Kündigungsschutz

Richterhammer vor gefalteten Händen in schwarzer Robe.
© stock.adobe.com

Beabsichtigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen nach Ablauf der Probezeit zu kündigen, bedarf die Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Das gilt für ordentliche, außerordentliche und auch Änderungskündigungen.

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Beabsichtigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen nach Ablauf der Probezeit zu kündigen, bedarf die Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Das gilt für ordentliche, außerordentliche und auch Änderungskündigungen.