Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Web- und Anwendungstechnologien im Land Brandenburg

Aufgeklappter Laptop mit dem Wort "Barrierefreiheit" auf dem Bidschirm.
© MQ-Illustrations | stock.adobe.com

Herzlich willkommen auf der Internetseite der Überwachungsstelle des Landes Brandenburg!

Unser Ziel ist es, Menschen mit Beeinträchtigungen die selbst­bestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Leben im Sinne der UN-BRK zu ermöglichen. Die Barrierefreiheit öffentlicher Webseiten und mobiler Applikationen ist ein Teil davon. Die gesetzliche Vorgabe hierfür wurde im Jahr 2018 durch die EU verabschiedet. Danach sind seit dem 23. September 2020 für alle Websites und mobilen Applikationen des öffentlichen Sektors die standardisierten Anforderungen für digitale Barrierefreiheit umzusetzen. Wir überprüfen und beraten öffentliche Stellen bei der Sicherstellung dieses Vorhabens, auf Grundlage des Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und sind nach § 9 Abs. 2 BbgBGG in Verbindung mit § 4 BbgBITV beim Landesamt für Soziales und Versorgung angesiedelt.

Aufgeklappter Laptop mit dem Wort "Barrierefreiheit" auf dem Bidschirm.
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Herzlich willkommen auf der Internetseite der Überwachungsstelle des Landes Brandenburg!

Unser Ziel ist es, Menschen mit Beeinträchtigungen die selbst­bestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Leben im Sinne der UN-BRK zu ermöglichen. Die Barrierefreiheit öffentlicher Webseiten und mobiler Applikationen ist ein Teil davon. Die gesetzliche Vorgabe hierfür wurde im Jahr 2018 durch die EU verabschiedet. Danach sind seit dem 23. September 2020 für alle Websites und mobilen Applikationen des öffentlichen Sektors die standardisierten Anforderungen für digitale Barrierefreiheit umzusetzen. Wir überprüfen und beraten öffentliche Stellen bei der Sicherstellung dieses Vorhabens, auf Grundlage des Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und sind nach § 9 Abs. 2 BbgBGG in Verbindung mit § 4 BbgBITV beim Landesamt für Soziales und Versorgung angesiedelt.

  • Begriffserklärung

    Was ist barrierefreie Informationstechnik?

    Ein Webauftritt oder eine mobile Applikation sollte so gestaltet sein, dass diese von Menschen mit Beeinträchtigungen verstanden und selbstständig genutzt werden kann. Dadurch wird eine selbstbestimmte Teilhabe am digitalen Leben ermöglicht. Barrierefreiheit hilft nicht nur Menschen mit Beeinträchtigung, sondern auch Menschen mit temporären oder situationsbedingten Einschränkungen. Außerdem bieten barrierefreie Angebote allen Menschen Vorteile: sie sind klar strukturiert, verständlich geschrieben und somit für alle leichter zu nutzen. Sie folgen damit den vier Prinzipien der Richtlinie für barrierefreie Webinhalte: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit.

    Was ist barrierefreie Informationstechnik?

    Ein Webauftritt oder eine mobile Applikation sollte so gestaltet sein, dass diese von Menschen mit Beeinträchtigungen verstanden und selbstständig genutzt werden kann. Dadurch wird eine selbstbestimmte Teilhabe am digitalen Leben ermöglicht. Barrierefreiheit hilft nicht nur Menschen mit Beeinträchtigung, sondern auch Menschen mit temporären oder situationsbedingten Einschränkungen. Außerdem bieten barrierefreie Angebote allen Menschen Vorteile: sie sind klar strukturiert, verständlich geschrieben und somit für alle leichter zu nutzen. Sie folgen damit den vier Prinzipien der Richtlinie für barrierefreie Webinhalte: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit.

  • Nutzergruppen

    Welche Nutzergruppen gibt es?

    Eine Webseite oder eine mobile Applikation sollte so gestaltet sein, dass diese von Menschen mit Beein­trächtigung verstanden und selbstständig genutzt werden kann.

