des Kompakttraktors wurde unter der Maßgabe übernommen, dass das derzeit befristete AV in ein unbefristetes umgewandelt und auch künftig die Zuweisung der Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung der Behinderung erfolgen wird.
In diesem Fall gelang es, eine befristet eingestellte schwerbehinderte Arbeitnehmerin – Frau S. - dauerhaft in einem Landwirtschaftsbetrieb zu beschäftigen.
Frau S. wird schwerpunktmäßig zur Pflege und Instandhaltung der Weideflächen eingesetzt. Hierfür wird ein Traktor benötigt.
Der Arbeitgeber besitzt mehrere leistungsfähige Traktoren moderner Bauart. Wegen der Behinderung darf Frau S. nur Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h führen. Ein solches Gerät steht dem Betrieb nicht zur Verfügung und muss speziell für die Schwerbehinderte beschafft werden.
Die Kosten für die Arbeitsplatzausstattung betrugen hier 27.851,00 €. Die fehlende Fachausbildung von Frau S. und die Einschränkungen durch die Behinderung erschweren ihre Vermittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt erheblich. Aus diesem Grund hat sich das Integrationsamt im Rahmen seines Ermessens an den Kosten in Höhe von 20.000,00 € beteiligt.
Die Förderung des Kompakttraktors wurde unter der Maßgabe übernommen, dass das derzeit befristete AV in ein unbefristetes umgewandelt und auch künftig die Zuweisung der Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung der Behinderung erfolgen wird.
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Kontaktmöglichkeit
- Ansprechpartner:
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- Vorname:
- Mario
- Nachname:
- Rönisch
- Position:
- Teamkoordinator Cottbus
- E-Mail:
- mario.roenisch@ lasv.brandenburg.de
- Telefon:
- +49 355 2893 377
- Ansprechpartner:
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- Vorname:
- Regina
- Nachname:
- Unger
- Position:
- Teamkoordinatorin Frankfurt (Oder)
- E-Mail:
- Regina.Unger@ LASV.Brandenburg.de
- Telefon:
- +49 335 5582 456
- Ansprechpartner:
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- Vorname:
- Katharina
- Nachname:
- Labs
- Position:
- Teamkoordinatorin Potsdam
- E-Mail:
- Katharina.Labs@ lasv.brandenburg.de
- Telefon:
- +49 331 2761 228