Soforthilfe gegen Strom- oder Gassperren

- Erschienen am 30.03.2023

Droht aufgrund unerwarteter Energiepreissteigerungen eine Energiesperre, erhalten private Haushalte zusätzliche Unterstützung vom Land Brandenburg. Um Strom- oder Gassperren abzuwenden, wird eine Soforthilfe gewährt, wenn bestehende Sozialleistungen und andere Maßnahmen nicht greifen. Grundlage ist die Energiesperren-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie, die heute in Kraft getreten ist. In diesem Jahr stehen dafür 1,5 Millionen Euro aus dem „Brandenburg-Paket“ zur Verfügung. Für das Antragsverfahren ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) zuständig.

Die Soforthilfe ist für einkommensschwache Haushalte mit Erstwohnsitz im Land Brandenburg, die auf Grund aktueller Preissteigerungen auf den Energiemärkten ihre Energieschulden nicht selbst bezahlen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob man in einer Mietwohnung oder im selbstgenutzten Eigentum wohnt. Die Hilfe wird in der Höhe gewährt, die im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist, um die vom Energieversorger angedrohte oder bereits vollzogene Energiesperre zu verhindern oder zu beenden. Das Geld wird direkt auf das Konto des Energieversorgungsunternehmens überwiesen. Pro Haushalt bzw. Zählernummer kann einmal die Soforthilfe gewährt werden. Dafür müssen betroffene Privathaushalte einen Antrag elektronisch über unsere Internetseite stellen.

Von der Soforthilfe ausgeschlossen sind Personen, die über ausreichend kurzfristig verfügbare finanzielle Mittel verfügen, um eine Energiesperre selbst zu verhindern oder zu beenden. Ausgeschlossen sind zudem auch Personen, die durch Inanspruchnahme erbrachter Sozialleistungen die Energiesperre verhindern oder beenden könnten. Sowohl SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende) als auch SGB XII (Sozialhilfe) sehen vor, dass auch Energieschulden übernommen werden können, da dies regelmäßig zur Sicherung der Unterkunft bzw. zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Billigkeitsleistungen der „Soforthilfe Energiesperre“ ist also nachrangig zu anderen Maßnahmen des Bundes, der Europäischen Union oder bestehenden regulären Hilfesystemen, die Energiesperren verhindern oder beenden können.

Hintergrund

Energiesperren: Zahlt ein Kunde bzw. eine Kundin eine fällige Forderung seines Lieferanten nicht, erhält er eine kostenpflichtige Mahnung. Zeitgleich mit der Mahnung oder im Anschluss kann eine sogenannte Sperrandrohung erfolgen. Mit der Sperrandrohung ist der Kunde bzw. die Kundin über Möglichkeiten der Vermeidung der Sperrung zu informieren. Eine Sperrung (Unterbrechung der Energieversorgung) wird frühestens vier Wochen nach der Sperrandrohung durchgeführt. In der Grundversorgung ist dem Kunden bzw. der Kundin das konkrete Datum der Sperrung acht Werktage im Voraus anzukündigen und spätestens mit dieser Ankündigung ist dem Kunden der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten, die eine Ratenzahlungsvereinbarung und eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis beinhaltet. In der Grundversorgung darf eine Sperrung erst bei einem Zahlungsverzug von zwei Monatsabschlägen und mindestens 100 Euro durchgeführt werden. Eine Sperrung ist nicht zulässig, wenn sie unverhältnismäßig ist.

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Datum
30.03.2023
Rubrik
Allgemeines