    Dadurch wird eine selbstbestimmte Teilhabe am digitalen Leben ermöglicht. Barrierefreiheit hilft nicht nur Menschen mit Beeinträch­tigung, sondern auch Menschen mit temporären oder situationsbedingten Einschränkungen.

    Außerdem bieten barrierefreie Angebote allen Menschen Vorteile: sie sind klar strukturiert, verständlich geschrieben und somit für alle leichter zu nutzen.

    Folgende Einschränkungen werden unter anderem berücksichtigt:

    Sehbehinderungen

    Sehbehinderung meint zum Beispiel, Blindheit, Netzhautdegeneration, Rot-Grün Farbsehschwäche und Alterssehschwäche.

    Häufige Barrieren für Menschen mit Sehbehinderungen sind eine zu kleine Schriftgröße, fehlender Kontrast, Elemente die sich überlappen, wenn sie vergrößert werden oder Programmierung, die nicht Screenreader tauglich ist.

    Wir können Barrieren vermeiden, indem wir beim Screen- und Interfacedesign die Schriftgrößen, Kontraste, Farbinformationen und Screenreader-Tauglichkeit bei der Programmierung berücksichtigen.

    Hilfsmittel sind unter anderem, Bildschirmlesegeräte (Screenreader wie Jaws, NVDA), Vergrößerungssoftware und Einstellungen für Windows beziehungsweise andere Betriebssysteme. Auch eine integrierte Bildschirmlupe auf der Internetseite ermöglicht speziell älteren Menschen eine leicht zu bedienende Hilfe.

    Bewegungseinschränkungen

    Bewegungseinschränkung im digitalen Bereich heißt, dass zum Beispiel die Maus weder mit den Händen, noch mit anderen Körperteilen bedient werden kann.

    Oftmals sind Software oder Webseiten so programmiert, dass nur durch die Maus bestimmte Aktionen ausgeführt werden können. Um Barrieren zu vermeiden, muss bei der Programmierung berücksichtigt werden, dass Aktionen nicht nur durch den Mausklick ausgeführt werden können.

    Tastaturbedienung, Sprachsteuerung oder Eye-Tracking-Gerät sind mögliche Lösungen, um den Computer und die Software zu bedienen. Windows oder andere Betriebssysteme ermöglichen auch Einstellungen, die bei der Bedienung helfen können.

    Hörbehinderungen

    Hörbehinderung umfasst unter anderem Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit als auch Hörbeeinträchtigungen durch das Alter.

    Informationen, die nur über Sprache vermittelt werden, sind für Menschen mit Hörbehinderungen unverständlich.

    Bildschirmunterschriften und Gebärden ermöglichen den meisten Menschen mit Hörbehinderungen die gesprochenen Inhalte zu erfassen. Zusätzliche Untertitel helfen Menschen, die erst die deutsche Sprache lernen.

    Kognitive Beeinträchtigungen

    Kognitive Beeinträchtigungen umfassen viele verschiedene Gruppen, zum Beispiel Menschen mit Aufmerksamkeitsdefizit, Legasthenie oder Lernbehinderung.

    Häufige Probleme sind die Amtssprache, unstrukturierte Informationen oder sich bewegende Elemente auf dem Bildschirm. Hilfen sind zum Beispiel die Vorlesefunktion.

    Um Barrieren zu vermeiden oder zu lindern, sollte verständliche Sprache genutzt werden und die Informationen müssen klar strukturiert sein. Beim Design sollte die Kontrolle über die Audio- und Bildschirmbewegungen ermöglicht werden und eine Vorlesemöglichkeit gegeben sein.

    Ältere Menschen

    Mit dem Alter treten die Einschränkungen Sehbehinderung, mögliche Bewegungseinschränkungen, Hörbehinderung sowie ein Teil der Kognitiven Beeinträchtigung auf. Zusätzlich fällt es älteren Menschen durchaus schwerer sich mit neuen und intuitiven Abläufen zu befassen. Aus diesem Grund sollte auf eine einfache Struktur bzw. auf einen einfachen Aufbau der Medien geachtet werden.

