Möglichkeiten bei Beschwerden

Älterer Person auf der linken Bildseite wird von jüngerer Person über einen Sachverhalt aufgeklärt.
© stock.adobe.com

Nachfolgend listen wir Ihnen Ihre Möglichkeiten bei einer Beschwerde auf:

Älterer Person auf der linken Bildseite wird von jüngerer Person über einen Sachverhalt aufgeklärt.
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Nachfolgend listen wir Ihnen Ihre Möglichkeiten bei einer Beschwerde auf:

  • Beschwerden über Wohn- und Pflege- und Betreuungsqualität

    Haben Sie Hinweise, Beschwerden oder bestehende Mängel, die trotz Rücksprache mit Vertretenden Ihrer Einrichtung nicht behoben werden können?

    Wir gehen Ihren Beschwerden unverzüglich nach und garantieren auf Wunsch Vertraulichkeit.

    Wir sind für Sie persönlich an unseren Standorten, telefonisch, per E-Mail, Fax und per Post erreichbar.

    Haben Sie Hinweise, Beschwerden oder bestehende Mängel, die trotz Rücksprache mit Vertretenden Ihrer Einrichtung nicht behoben werden können?

    Wir gehen Ihren Beschwerden unverzüglich nach und garantieren auf Wunsch Vertraulichkeit.

    Wir sind für Sie persönlich an unseren Standorten, telefonisch, per E-Mail, Fax und per Post erreichbar.

    Gerne können Sie uns auch online über das Beschwerdeformular kontaktieren.

    Gerne können Sie uns auch online über das Beschwerdeformular kontaktieren.

  • Beschwerden über vertragliche Inhalte (Wohn- und Betreuungsvertrag, Kündigungen)

    Der Wohn- und Betreuungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Einrichtung und der Bewohnenden. Grundlage hierfür bildet das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).

    Die AuW prüft folgende vertragliche Leistungen bei Anlass, ob

    • begründete Entgelterhöhungen mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wurden,
    • die vertraglichen und tatsächlichen Leistungen/Anpassungspflichten auf veränderte Betreuungsbedarfe eingehalten werden,
    • die Vertragskündigung und Nachsorgepflicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgen und ob,
    • die zivilrechtliche Ansprüche umgesetzt werden (z.B. bzgl. Betreuungs- und ggf. Mietvertrag, richterliche Beschlüsse § 1831 BGB).

    Der Wohn- und Betreuungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Einrichtung und der Bewohnenden. Grundlage hierfür bildet das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).

    Die AuW prüft folgende vertragliche Leistungen bei Anlass, ob

    • begründete Entgelterhöhungen mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wurden,
    • die vertraglichen und tatsächlichen Leistungen/Anpassungspflichten auf veränderte Betreuungsbedarfe eingehalten werden,
    • die Vertragskündigung und Nachsorgepflicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgen und ob,
    • die zivilrechtliche Ansprüche umgesetzt werden (z.B. bzgl. Betreuungs- und ggf. Mietvertrag, richterliche Beschlüsse § 1831 BGB).
  • Beschwerden zu den Kosten

    Die Einrichtung stellt den Bewohnenden Heimentgelt (Pflegesatz) in Rechnung. Dieses wird regelmäßig in den Pflegesatzverhandlungen mit den Pflegekassen und den zuständigen Sozialhilfeträgern verhandelt. An diesen Verhandlungen ist die AuW als Ordnungsbehörde nicht beteiligt.

    Bei Rückfragen oder Beschwerden können Sie sich an die jeweilige Pflegekassen oder an die Sozialhilfeträger wenden.

    Informationen zu Entgelterhöhungen in den stationären Einrichtungen der Pflege erhalten Sie unter https://www.biva.de/beratungsdienst/entgelterhoehung-wbvg.

    Die Einrichtung stellt den Bewohnenden Heimentgelt (Pflegesatz) in Rechnung. Dieses wird regelmäßig in den Pflegesatzverhandlungen mit den Pflegekassen und den zuständigen Sozialhilfeträgern verhandelt. An diesen Verhandlungen ist die AuW als Ordnungsbehörde nicht beteiligt.

    Bei Rückfragen oder Beschwerden können Sie sich an die jeweilige Pflegekassen oder an die Sozialhilfeträger wenden.

    Informationen zu Entgelterhöhungen in den stationären Einrichtungen der Pflege erhalten Sie unter https://www.biva.de/beratungsdienst/entgelterhoehung-wbvg.

  • Anlaufstellen/trägerneutrale Beratungen

    Weitere externe Beschwerdemöglichkeiten bilden:

    • ihr jeweiliger zuständiger kommunaler Sozialhilfeträger und
    • die Verbände der Pflegekassen im Land Brandenburg.

    Unabhängige Beratungen bieten folgende Institutionen an: 

    Weitere externe Beschwerdemöglichkeiten bilden:

    • ihr jeweiliger zuständiger kommunaler Sozialhilfeträger und
    • die Verbände der Pflegekassen im Land Brandenburg.

    Unabhängige Beratungen bieten folgende Institutionen an: