Blitzlichter des Jahres 1995
- Erschienen amDas Jahr 1995 war gekennzeichnet von der Übernahme neuer Aufgaben, Personaleinsparvorgaben und Veränderungen infolge des Aufgabenübergangs vom Land, bis dahin wahrgenommen durch die Ämter für Soziales und Versorgung, auf die Landkreise und kreisfreien Städte.
Hier einige ausgewählte Informationen und Kennzahlen:
· Die durchschnittliche Bearbeitungszeiten in den Ämtern für Soziales und Versorgung an den Standorten Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam für Erstanträge auf Feststellung des Grades einer Behinderung nach dem SchwbG (Anmerkung: Das Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft, kurz Schwerbehindertengesetz – SchwbG regelte von 1953 bis 2001 wesentliche Bereiche des Schwerbehindertenrechts in Deutschland, darunter u.a. die Feststellung des Grades der Behinderung. Im Jahr 2001 wurde es durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch abgelöst) betrugen rund 6 Monate je Antrag.
· Übernahme der Überwachung (Inspektionen) nach dem zum 01.01.1995 in Kraft getretenen Medizinproduktegesetz (MPG) als neue Aufgabe im Landesgesundheitsamt. Zu den Medizinprodukten gehört fast alles, was in der Arztpraxis oder im Krankenhaus zu finden und kein Arzneimittel ist. Das fängt beim einfachen Holzmundspatel an und geht bis zum komplizierten Computer-Tomographen. Das erste Jahr war vor allem von einer intensiven Öffentlichkeitsarbeit geprägt, um die nach dem MPG zur Anzeige Verpflichteten über diese Pflichten umfassend zu informieren.
· Das Jahr 1995 war mit Abstimmungen und Vorbereitungen zu den anstehenden Aufgaben- und Arbeitsortveränderungen für die Mitarbeitenden in der Sozialhilfe nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in den Ämtern für Soziales und Versorgung an den Standorten Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam verbunden. Zum 1. Januar 1996 wechselte die sachliche Zuständigkeit vom Land Brandenburg (wahrgenommen durch die ASV) für Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG (Eingliederungshilfe für Behinderte in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen und Einrichtungen zur teilstationären Betreuung) auf die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese Aufgabenverschiebungen vom Land zu den Landkreisen und kreisfreien Städten war ein Meilenstein zur Umsetzung des Funktionalreformgrundsätzegesetzes vom 30. Juni 1994. Mit diesem Aufgabenübergang sind 36 Stellen bis Ende 1995 abgebaut worden. Dieses Personal folgte regelhaft den Aufgaben zu den Landkreisen und kreisfreien Städten.