    Sprachliche Barrieren

    Die sprachlichen Barrieren betreffen nicht nur Leute mit Migrationshintergrund. Hier ist es hilfreich, wenn nicht nur unter einem Punkt "Leichte Sprache" auf dieses Thema eingegangen wird. Gestalten Sie Texte und visuelle Komponenten so, dass diese auch von Menschen mit Beeinträchtigung verstanden werden.

    Welche Nutzergruppen gibt es?

    Eine Webseite oder eine mobile Applikation sollte so gestaltet sein, dass diese von Menschen mit Beein­trächtigung verstanden und selbstständig genutzt werden kann.

    Dadurch wird eine selbstbestimmte Teilhabe am digitalen Leben ermöglicht. Barrierefreiheit hilft nicht nur Menschen mit Beeinträch­tigung, sondern auch Menschen mit temporären oder situationsbedingten Einschränkungen.

    Außerdem bieten barrierefreie Angebote allen Menschen Vorteile: sie sind klar strukturiert, verständlich geschrieben und somit für alle leichter zu nutzen.

    Folgende Einschränkungen werden unter anderem berücksichtigt:

    Sehbehinderungen

    Sehbehinderung meint zum Beispiel, Blindheit, Netzhautdegeneration, Rot-Grün Farbsehschwäche und Alterssehschwäche.

    Häufige Barrieren für Menschen mit Sehbehinderungen sind eine zu kleine Schriftgröße, fehlender Kontrast, Elemente die sich überlappen, wenn sie vergrößert werden oder Programmierung, die nicht Screenreader tauglich ist.

    Wir können Barrieren vermeiden, indem wir beim Screen- und Interfacedesign die Schriftgrößen, Kontraste, Farbinformationen und Screenreader-Tauglichkeit bei der Programmierung berücksichtigen.

    Hilfsmittel sind unter anderem, Bildschirmlesegeräte (Screenreader wie Jaws, NVDA), Vergrößerungssoftware und Einstellungen für Windows beziehungsweise andere Betriebssysteme. Auch eine integrierte Bildschirmlupe auf der Internetseite ermöglicht speziell älteren Menschen eine leicht zu bedienende Hilfe.

    Bewegungseinschränkungen

    Bewegungseinschränkung im digitalen Bereich heißt, dass zum Beispiel die Maus weder mit den Händen, noch mit anderen Körperteilen bedient werden kann.

    Oftmals sind Software oder Webseiten so programmiert, dass nur durch die Maus bestimmte Aktionen ausgeführt werden können. Um Barrieren zu vermeiden, muss bei der Programmierung berücksichtigt werden, dass Aktionen nicht nur durch den Mausklick ausgeführt werden können.

    Tastaturbedienung, Sprachsteuerung oder Eye-Tracking-Gerät sind mögliche Lösungen, um den Computer und die Software zu bedienen. Windows oder andere Betriebssysteme ermöglichen auch Einstellungen, die bei der Bedienung helfen können.

    Hörbehinderungen

    Hörbehinderung umfasst unter anderem Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit als auch Hörbeeinträchtigungen durch das Alter.

    Informationen, die nur über Sprache vermittelt werden, sind für Menschen mit Hörbehinderungen unverständlich.

    Bildschirmunterschriften und Gebärden ermöglichen den meisten Menschen mit Hörbehinderungen die gesprochenen Inhalte zu erfassen. Zusätzliche Untertitel helfen Menschen, die erst die deutsche Sprache lernen.

    Kognitive Beeinträchtigungen

    Kognitive Beeinträchtigungen umfassen viele verschiedene Gruppen, zum Beispiel Menschen mit Aufmerksamkeitsdefizit, Legasthenie oder Lernbehinderung.

    Häufige Probleme sind die Amtssprache, unstrukturierte Informationen oder sich bewegende Elemente auf dem Bildschirm. Hilfen sind zum Beispiel die Vorlesefunktion.

    Um Barrieren zu vermeiden oder zu lindern, sollte verständliche Sprache genutzt werden und die Informationen müssen klar strukturiert sein. Beim Design sollte die Kontrolle über die Audio- und Bildschirmbewegungen ermöglicht werden und eine Vorlesemöglichkeit gegeben sein.

