Pflegefonds.net - für die neue Pflegeausbildung

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Durch das neue Pflegeberufegesetz (PflBG) wurden die bisher getrennt geregelten Pflegeausbildungen für die Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie Altenpflege zu einer hochwertigen Pflegeausbildung zusammengelegt.

Durch das neue Pflegeberufegesetz (PflBG) wurden die bisher getrennt geregelten Pflegeausbildungen für die Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie Altenpflege zu einer hochwertigen Pflegeausbildung zusammengelegt.

  • News

    Veröffentlichung des Gesamtfinanzierungsbedarfs und der Finanzierungsanteile der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen für das Jahr 2024 sowie Veröffentlichung der vereinbarten Pauschalen und Differenzierungskriterien der Pflegeausbildung gemäß Pflegeberufegesetz im Land Brandenburg

    Bekanntmachung des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg vom 30. Oktober 2023

    Nach § 9 Absatz 3 sowie § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) veröffentlicht das LASV als zuständige Stelle im Sinne des § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) folgende Angaben:

    Nach Prüfung der Plausibilität der eingereichten Daten der Träger der praktischen Ausbildung (Krankenhäuser, stationäre/teilstationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen) und der Pflegeschulen wird der Gesamtfinanzierungsbedarf der Pflegeausbildung gemäß Pflegeberufegesetz für das Finanzierungsjahr 2024 auf 157.769.187,60 Euro bestimmt.

    Auf dieser Grundlage werden gemäß § 9 PflAFinV

    • die Finanzierungsanteile der Krankenhäuser auf 89.853.586,71 Euro und
    • die Finanzierungsanteile der Pflegeeinrichtungen auf 48.759.310,78 Euro festgesetzt.

    Der Gesamtfinanzierungsbedarf wird durch die Erhebung von Umlagebeträgen und Zahlungen der stationären/teilstationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäuser im Land Brandenburg, durch das Land und die soziale Pflegeversicherung aufgebracht.

    Nähere Informationen insbesondere zu den Pauschalbudgets für die Ausbildungskosten der Pflegeschulen sowie zu den Kosten der praktischen Ausbildung sind der Volltextveröffentlichung zu entnehmen.

    Veröffentlichung des Gesamtfinanzierungsbedarfs und der Finanzierungsanteile der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen für das Jahr 2024 sowie Veröffentlichung der vereinbarten Pauschalen und Differenzierungskriterien der Pflegeausbildung gemäß Pflegeberufegesetz im Land Brandenburg

    Bekanntmachung des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg vom 30. Oktober 2023

    Nach § 9 Absatz 3 sowie § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) veröffentlicht das LASV als zuständige Stelle im Sinne des § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) folgende Angaben:

    Nach Prüfung der Plausibilität der eingereichten Daten der Träger der praktischen Ausbildung (Krankenhäuser, stationäre/teilstationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen) und der Pflegeschulen wird der Gesamtfinanzierungsbedarf der Pflegeausbildung gemäß Pflegeberufegesetz für das Finanzierungsjahr 2024 auf 157.769.187,60 Euro bestimmt.

    Auf dieser Grundlage werden gemäß § 9 PflAFinV

    • die Finanzierungsanteile der Krankenhäuser auf 89.853.586,71 Euro und
    • die Finanzierungsanteile der Pflegeeinrichtungen auf 48.759.310,78 Euro festgesetzt.

    Der Gesamtfinanzierungsbedarf wird durch die Erhebung von Umlagebeträgen und Zahlungen der stationären/teilstationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäuser im Land Brandenburg, durch das Land und die soziale Pflegeversicherung aufgebracht.

    Nähere Informationen insbesondere zu den Pauschalbudgets für die Ausbildungskosten der Pflegeschulen sowie zu den Kosten der praktischen Ausbildung sind der Volltextveröffentlichung zu entnehmen.


