Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit

Abbild einer PC-Tastatur mit einer modifizierten Taste mit dem neuen Inhalt "Digitale Barrierefreiheit"
%copy; 226194233 | stock.adobe.com

Die öffentlichen Stellen müssen eine Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit laut Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 vom Oktober 2018 auf der Webseite ihrer digitalen Angebote veröffentlichen. Eine entsprechende Mustererklärung finden Sie auf der rechten Seite unter "Downloads".

Folgende dienliche Hinweise:

Abbild einer PC-Tastatur mit einer modifizierten Taste mit dem neuen Inhalt "Digitale Barrierefreiheit"
%copy; 226194233 | stock.adobe.com

Die öffentlichen Stellen müssen eine Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit laut Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 vom Oktober 2018 auf der Webseite ihrer digitalen Angebote veröffentlichen. Eine entsprechende Mustererklärung finden Sie auf der rechten Seite unter "Downloads".

Folgende dienliche Hinweise:

  • Was muss in der Erklärung zur Barrierefreiheit stehen?

    In der Erklärung für Barrierefreiheit müssen mindestens die folgenden Punkte aufgelistet stehen:

    • Name der öffentlichen Stelle
    • Name des Webauftritts (URL) oder der mobilen Anwendung
    • Wie barrierefrei ist das Angebot?
      • vollständig vereinbar
      • wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und/oder Ausnahmen teilweise vereinbar
      • nicht vereinbar
    • Wenn nicht:
      • Welche Bereiche sind nicht barrierefrei?
      • Warum ist der Bereich nicht barrierefrei?
      • Wann werden die Barrieren behoben?
    • Welche Alternativen werden für die nicht barrierefreien Bereiche angeboten?
    • Wer ist die Kontaktperson bei Nachfragen (Feedbackoption)?
    • Datum der Erklärung
    • Einen Link zu der Landesbeauftragten für digitale Barrierefreiheit (Durchsetzungsstelle)

    In der Erklärung für Barrierefreiheit müssen mindestens die folgenden Punkte aufgelistet stehen:

    • Name der öffentlichen Stelle
    • Name des Webauftritts (URL) oder der mobilen Anwendung
    • Wie barrierefrei ist das Angebot?
      • vollständig vereinbar
      • wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und/oder Ausnahmen teilweise vereinbar
      • nicht vereinbar
    • Wenn nicht:
      • Welche Bereiche sind nicht barrierefrei?
      • Warum ist der Bereich nicht barrierefrei?
      • Wann werden die Barrieren behoben?
    • Welche Alternativen werden für die nicht barrierefreien Bereiche angeboten?
    • Wer ist die Kontaktperson bei Nachfragen (Feedbackoption)?
    • Datum der Erklärung
    • Einen Link zu der Landesbeauftragten für digitale Barrierefreiheit (Durchsetzungsstelle)
  • Wo und wie muss die Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlicht werden?

    Die Erklärung zur Barrierefreiheit sollte für den Benutzer leicht zu finden sein. Ein Link zu der Erklärung zur Barrierefreiheit sollte an hervorgehobener Stelle auf der Startseite der Website angezeigt werden oder auf jeder Webseite vorhanden sein, z. B. in einer statischen Kopf- oder Fußzeile. Der Aufruf der Erklärung zur Barrierefreiheit kann über eine standardisierte URL erfolgen. Bei mobilen Anwendungen sollte die Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 bereitgestellt werden. Die Erklärung kann auch innerhalb der mobilen Anwendung bereitgestellt werden.

    Die Erklärung wird in einem barrierefreien Format gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 bereitgestellt.

    Die Erklärung zur Barrierefreiheit sollte für den Benutzer leicht zu finden sein. Ein Link zu der Erklärung zur Barrierefreiheit sollte an hervorgehobener Stelle auf der Startseite der Website angezeigt werden oder auf jeder Webseite vorhanden sein, z. B. in einer statischen Kopf- oder Fußzeile. Der Aufruf der Erklärung zur Barrierefreiheit kann über eine standardisierte URL erfolgen. Bei mobilen Anwendungen sollte die Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 bereitgestellt werden. Die Erklärung kann auch innerhalb der mobilen Anwendung bereitgestellt werden.

