Inklusionsbetriebe

Personengruppe am Werktisch, 2 Männer und 1 Frau.
© lasv.brandenburg.de

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Das Integrationsamt fördert Inklusionsbetriebe, um besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Arbeitgeber, die einen solchen Betrieb gründen und betreiben, erhalten Zuschüsse als Nachteilsausgleiche, um dieser besonderen Aufgabe gerecht werden zu können.

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Das Integrationsamt fördert Inklusionsbetriebe, um besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Arbeitgeber, die einen solchen Betrieb gründen und betreiben, erhalten Zuschüsse als Nachteilsausgleiche, um dieser besonderen Aufgabe gerecht werden zu können.

  • Begriff des Inklusionsbetriebes

    Inklusionsbetriebe (§ 215 ff SGB IX) dienen der Inklusion im Arbeitsleben. Sie bieten besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen auf Dauer angelegte sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze. Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen. Aber auch einzelne Abteilungen eines Betriebes können ein Inklusionsbetrieb im Sinne des SGB IX sein.

    Die Inklusionsbetriebe rechnen zum allgemeinen Arbeitsmarkt und können damit unbeschadet der besonderen Förderung nach §§ 215 ff als Arbeitgeber des allgemeinen Arbeitsmarktes gefördert werden.

    Inklusionsbetriebe (§ 215 ff SGB IX) dienen der Inklusion im Arbeitsleben. Sie bieten besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen auf Dauer angelegte sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze. Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen. Aber auch einzelne Abteilungen eines Betriebes können ein Inklusionsbetrieb im Sinne des SGB IX sein.

    Die Inklusionsbetriebe rechnen zum allgemeinen Arbeitsmarkt und können damit unbeschadet der besonderen Förderung nach §§ 215 ff als Arbeitgeber des allgemeinen Arbeitsmarktes gefördert werden.

  • Zielgruppe

    Die Inklusionsbetriebe nehmen sich insbesondere der in § 215 SGB IX genannten Gruppen schwerbehinderter Menschen an, das sind:

    • schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusionsbetriebes erschwert oder verhindert,
    • schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen,
    • schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Inklusionsbetrieb an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden, sowie
    • schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 SGB III sind.

    Die Inklusionsbetriebe nehmen sich insbesondere der in § 215 SGB IX genannten Gruppen schwerbehinderter Menschen an, das sind:

    • schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusionsbetriebes erschwert oder verhindert,
    • schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen,
    • schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Inklusionsbetrieb an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden, sowie
    • schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 SGB III sind.
  • Leistungsrechtliche Grundvoraussetzungen

    Dem Integrationsamt ist eine Konzeption vorzulegen, die erwarten lässt, dass der Inklusionsbetrieb sich in einem wirtschaftlich erfolgversprechenden Marktsegment betätigt und dadurch dauerhaft existenzfähig sein kann. Die Konzeption soll erkennen lassen, dass die betriebswirtschaftliche Planung wesentlich darauf ausgerichtet ist, einen überwiegenden Teil der laufenden Kosten des Betriebes durch die Erzielung von Erlösen am Markt und nur nachrangig durch laufende öffentliche Zuschüsse zu decken. Das Integrationsamt erwartet die Vorlage eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens, das Auskunft über die voraussichtliche wirtschaftliche Tragfähigkeit des Inklusionsbetriebes gibt.

    Inklusionsunternehmen müssen mindestens 30 vom Hundert schwerbehinderte Arbeitnehmer im Sinne von § 215 Abs. 2 SGB IX beschäftigen. Der Anteil der schwerbehinderten Arbeitnehmer soll in der Regel 50 vom Hundert nicht übersteigen. Auf diese Quote wird ggf. auch die Anzahl der psychisch kranken beschäftigten Menschen angerechnet, die behindert oder von Behinderung bedroht sind (§ 215 Abs. 4 SGB IX).

    In einem Inklusionsbetrieb sind mindestens 3 schwerbehinderte Menschen der Zielgruppe und insgesamt mindestens 6 Arbeitnehmer zu beschäftigen (Mindestgröße).

    Dem Integrationsamt ist eine Konzeption vorzulegen, die erwarten lässt, dass der Inklusionsbetrieb sich in einem wirtschaftlich erfolgversprechenden Marktsegment betätigt und dadurch dauerhaft existenzfähig sein kann. Die Konzeption soll erkennen lassen, dass die betriebswirtschaftliche Planung wesentlich darauf ausgerichtet ist, einen überwiegenden Teil der laufenden Kosten des Betriebes durch die Erzielung von Erlösen am Markt und nur nachrangig durch laufende öffentliche Zuschüsse zu decken. Das Integrationsamt erwartet die Vorlage eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens, das Auskunft über die voraussichtliche wirtschaftliche Tragfähigkeit des Inklusionsbetriebes gibt.

    Inklusionsunternehmen müssen mindestens 30 vom Hundert schwerbehinderte Arbeitnehmer im Sinne von § 215 Abs. 2 SGB IX beschäftigen. Der Anteil der schwerbehinderten Arbeitnehmer soll in der Regel 50 vom Hundert nicht übersteigen. Auf diese Quote wird ggf. auch die Anzahl der psychisch kranken beschäftigten Menschen angerechnet, die behindert oder von Behinderung bedroht sind (§ 215 Abs. 4 SGB IX).

    In einem Inklusionsbetrieb sind mindestens 3 schwerbehinderte Menschen der Zielgruppe und insgesamt mindestens 6 Arbeitnehmer zu beschäftigen (Mindestgröße).

  • Art und Umfang der Förderung

    Nach § 217 SGB IX können Inklusionsbetriebe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanzielle Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand sowie Sicherung der Beschäftigung der schwerbehinderten Menschen erhalten.

    Näheres wird Ihnen gern in einem Beratungsgespräch im Integrationsamt erläutert.

    Nach § 217 SGB IX können Inklusionsbetriebe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanzielle Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand sowie Sicherung der Beschäftigung der schwerbehinderten Menschen erhalten.

    Näheres wird Ihnen gern in einem Beratungsgespräch im Integrationsamt erläutert.


  • Kontaktmöglichkeiten

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Ute
    Nachname:
    Salbach
    E-Mail:
    Ute.Salbach@­lasv.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 355 2893 409
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Jennifer
    Nachname:
    Schmidt
    E-Mail:
    Jennifer.Schmidt@­lasv.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 355 2893 905
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Britta
    Nachname:
    Hänsch
    E-Mail:
    Britta.Haensch@­lasv.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 355 2893 423