    Ältere Menschen

    Mit dem Alter treten die Einschränkungen Sehbehinderung, mögliche Bewegungseinschränkungen, Hörbehinderung sowie ein Teil der Kognitiven Beeinträchtigung auf. Zusätzlich fällt es älteren Menschen durchaus schwerer sich mit neuen und intuitiven Abläufen zu befassen. Aus diesem Grund sollte auf eine einfache Struktur bzw. auf einen einfachen Aufbau der Medien geachtet werden.

    Sprachliche Barrieren

    Die sprachlichen Barrieren betreffen nicht nur Leute mit Migrationshintergrund. Hier ist es hilfreich, wenn nicht nur unter einem Punkt "Leichte Sprache" auf dieses Thema eingegangen wird. Gestalten Sie Texte und visuelle Komponenten so, dass diese auch von Menschen mit Beeinträchtigung verstanden werden.

  • Rechtliche Grundlagen

    Die barrierefreie Informationstechnik ist im Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (BbgBGG) sowie der Brandenburgischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BbgBITV) geregelt. Dieses setzt die Vorgaben der internationalen Richtlinie EU 2016/2102 um.

    Gemäß § 2 BbgBITV wird angenommen, dass Webauftritte und Apps barrierefrei sind, wenn die Anforderungen der harmonisierten Europäischen Norm (EN) 301 549 (in der aktuellen Version) erfüllt sind. Die EN 301 549 enthält die Anforderungen des internationalen Standards der Web Content Accessibility Guidelines der Version 2.1 (WCAG 2.1) mit den Konformitätsstufen A und AA. Diese Anforderungen bilden den Kern der prüfbaren Erfolgskriterien ab. Nach § 2 Absatz 2 BbgBITV ist der Stand der Technik zur barrierefreien Gestaltung zu berücksichtigen. Darunter ist aktuell für PDF-Dokumente der Standard PDF/UA-1 (ISO 14289-1) zu verstehen.

    Die barrierefreie Informationstechnik ist im Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (BbgBGG) sowie der Brandenburgischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BbgBITV) geregelt. Dieses setzt die Vorgaben der internationalen Richtlinie EU 2016/2102 um.

    Gemäß § 2 BbgBITV wird angenommen, dass Webauftritte und Apps barrierefrei sind, wenn die Anforderungen der harmonisierten Europäischen Norm (EN) 301 549 (in der aktuellen Version) erfüllt sind. Die EN 301 549 enthält die Anforderungen des internationalen Standards der Web Content Accessibility Guidelines der Version 2.1 (WCAG 2.1) mit den Konformitätsstufen A und AA. Diese Anforderungen bilden den Kern der prüfbaren Erfolgskriterien ab. Nach § 2 Absatz 2 BbgBITV ist der Stand der Technik zur barrierefreien Gestaltung zu berücksichtigen. Darunter ist aktuell für PDF-Dokumente der Standard PDF/UA-1 (ISO 14289-1) zu verstehen.

  • Aufgaben der Überwachungsstelle

    Die Überwachungsstelle führt vereinfachte und eingehende Überwachungen der Auftritte und Angebote im Internet, Intranet sowie mobiler Anwendungen öffentlicher Stellen in Form von Stichproben durch. Festgestellte Mängel werden in einem Prüfbericht aufgeführt und der öffentlichen Einrichtung zur Verfügung gestellt.

    Die Überwachungsstelle berät:

    • zu den gesetzlichen Grundlagen,
    • zu der Erklärung zur Barrierefreiheit,
    • zum erstellten Prüfbericht.

    Darüber hinaus erfolgt eine periodische Berichterstattung an Bund und Land. Hier wird gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 vom Oktober 2018 gehandelt.