    Die Erklärung wird in einem barrierefreien Format gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 bereitgestellt.

  • Bis wann muss die Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlicht sein?

    In Verbindung mit § 5 Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BbgBITV) ist die Erklärung zur Barrierefreiheit zu folgenden Stichtagen zu veröffentlichen:

    Wichtige Daten zur Veröffentlichung der Erklärung der Barrierefreiheit:

    • 23.09.2019: neue Webseiten ab dem 23.09.2018
    • 23.09.2020: alte Webseiten vor dem 23.09.2018
    • 23.06.2021: mobile Anwendungen

    In Verbindung mit § 5 Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BbgBITV) ist die Erklärung zur Barrierefreiheit zu folgenden Stichtagen zu veröffentlichen:

    Wichtige Daten zur Veröffentlichung der Erklärung der Barrierefreiheit:

    • 23.09.2019: neue Webseiten ab dem 23.09.2018
    • 23.09.2020: alte Webseiten vor dem 23.09.2018
    • 23.06.2021: mobile Anwendungen
  • Wer muss die Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen?

    Die öffentliche Einrichtung, welche im Impressum der Webseite oder der mobilen Applikation genannt wird.

    Die öffentliche Einrichtung, welche im Impressum der Webseite oder der mobilen Applikation genannt wird.

  • Warum muss ich die Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen?

    Die Erklärung soll eine schnelle Hilfe für Anwenderinnen und Anwender sein, um auf einen ersten Blick zu erkennen, ob der Inhalt und die Funktion der Webseite oder der mobilen Anwendung barrierefrei sind.

    Ziel ist, dass die Erklärung zur Barrierefreiheit ein Standard auf Webseiten und mobilen Anwendungen wird, ähnlich dem Impressum.

    Die Erklärung soll eine schnelle Hilfe für Anwenderinnen und Anwender sein, um auf einen ersten Blick zu erkennen, ob der Inhalt und die Funktion der Webseite oder der mobilen Anwendung barrierefrei sind.

    Ziel ist, dass die Erklärung zur Barrierefreiheit ein Standard auf Webseiten und mobilen Anwendungen wird, ähnlich dem Impressum.

  • Welche technischen Standards sind anzuwenden?

    Öffentliche Stellen müssen erforderliche Maßnahmen treffen, um die Webseiten und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen. Sie sollen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust erscheinen (gemäß Begründung 37 der Richtlinie (EU) 2016/2102. Dafür sind folgende zeitlich technische Anwendungen möglich:

    Wahrnehmbarkeit

    • Textalternativen – Alternativen für alle Nicht-Text-Inhalte
    • Zeitbasierte Medien – Alternativen für zeitbasierte Medien (Text-Alternativen, Tonspur, Untertitel)
    • Anpassbar – einfaches Layout und einfache Struktur
    • Unterscheidbar – leichteres sehen und hören der Inhalte (Farbe, Audio-Kontrolle, Kontrast mind. 4,5:1, veränderbare Textgrößen mind. 200%, vermeiden von Schriftgrafiken)

    Bedienbarkeit

    • Per Tastatur bedienbar – sämtliche Funktionen der Anwendung müssen per Tastatur ausführbar sein
    • Ausreichend Zeit zum Lesen und Verwenden – zeitlich gesteuerte Element müssen mit ausreichend Zeit dem Anwender präsentiert werden
    • Anfälle – Vermeiden von Inhalten, von denen bekannt ist, dass diese Anfälle auslösen
    • Navigierbarkeit – Funktionen und Mittel verwenden, welche dem Anwender bei der Bedienbarkeit der Anwendung unterstützen
    • Eingabemechanismen – vereinfachen der Bedienung durch Eingabemöglichkeiten über die Tastatur hinaus

