Neuschaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen

Mann mit Beinprothese bei der Arbeit mit Holz in einer Halle.
© stock.adobe.com

Arbeitgeber geben schwerbehinderten Menschen eine Chance – Wir unterstützen Sie dabei!

Aus Mitteln der Ausgleichsabgabe kann das Integrationsamt z.B. nach § 15 Schwerbehinderten­ausgleichs­abgabe­verordnung (SchwbAV) Leistungen zur Neuschaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen erbringen.

Mann mit Beinprothese bei der Arbeit mit Holz in einer Halle.
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Arbeitgeber geben schwerbehinderten Menschen eine Chance – Wir unterstützen Sie dabei!

Aus Mitteln der Ausgleichsabgabe kann das Integrationsamt z.B. nach § 15 Schwerbehinderten­ausgleichs­abgabe­verordnung (SchwbAV) Leistungen zur Neuschaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen erbringen.

  • Allgemeine Voraussetzungen

    Als Berufsausbildung gelten alle Ausbildungen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und Beamtenverhältnisse im Vorbereitungsdienst. Jugendliche bzw. junge Erwachsene sind Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 7 SGB VIII). Gefördert werden können öffentliche und private Arbeitgeber.

    Die Leistungen des Integrationsamtes sind gegenüber den Leistungen der Rehabilitationsträger nachrangig.

    Als Berufsausbildung gelten alle Ausbildungen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und Beamtenverhältnisse im Vorbereitungsdienst. Jugendliche bzw. junge Erwachsene sind Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 7 SGB VIII). Gefördert werden können öffentliche und private Arbeitgeber.

    Die Leistungen des Integrationsamtes sind gegenüber den Leistungen der Rehabilitationsträger nachrangig.

  • Leistungen zur Schaffung von Ausbildungsplätzen

    Persönliche Voraussetzungen

    Der Auszubildende ist ein schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr oder er hat einen GdB von 30 oder 40 und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

    Art derLeistung

    Darlehen oder Zuschüsse können bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten gewährt werden.

    Bedingungen

    Schaffung eines neuen geeigneten, gegebenenfalls behinderungsgerecht ausgestatteten Ausbildungsplatzes, der für einen bestimmten Zeitraum einem schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben soll.

    Persönliche Voraussetzungen

    Der Auszubildende ist ein schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr oder er hat einen GdB von 30 oder 40 und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

    Art derLeistung

    Darlehen oder Zuschüsse können bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten gewährt werden.

    Bedingungen

    Schaffung eines neuen geeigneten, gegebenenfalls behinderungsgerecht ausgestatteten Ausbildungsplatzes, der für einen bestimmten Zeitraum einem schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben soll.

  • Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung

    Bedingungen an den Arbeitgeber

    Gefördert werden nur öffentliche und private Arbeitgeber mit einer Beschäftigtenzahl von unter 20 (§ 151 Abs. 1 SGB IX)

    Persönliche Voraussetzungen

    Der Auszubildende ist ein schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 50 und mehr oder er hat einen GdB von 30 oder 40 und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Gleichzeitig muss der Auszubildende ein besonders betroffener schwerbehinderter Mensch sein.

    Art der Leistung

    Zuschüsse können erbracht werden zu den Gebühren der Berufsausbildung, wie

    • Abschluss- bzw. Eintragungsgebühren
    • Prüfungsgebühren für die Ablegung der Zwischen- und der Abschlussprüfung
    • Kosten für überbetriebliche Ausbildungsabschnitte

    Die Zuschüsse können bis zur vollen Höhe der nachgewiesenen Gebühren gewährt werden.

    Bedingungen an den Arbeitgeber

    Gefördert werden nur öffentliche und private Arbeitgeber mit einer Beschäftigtenzahl von unter 20 (§ 151 Abs. 1 SGB IX)

    Persönliche Voraussetzungen

    Der Auszubildende ist ein schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 50 und mehr oder er hat einen GdB von 30 oder 40 und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Gleichzeitig muss der Auszubildende ein besonders betroffener schwerbehinderter Mensch sein.

    Art der Leistung

    Zuschüsse können erbracht werden zu den Gebühren der Berufsausbildung, wie

    • Abschluss- bzw. Eintragungsgebühren
    • Prüfungsgebühren für die Ablegung der Zwischen- und der Abschlussprüfung
    • Kosten für überbetriebliche Ausbildungsabschnitte

    Die Zuschüsse können bis zur vollen Höhe der nachgewiesenen Gebühren gewährt werden.

  • Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung

    Persönliche Voraussetzungen

    Der Auszubildende ist behindert und für die Zeit der Berufsausbildung den schwerbehinderten Menschen gemäß § 151 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt. Die Gleichstellung gemäß § 151 Abs. 4 wird durch einen Bescheid über Leistungen für behinderte Menschen im Sinne des § 19 SGB III der Agentur für Arbeit nachgewiesen oder durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit über die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis erbracht.

    Art der Leistungen

    pauschaler Zuschuss zu den Ausbildungskosten (ohne Gebühren), wie

    • Personalkosten der Ausbilder
    • Lehr- und Lernmittel bzw. -medien
    • Gebühren der Kammern
    • Berufs- und Schutzkleidung
    • Externe Ausbildung
    • Ausbildungsverwaltung

    Dieser pauschale Zuschuss kann in Höhe von bis zu 2.000 € je Ausbildungsjahr gewährt werden.

