Ab 2026: Grad der Behinderung wird automatisch elektronisch an das Finanzamt übermittelt.
- Erschienen amNeue gesetzliche Regelung: Änderung der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zum 01.01.2026
Menschen mit Behinderungen können steuerliche Vorteile durch den Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) nutzen. Der Pauschbetrag deckt behinderungsbedingte Mehrkosten ab, ohne dass diese einzeln belegt werden müssen.
Bislang wurde der Grad der Behinderung beim Finanzamt durch Vorlage des Bescheids oder des Schwerbehindertenausweises nachgewiesen. Ab 2026 ändert sich das Verfahren grundlegend: Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch, wofür die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) erforderlich ist.
Was bedeutet das konkret für Sie?
Bescheide über den Grad der Behinderung oder Merkzeichen, die ab dem 01.01.2026 erlassen werden
Die Finanzbehörde erhält Ihre Daten automatisch elektronisch. Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) muss den festgestellten oder geänderten Grad der Behinderung verpflichtend elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Ein Nachweis der Behinderung durch Vorlage des Bescheids oder des Ausweises ist dann nicht mehr möglich.
Damit das LASV Ihre Daten an das Finanzamt übermitteln kann, müssen Sie im Antrag Ihre Steuer-ID eintragen.
Diese elfstellige, lebenslang gültige Nummer finden Sie z. B. auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oder Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Ohne Angabe der Steuer-ID kann das LASV die Daten nicht übermitteln – der Behinderten-Pauschbetrag kann in diesem Fall nicht in Anspruch genommen werden.
Bescheid über den Grad der Behinderung oder Merkzeichen, die vor dem 01.01.2026 ausgestellt wurden:
Wenn Ihr aktueller Feststellungsbescheid vor dem 01.01.2026 ausgestellt wurde und Sie diesen oder Ihren Schwerbehindertenausweis beim Finanzamt vorgelegt haben oder vorlegen, gilt dieser weiterhin als Nachweis für das Vorliegen einer bestehenden Behinderung.
Nur Bescheide, die ab dem 01.01.2026 ausgestellt wurden, werden digital an das Finanzamt übermittelt. Ältere Bescheide, die vor dem 01.01.2026 ausgestellt wurden, müssen Sie, wie bisher, selbst einreichen.
Häufige Fragen
- Muss ein neuer Antrag auf Feststellung der Behinderung gestellt werden?
Nein. Alle bisherigen Feststellungen gelten fort und sind gegenüber dem Finanzamt weiterhin gültig.
Ein neuer Antrag wird nur dann erforderlich, wenn sich Ihr Gesundheitszustand verändert hat und eine Neubewertung notwendig wird. In diesem Fall wird der neue Bescheid automatisch an das Finanzamt übermittelt. - Ist die Steuer-ID das Gleiche wie die Steuernummer?
Nein. Die Steuernummer wird vom Finanzamt vergeben und kann sich z. B. bei einem Umzug ändern. Die Steuer-ID hingegen bleibt lebenslang gleich. - Muss ich meine Steuer-ID angeben, um einen Schwerbehindertenantrag zu stellen?
Ja und Nein. Die Angabe ist erforderlich, wenn Sie den Behinderten-Pauschbetrag bei Ihrer Steuererklärung in Anspruch nehmen möchten und das LASV die Daten an die Finanzverwaltung übertragen soll. Für den Schwerbehindertenantrag selbst ist sie nicht zwingend erforderlich. - Wo finde ich meine Steuer-ID?
Sie steht auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oder Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.