    Verständlichkeit

    • Lesbar – Inhalte lesbar und verständlich darstellen
    • Vorhersehbar – intuitive Gestaltung der Anwendung
    • Hilfestellung bei der Eingabe – Unterstützung bei der Fehlervermeidung

    Robustheit

    • Kompatibel – Verknüpfung zu bereits vorhandenen Funktionen und Techniken, welche die bereits bestehen bzw. zum Einsatz kommen

    elektronischer Kontakt

    Von jeder Seite einer Webseite oder innerhalb der Navigation einer mobilen Anwendung aus, sollte ein elektronischer Kontakt unmittelbar zugänglich und einfach zu benutzen sein (gemäß § 3 BbGBITV).

    Hinweis: In Verbindung mit § 4 BbGBITV Abs. 2 muss eine Anfrage über die elektronische Kontaktmöglichkeit innerhalb von drei Wochen gänzlich beantwortet sein.

    Öffentliche Stellen müssen erforderliche Maßnahmen treffen, um die Webseiten und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen. Sie sollen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust erscheinen (gemäß Begründung 37 der Richtlinie (EU) 2016/2102. Dafür sind folgende zeitlich technische Anwendungen möglich:

    Wahrnehmbarkeit

    • Textalternativen – Alternativen für alle Nicht-Text-Inhalte
    • Zeitbasierte Medien – Alternativen für zeitbasierte Medien (Text-Alternativen, Tonspur, Untertitel)
    • Anpassbar – einfaches Layout und einfache Struktur
    • Unterscheidbar – leichteres sehen und hören der Inhalte (Farbe, Audio-Kontrolle, Kontrast mind. 4,5:1, veränderbare Textgrößen mind. 200%, vermeiden von Schriftgrafiken)

    Bedienbarkeit

    • Per Tastatur bedienbar – sämtliche Funktionen der Anwendung müssen per Tastatur ausführbar sein
    • Ausreichend Zeit zum Lesen und Verwenden – zeitlich gesteuerte Element müssen mit ausreichend Zeit dem Anwender präsentiert werden
    • Anfälle – Vermeiden von Inhalten, von denen bekannt ist, dass diese Anfälle auslösen
    • Navigierbarkeit – Funktionen und Mittel verwenden, welche dem Anwender bei der Bedienbarkeit der Anwendung unterstützen
    • Eingabemechanismen – vereinfachen der Bedienung durch Eingabemöglichkeiten über die Tastatur hinaus

    Verständlichkeit

    • Lesbar – Inhalte lesbar und verständlich darstellen
    • Vorhersehbar – intuitive Gestaltung der Anwendung
    • Hilfestellung bei der Eingabe – Unterstützung bei der Fehlervermeidung

    Robustheit

    • Kompatibel – Verknüpfung zu bereits vorhandenen Funktionen und Techniken, welche die bereits bestehen bzw. zum Einsatz kommen

    elektronischer Kontakt

    Von jeder Seite einer Webseite oder innerhalb der Navigation einer mobilen Anwendung aus, sollte ein elektronischer Kontakt unmittelbar zugänglich und einfach zu benutzen sein (gemäß § 3 BbGBITV).

    Hinweis: In Verbindung mit § 4 BbGBITV Abs. 2 muss eine Anfrage über die elektronische Kontaktmöglichkeit innerhalb von drei Wochen gänzlich beantwortet sein.


Thomas Purps

Ansprechpartner:
Position:
Dezernent Überwachungsstelle
Telefon:
+49 355 2893 183

Marco Theuer-Glamann

Ansprechpartner:
Position:
Sachbearbeiter Überwachungsstelle
Telefon:
+49 331 2761 303

Antje Höpfner

Ansprechpartner:
Position:
Sachbearbeiterin Überwachungsstelle
Telefon:
+49 355 2893 645