Parkerleichterungen / EU-Parkausweis

- Erschienen am 20.01.2023

Behindertenparkplätze sind für Betroffene eine wichtige Hilfe im Alltag. Sie sind breiter als normale PKW-Stellplätze und günstig gelegen, so dass es vom Parkplatz nur wenige Schritte bis zum Eingang sind. Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis dürfen nicht automatisch auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken. Man benötigt dafür einen blauen EU-Parkausweis oder einen orangen Parkausweis.

Für die Ausstellung der Parkausweise sind nach § 46 Straßenverkehrsordnung (STVO) die Straßenverkehrsbehörden bei den kreisfreien Städten und Landkreisen zuständig.

Voraussetzung für die Beantragung eines (blauen) EU-weit gültigen Parkausweis ist das Vorhandensein des Merkzeichens aG oder BI auf dem Schwerbehindertenausweis oder die bescheidmäßige Feststellung einer beidseitigen Amelie oder Phokomelie oder einer vergleichbaren Gesundheitsstörung.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können schwerbehinderte Menschen eine gesonderte Ausnahmegenehmigung erhalten, den orangen Parkausweis. Dieser berechtigt auch zur Nutzung von Behindertenparkplätzen in Brandenburg und Berlin. Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören:

  1. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, so­weit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
  2. Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt.
  3. Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
  4. Schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach den Aufzählungen a bis c gleichzustellen sind.

Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, erteilt das LASV eine Bescheinigung. Diese dient als Nachweis zum formlosen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen bei der Straßenverkehrsbehörde (§ 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO). 

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Datum
20.01.2023
Rubrik
Allgemeines