    Aktuelle Prüfgegenstände:

    1. Websites öffentlicher Einrichtungen
    2. Mobile Applikationen
    3. Anwendungen, welche zur Abarbeitung von Vorgängen dienen
    4. PDF-Dokumente
    5. Erklärung zur Barrierefreiheit, Feedback-Mechanismus 

    Die Überwachungsstelle führt vereinfachte und eingehende Überwachungen der Auftritte und Angebote im Internet, Intranet sowie mobiler Anwendungen öffentlicher Stellen in Form von Stichproben durch. Festgestellte Mängel werden in einem Prüfbericht aufgeführt und der öffentlichen Einrichtung zur Verfügung gestellt.

    Die Überwachungsstelle berät:

    • zu den gesetzlichen Grundlagen,
    • zu der Erklärung zur Barrierefreiheit,
    • zum erstellten Prüfbericht.

    Darüber hinaus erfolgt eine periodische Berichterstattung an Bund und Land. Hier wird gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 vom Oktober 2018 gehandelt.

    Aktuelle Prüfgegenstände:

    1. Websites öffentlicher Einrichtungen
    2. Mobile Applikationen
    3. Anwendungen, welche zur Abarbeitung von Vorgängen dienen
    4. PDF-Dokumente
    5. Erklärung zur Barrierefreiheit, Feedback-Mechanismus 
  • Hinweise für öffentliche Behörden und Einrichtungen

    Öffentliche Stellen gemäß § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 11. Februar 2013 sind verpflichtet:

    • eine Erklärung zur Barrierefreiheit mit Feedback-Mechanismus auf der veröffentlichten Website zu platzieren
    • die technischen und inhaltlichen Voraussetzungen zu schaffen, um einen barrierefreien Zugang zur veröffentlichten Website zu gewähren
    • Übergangsvorschrift gemäß § 5 BbgBITV
    • Die BbgBITV ist anzuwenden auf Websites öffentlicher Stellen
      • die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,
      • im Übrigen ab dem 23. September 2020,
      • und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen ab dem 23. Juni 2021.
    • Ansprechpartner ist die Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Web- und Anwendungstechnologien des Landes Brandenburg.

    Öffentliche Stellen gemäß § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 11. Februar 2013 sind verpflichtet:

    • eine Erklärung zur Barrierefreiheit mit Feedback-Mechanismus auf der veröffentlichten Website zu platzieren
    • die technischen und inhaltlichen Voraussetzungen zu schaffen, um einen barrierefreien Zugang zur veröffentlichten Website zu gewähren
    • Übergangsvorschrift gemäß § 5 BbgBITV
    • Die BbgBITV ist anzuwenden auf Websites öffentlicher Stellen
      • die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,
      • im Übrigen ab dem 23. September 2020,
      • und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen ab dem 23. Juni 2021.
    • Ansprechpartner ist die Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Web- und Anwendungstechnologien des Landes Brandenburg.
  • Hinweise zur Erklärung zur Barrierefreiheit

    Die öffentlichen Stellen müssen eine Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit laut Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 vom Oktober 2018 auf der Webseite ihrer digitalen Angebote veröffentlichen. Eine entsprechende Mustererklärung finden Sie auf der rechten Seite unter "Downloads".

    Was muss in der Erklärung zur Barrierefreiheit stehen?

    In der Erklärung für Barrierefreiheit müssen mindestens die folgenden Punkte aufgelistet stehen:

    • Name der öffentlichen Stelle
    • Name des Webauftritts (URL) oder der mobilen Anwendung
    • Wie barrierefrei ist das Angebot?
      • vollständig vereinbar
      • wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und/oder Ausnahmen teilweise vereinbar
      • nicht vereinbar
    • Wenn nicht:
      • Welche Bereiche sind nicht barrierefrei?
      • Warum ist der Bereich nicht barrierefrei?
      • Wann werden die Barrieren behoben?
    • Welche Alternativen werden für die nicht barrierefreien Bereiche angeboten?
    • Wer ist die Kontaktperson bei Nachfragen (Feedback und Kontaktangaben)?
    • Datum der Erklärung
    • Einen Link zu der Landesbeauftragten für digitale Barrierefreiheit (Durchsetzungsstelle)

    Wo und wie muss die Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlicht werden?