  • Weitere Informationen

    Mit der neuen Pflegeausbildung wird die Grundlage geschaffen, die Pflegeberufe zukunftsgerecht weiterzuentwickeln, attraktiver zu machen und Qualitätsverbesserungen vorzunehmen. Mit Beginn 2020 ist das Pflegeberufegesetz in Gänze in Kraft getreten. Die Finanzierung erfolgt über einen Ausgleichsfonds. Durch ein Umlageverfahren werden ausbildende und nicht ausbildende Einrichtungen gleichermaßen zur Finanzierung herangezogen.

    Alle Krankenhäuser und alle ambulanten sowie teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sind an dem Fonds beteiligt. Ebenso zahlen die Länder sowie die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung in diesen Fonds ein. Die Finanzierung ist in der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) geregelt.

    Der Finanzierungsbedarf ist für das Jahr 2021 aufgrund der zunächst aufwachsenden Ausbildungsjahrgänge zum Vorjahr gestiegen. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat dies zum Anlass genommen ein Hinweisblatt zu entwickeln.

    Es handelt sich um eine Erläuterung der Struktur des Umlageverfahrens der neuen Pflegeausbildung im Hinblick auf den diesbezüglichen Ausbildungszuschlag nach dem Pflegeberufegesetz innerhalb der Systematik des SGB XI. Wir hoffen Sie hiermit bei der Beratung der pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen unterstützen zu können.

    Mit der neuen Pflegeausbildung wird die Grundlage geschaffen, die Pflegeberufe zukunftsgerecht weiterzuentwickeln, attraktiver zu machen und Qualitätsverbesserungen vorzunehmen. Mit Beginn 2020 ist das Pflegeberufegesetz in Gänze in Kraft getreten. Die Finanzierung erfolgt über einen Ausgleichsfonds. Durch ein Umlageverfahren werden ausbildende und nicht ausbildende Einrichtungen gleichermaßen zur Finanzierung herangezogen.

    Alle Krankenhäuser und alle ambulanten sowie teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sind an dem Fonds beteiligt. Ebenso zahlen die Länder sowie die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung in diesen Fonds ein. Die Finanzierung ist in der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) geregelt.

    Der Finanzierungsbedarf ist für das Jahr 2021 aufgrund der zunächst aufwachsenden Ausbildungsjahrgänge zum Vorjahr gestiegen. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat dies zum Anlass genommen ein Hinweisblatt zu entwickeln.

    Es handelt sich um eine Erläuterung der Struktur des Umlageverfahrens der neuen Pflegeausbildung im Hinblick auf den diesbezüglichen Ausbildungszuschlag nach dem Pflegeberufegesetz innerhalb der Systematik des SGB XI. Wir hoffen Sie hiermit bei der Beratung der pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen unterstützen zu können.

  • Zuständigkeiten

    Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) wurde vom Land Brandenburg zur Umsetzung bestimmt und ist zuständig für:

    • die Ermittlung des erforderlichen Finanzierungsbedarfs
    • die Verwaltung eingehender Beträge (Umlagebeträge)
    • die Zahlung der Ausgleichszuweisungen an Träger der praktischen Ausbildung sowie Pflegeschulen
    • Prüfung und Kontrolle der Ein- und Auszahlungen in den Fonds

    Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) wurde vom Land Brandenburg zur Umsetzung bestimmt und ist zuständig für:

    • die Ermittlung des erforderlichen Finanzierungsbedarfs
    • die Verwaltung eingehender Beträge (Umlagebeträge)
    • die Zahlung der Ausgleichszuweisungen an Träger der praktischen Ausbildung sowie Pflegeschulen
    • Prüfung und Kontrolle der Ein- und Auszahlungen in den Fonds
  • Gesetze und Verordnungen

  • Downloads

Alle Pflegeschulen, Krankenhäuser sowie alle ambulanten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sind am Verfahren zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs des Ausgleichsfonds und der Umlagebeträge beteiligt und unterliegen gesetzlichen Mitteilungspflichten.

Die Meldungen zur Umlage und den Ausgleichszuweisungen geben Sie bitte über das Online-Portal www.pflegefonds.net ab.

Alle Pflegeschulen, Krankenhäuser sowie alle ambulanten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sind am Verfahren zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs des Ausgleichsfonds und der Umlagebeträge beteiligt und unterliegen gesetzlichen Mitteilungspflichten.

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