Schiedsstelle nach § 36 PflBG

Wippe mit 2 Spielfiguren und in der Mitte ein Haus. Im Hintergrund eine männliche Hand zur Schlichtung.
© stock.adobe.com

Die Schiedsstelle nach § 36 PflBG ist organisatorisch dem für Soziales zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg zugeordnet. Die laufenden Geschäfte werden von der Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 36 PflBG beim Landesamt für Soziales und Versorgung geführt.

Wippe mit 2 Spielfiguren und in der Mitte ein Haus. Im Hintergrund eine männliche Hand zur Schlichtung.
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Die Schiedsstelle nach § 36 PflBG ist organisatorisch dem für Soziales zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg zugeordnet. Die laufenden Geschäfte werden von der Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 36 PflBG beim Landesamt für Soziales und Versorgung geführt.

  • Weiterführende Informationen

    Die Schiedsstelle ist zuständig für Entscheidungen über

    1. die Festlegung von Pauschalbudgets nach § 30 Absatz 2 PflBG,
    2. die Festlegung von Individualbudgets nach § 31 Absatz 3 PflBG,
    3. die Festlegung von Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung von Finanzierungsmitteln und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen nach § 33 Absatz 6 PflBG.

    Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem neutralen Vorsitzenden, aus drei die Kranken- und Pflegekassen vertretenden Personen, aus zwei die Krankenhäuser vertretenden Personen, aus einer die ambulanten Pflegedienste vertretenden Person und aus einer die stationären Pflegeeinrichtungen vertretenden Person sowie aus einer das Land vertretenden Person. Der Schiedsstelle gehört auch eine Person an, die vom Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung bestellt wird und auf die Zahl der die Kranken- und Pflegekassen vertretenden Personen angerechnet wird.

    Bei Schiedsstellenverfahren zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 PflBG oder den individuellen Ausbildungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 PflBG treten an die Stelle der Vertreter der Krankenhäuser und des Vertreters der ambulanten Pflegedienste und des Vertreters der stationären Pflegeeinrichtungen vier Vertreter der Interessen der Pflegeschulen auf Landesebene.

    Die Schiedsstelle ist zuständig für Entscheidungen über

    1. die Festlegung von Pauschalbudgets nach § 30 Absatz 2 PflBG,
    2. die Festlegung von Individualbudgets nach § 31 Absatz 3 PflBG,
    3. die Festlegung von Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung von Finanzierungsmitteln und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen nach § 33 Absatz 6 PflBG.

    Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem neutralen Vorsitzenden, aus drei die Kranken- und Pflegekassen vertretenden Personen, aus zwei die Krankenhäuser vertretenden Personen, aus einer die ambulanten Pflegedienste vertretenden Person und aus einer die stationären Pflegeeinrichtungen vertretenden Person sowie aus einer das Land vertretenden Person. Der Schiedsstelle gehört auch eine Person an, die vom Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung bestellt wird und auf die Zahl der die Kranken- und Pflegekassen vertretenden Personen angerechnet wird.

    Bei Schiedsstellenverfahren zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 PflBG oder den individuellen Ausbildungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 PflBG treten an die Stelle der Vertreter der Krankenhäuser und des Vertreters der ambulanten Pflegedienste und des Vertreters der stationären Pflegeeinrichtungen vier Vertreter der Interessen der Pflegeschulen auf Landesebene.