    Die Erklärung zur Barrierefreiheit sollte für den Benutzer leicht zu finden sein. Ein Link zu der Erklärung zur Barrierefreiheit sollte an hervorgehobener Stelle auf der Startseite der Website angezeigt werden oder auf jeder Webseite vorhanden sein, z. B. in einer statischen Kopf- oder Fußzeile. Der Aufruf der Erklärung zur Barrierefreiheit kann über eine standardisierte URL erfolgen. Bei mobilen Anwendungen sollte die Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 bereitgestellt werden. Die Erklärung kann auch innerhalb der mobilen Anwendung bereitgestellt werden.

    Die Erklärung wird in einem barrierefreien Format gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 bereitgestellt.

    Warum muss ich die Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen?

    Die Erklärung soll eine schnelle Hilfe für Anwenderinnen und Anwender sein, um auf einen ersten Blick zu erkennen, ob der Inhalt und die Funktion der Webseite oder der mobilen Anwendung barrierefrei sind. Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung der Website bzw. der App zu aktualisieren.

    Eine Mustererklärung als PDF-Dokument finden Sie unter dem Link „Mustererklärung“.

    Die öffentlichen Stellen müssen eine Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit laut Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 vom Oktober 2018 auf der Webseite ihrer digitalen Angebote veröffentlichen. Eine entsprechende Mustererklärung finden Sie auf der rechten Seite unter "Downloads".

    Was muss in der Erklärung zur Barrierefreiheit stehen?

    In der Erklärung für Barrierefreiheit müssen mindestens die folgenden Punkte aufgelistet stehen:

    • Name der öffentlichen Stelle
    • Name des Webauftritts (URL) oder der mobilen Anwendung
    • Wie barrierefrei ist das Angebot?
      • vollständig vereinbar
      • wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und/oder Ausnahmen teilweise vereinbar
      • nicht vereinbar
    • Wenn nicht:
      • Welche Bereiche sind nicht barrierefrei?
      • Warum ist der Bereich nicht barrierefrei?
      • Wann werden die Barrieren behoben?
    • Welche Alternativen werden für die nicht barrierefreien Bereiche angeboten?
    • Wer ist die Kontaktperson bei Nachfragen (Feedback und Kontaktangaben)?
    • Datum der Erklärung
    • Einen Link zu der Landesbeauftragten für digitale Barrierefreiheit (Durchsetzungsstelle)

    Wo und wie muss die Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlicht werden?

    Die Erklärung zur Barrierefreiheit sollte für den Benutzer leicht zu finden sein. Ein Link zu der Erklärung zur Barrierefreiheit sollte an hervorgehobener Stelle auf der Startseite der Website angezeigt werden oder auf jeder Webseite vorhanden sein, z. B. in einer statischen Kopf- oder Fußzeile. Der Aufruf der Erklärung zur Barrierefreiheit kann über eine standardisierte URL erfolgen. Bei mobilen Anwendungen sollte die Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 bereitgestellt werden. Die Erklärung kann auch innerhalb der mobilen Anwendung bereitgestellt werden.

    Die Erklärung wird in einem barrierefreien Format gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 bereitgestellt.

    Warum muss ich die Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen?

    Die Erklärung soll eine schnelle Hilfe für Anwenderinnen und Anwender sein, um auf einen ersten Blick zu erkennen, ob der Inhalt und die Funktion der Webseite oder der mobilen Anwendung barrierefrei sind. Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung der Website bzw. der App zu aktualisieren.

    Eine Mustererklärung als PDF-Dokument finden Sie unter dem Link „Mustererklärung“.

  • Hinweise für betroffene Personen / Menschen mit Behinderung

    Menschen mit Beeinträchtigungen sollen im Umgang mit dem Internet nicht benachteiligt werden. Kommt es dennoch zu möglichen Eingrenzungen mit Websites öffentlicher Stellen, so haben Sie folgende Mitteilungsmöglichkeiten:

    • Direkter Kontakt (Austausch) mit der öffentlichen Stelle über einen entsprechenden Feedback-Mechanismus (Kontaktformular oder ähnlich).
    • Bei nicht gesetzeskonformer Beantwortung des Anliegens kann die Durchsetzungsstelle des Landes Brandenburg kontaktiert werden.