    Prämien

    Prämien können in Höhe von bis zu 2.000 € je Ausbildung erbracht werden.

    Zuschuss zu den Gebühren der Berufsausbildung, wie

    • Abschluss- bzw. Eintragungsgebühren
    • Prüfungsgebühren für die Ablegung der Zwischen- und der Abschlussprüfung
    • Kosten für überbetriebliche Ausbildungsabschnitte
    • Dieser Zuschuss kann bis zur vollen Höhe der nachgewiesenen Gebühren gewährt werden.

    Persönliche Voraussetzungen

    Der Auszubildende ist behindert und für die Zeit der Berufsausbildung den schwerbehinderten Menschen gemäß § 151 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt. Die Gleichstellung gemäß § 151 Abs. 4 wird durch einen Bescheid über Leistungen für behinderte Menschen im Sinne des § 19 SGB III der Agentur für Arbeit nachgewiesen oder durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit über die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis erbracht.

    Art der Leistungen

    pauschaler Zuschuss zu den Ausbildungskosten (ohne Gebühren), wie

    • Personalkosten der Ausbilder
    • Lehr- und Lernmittel bzw. -medien
    • Gebühren der Kammern
    • Berufs- und Schutzkleidung
    • Externe Ausbildung
    • Ausbildungsverwaltung

    Dieser pauschale Zuschuss kann in Höhe von bis zu 2.000 € je Ausbildungsjahr gewährt werden.

    Prämien

    Prämien können in Höhe von bis zu 2.000 € je Ausbildung erbracht werden.

    Zuschuss zu den Gebühren der Berufsausbildung, wie

    • Abschluss- bzw. Eintragungsgebühren
    • Prüfungsgebühren für die Ablegung der Zwischen- und der Abschlussprüfung
    • Kosten für überbetriebliche Ausbildungsabschnitte
    • Dieser Zuschuss kann bis zur vollen Höhe der nachgewiesenen Gebühren gewährt werden.
  • Beispiel: Arbeitsplatzförderung in der Landwirtschaft

    In diesem Fall gelang es, eine befristet eingestellte schwerbehinderte Arbeitnehmerin – Frau S. - dauerhaft in einem Landwirtschaftsbetrieb zu beschäftigen.

    Frau S. wird schwerpunktmäßig zur Pflege und Instandhaltung der Weideflächen eingesetzt. Hierfür wird ein Traktor benötigt.

    Der Arbeitgeber besitzt mehrere leistungsfähige Traktoren moderner Bauart. Wegen der Behinderung darf Frau S. nur Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h führen. Ein solches Gerät steht dem Betrieb nicht zur Verfügung und muss speziell für die Schwerbehinderte beschafft werden.

    Die Kosten für die Arbeitsplatzausstattung betrugen hier 27.851,00 €. Die fehlende Fachausbildung von Frau S. und die Einschränkungen durch die Behinderung erschweren ihre Vermittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt erheblich. Aus diesem Grund hat sich das Integrationsamt im Rahmen seines Ermessens an den Kosten in Höhe von 20.000,00 € beteiligt.

    Die Förderung des Kompakttraktors wurde unter der Maßgabe übernommen, dass das derzeit befristete AV in ein unbefristetes umgewandelt und auch künftig die Zuweisung der Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung der Behinderung erfolgen wird.

    In diesem Fall gelang es, eine befristet eingestellte schwerbehinderte Arbeitnehmerin – Frau S. - dauerhaft in einem Landwirtschaftsbetrieb zu beschäftigen.

    Frau S. wird schwerpunktmäßig zur Pflege und Instandhaltung der Weideflächen eingesetzt. Hierfür wird ein Traktor benötigt.

    Der Arbeitgeber besitzt mehrere leistungsfähige Traktoren moderner Bauart. Wegen der Behinderung darf Frau S. nur Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h führen. Ein solches Gerät steht dem Betrieb nicht zur Verfügung und muss speziell für die Schwerbehinderte beschafft werden.

    Die Kosten für die Arbeitsplatzausstattung betrugen hier 27.851,00 €. Die fehlende Fachausbildung von Frau S. und die Einschränkungen durch die Behinderung erschweren ihre Vermittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt erheblich. Aus diesem Grund hat sich das Integrationsamt im Rahmen seines Ermessens an den Kosten in Höhe von 20.000,00 € beteiligt.

    Die Förderung des Kompakttraktors wurde unter der Maßgabe übernommen, dass das derzeit befristete AV in ein unbefristetes umgewandelt und auch künftig die Zuweisung der Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung der Behinderung erfolgen wird.

  • Kontaktmöglichkeit

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Mario
    Nachname:
    Rönisch
    Position:
    Teamkoordinator Cottbus
    E-Mail:
    mario.roenisch@­lasv.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 355 2893 377
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Regina
    Nachname:
    Unger
    Position:
    Teamkoordinatorin Frankfurt (Oder)
    E-Mail:
    Regina.Unger@­LASV.Brandenburg.de
    Telefon:
    +49 335 5582 456
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Kai
    Nachname:
    Arlt
    Position:
    Teamkoordinator Potsdam
    E-Mail:
    Kai.Arlt@­lasv.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 331 2761 222
    Fax:
    +49 331 2761 499