    Eine Anfrage über die elektronische Kontaktmöglichkeit muss gänzlich innerhalb von drei Wochen durch die öffentliche Stelle beantwortet sein (gemäß § 4 Abs. 2 BbGBITV). Bei einer Nichteinhaltung der Antwortfrist, besteht die Möglichkeit einer entsprechenden Mitteilung an die Durchsetzungsstelle des Landes Brandenburg:

    Durchsetzungsstelle für barrierefreie IT (Ansprechpartner für Anwender mit Beeinträchtigungen)
    Ministerium für Gesundheit und Soziales
    - Landesbehindertenbeauftragte -
    Henning-von-Tresckow-Straße 2-13, Haus S, 14467 Potsdam
    Tel.-Nr.: +49 331 866 5014
    E-Mail: Durchsetzung.BIT@MSGIV.Brandenburg.de

    Menschen mit Beeinträchtigungen sollen im Umgang mit dem Internet nicht benachteiligt werden. Kommt es dennoch zu möglichen Eingrenzungen mit Websites öffentlicher Stellen, so haben Sie folgende Mitteilungsmöglichkeiten:

    • Direkter Kontakt (Austausch) mit der öffentlichen Stelle über einen entsprechenden Feedback-Mechanismus (Kontaktformular oder ähnlich).
    • Bei nicht gesetzeskonformer Beantwortung des Anliegens kann die Durchsetzungsstelle des Landes Brandenburg kontaktiert werden.

    Eine Anfrage über die elektronische Kontaktmöglichkeit muss gänzlich innerhalb von drei Wochen durch die öffentliche Stelle beantwortet sein (gemäß § 4 Abs. 2 BbGBITV). Bei einer Nichteinhaltung der Antwortfrist, besteht die Möglichkeit einer entsprechenden Mitteilung an die Durchsetzungsstelle des Landes Brandenburg:

    Durchsetzungsstelle für barrierefreie IT (Ansprechpartner für Anwender mit Beeinträchtigungen)
    Ministerium für Gesundheit und Soziales
    - Landesbehindertenbeauftragte -
    Henning-von-Tresckow-Straße 2-13, Haus S, 14467 Potsdam
    Tel.-Nr.: +49 331 866 5014
    E-Mail: Durchsetzung.BIT@MSGIV.Brandenburg.de

  • Kontaktmöglichkeiten

    Wir arbeiten an den Standorten Potsdam, Frankfurt und Cottbus. Zudem sind wir zu den angegebenen Zeiten per E-Mail oder Telefon für Sie erreichbar. Ein persönlicher Austausch erfolgt in der Regel nach erfolgter Terminvereinbarung.

    Kontakt:

    Ueberwachungsstelle-IT@lasv.brandenburg.de

    Telefonnummern

    Wir arbeiten an den Standorten Potsdam, Frankfurt und Cottbus. Zudem sind wir zu den angegebenen Zeiten per E-Mail oder Telefon für Sie erreichbar. Ein persönlicher Austausch erfolgt in der Regel nach erfolgter Terminvereinbarung.

    Kontakt:

    Ueberwachungsstelle-IT@lasv.brandenburg.de

    Telefonnummern

    Thomas Purps

    Ansprechpartner:
    Position:
    Dezernent Überwachungsstelle
    Telefon:
    +49 355 2893 183

    Antje Höpfner

    Ansprechpartner:
    Position:
    Sachbearbeiterin Überwachungsstelle
    Telefon:
    +49 355 2893 645

    Marco Theuer-Glamann

    Ansprechpartner:
    Position:
    Sachbearbeiter Überwachungsstelle
    Telefon:
    +49 331 2761 303

    Anschrift

    Landesamt für Soziales und Versorgung
    Dezernat 42 - Überwachungsstelle
    Postfach 10 01 23
    03001 Cottbus

    Anfahrt

    Landesamt für Soziales und Versorgung
    Dezernat 42 - Überwachungsstelle
    Lipezker Straße 45, Haus 5
    03048 Cottbus

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    Anfahrtsskizze für den Standort des LASV in Cottbus
    © lasv.brandenburg.de
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