Feststellung gesundheitlicher Merkmale

Hand mit Stift beim ausfüllen eines Formulars.
© stock.adobe.com

Erläuterungen der gesundheitlichen Merkmale

Nachfolgend finden Sie detaillierte Erläuterung bezüglich der Feststellung gesundheitlicher Merkmale. Die sogenannten Merkzeichen werden Ihnen im Detail erläutert.

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Erläuterungen der gesundheitlichen Merkmale

Nachfolgend finden Sie detaillierte Erläuterung bezüglich der Feststellung gesundheitlicher Merkmale. Die sogenannten Merkzeichen werden Ihnen im Detail erläutert.

  • Bl

    Blindheit

    Blind ist der behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der behinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind.

    Die Feststellung berechtigt u. a. zur Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr, zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, zu Parkerleichterungen, zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer sowie zu Freibeträgen bei der Lohn- und Einkommensteuer.

    Blindheit

    Blind ist der behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der behinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind.

    Die Feststellung berechtigt u. a. zur Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr, zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, zu Parkerleichterungen, zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer sowie zu Freibeträgen bei der Lohn- und Einkommensteuer.

  • H

    Hilflos

    Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge von Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

    Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens keiner Handreichungen bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornimmt. Die ständige Bereitschaft ist z. B. dann anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist.

    Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (z. B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.

    Die Feststellung berechtigt u. a. zu Freibeträgen bei der Lohn- und Einkommensteuer, zur Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr, zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer und zu weiteren Nachteilsausgleichen.

    Hilflos

    Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge von Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

    Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens keiner Handreichungen bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornimmt. Die ständige Bereitschaft ist z. B. dann anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist.

    Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (z. B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.

    Die Feststellung berechtigt u. a. zu Freibeträgen bei der Lohn- und Einkommensteuer, zur Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr, zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer und zu weiteren Nachteilsausgleichen.

  • G

    Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

    Erheblich beeinträchtigt in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunden zurückgelegt wird.

    Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40.

    Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.

    Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tag auftreten.
    Die Feststellung berechtigt grundsätzlich zur Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr mit Kostenbeteiligung oder zur Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer sowie zu Freibeträgen bei der Lohn- und Einkommenssteuer.

    Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

    Erheblich beeinträchtigt in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunden zurückgelegt wird.

    Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40.

    Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.

    Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tag auftreten.
    Die Feststellung berechtigt grundsätzlich zur Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr mit Kostenbeteiligung oder zur Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer sowie zu Freibeträgen bei der Lohn- und Einkommenssteuer.

  • aG

    außergewöhnlich gehbehindert

    Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung- dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiavaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.

    Die Feststellung berechtigt u. a. zu Parkerleichterungen, zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer sowie zu Freibeträgen bei der Lohn- und Einkommensteuer und zur Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr mit Kostenbeteiligung.

    außergewöhnlich gehbehindert

    Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung- dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiavaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.

    Die Feststellung berechtigt u. a. zu Parkerleichterungen, zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer sowie zu Freibeträgen bei der Lohn- und Einkommensteuer und zur Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr mit Kostenbeteiligung.

  • B

    Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln

    Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind. Die Berechtigung für eine Begleitung ist anzunehmen bei

    • Querschnittsgelähmten,
    • Ohnhändern,
    • Blinden und
    • Sehbehinderten, Hörgeschädigten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.

    Die Begleitperson ist im Personenverkehr ebenso wie die zur Freifahrt berechtigte schwerbehinderte Person unentgeltlich zu befördern.

    Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist durch die Eintragung im Schwerbehindertenausweis nachzuweisen.

    Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln

    Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind. Die Berechtigung für eine Begleitung ist anzunehmen bei

    • Querschnittsgelähmten,
    • Ohnhändern,
    • Blinden und
    • Sehbehinderten, Hörgeschädigten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.

    Die Begleitperson ist im Personenverkehr ebenso wie die zur Freifahrt berechtigte schwerbehinderte Person unentgeltlich zu befördern.

    Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist durch die Eintragung im Schwerbehindertenausweis nachzuweisen.

  • Gl

    Gehörlos

    Gehörlos ist, wer von Geburt an taub ist oder das Gehör vollständig verloren hat. Gehörlos sind auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen.

    Die Feststellung berechtigt u. a. zur Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr mit Kostenbeteiligung oder zur Kraftfahrzeugsteuerermäßigung.

    Gehörlos

    Gehörlos ist, wer von Geburt an taub ist oder das Gehör vollständig verloren hat. Gehörlos sind auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen.

    Die Feststellung berechtigt u. a. zur Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr mit Kostenbeteiligung oder zur Kraftfahrzeugsteuerermäßigung.

  • TBl

    Taublind

    Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "TBI" liegen vor, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat. Taubblinde Menschen können auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit werden.

    Der Antrag auf Befreiung des Rundfunkbeitrages ist bei ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln zu stellen.

    Taublind

    Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "TBI" liegen vor, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat. Taubblinde Menschen können auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit werden.

    Der Antrag auf Befreiung des Rundfunkbeitrages ist bei ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln zu stellen.

  • RF

    Gesundheitliche Voraussetzungen für die Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag

    Folgende Personen können mit der Zuerkennung des Merkzeichens „RF" die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragen:

    • blinde Menschen oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung;
    • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist;
    • behinderte Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

    Die behinderten Menschen müssen für die Zuerkennung des Merkzeichens „RF" ständig von öffentlichen Veranstaltungen oder Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass eine Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen nicht möglich ist.

    Ebenfalls nicht ausreichend für die Gewährung des Merkzeichens „RF" ist, dass behinderte Menschen den Veranstaltungsort nur mit Hilfe Dritter erreichen können, weil z.B. öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen oder wegen der Behinderung nicht benutzt werden können.

    Taubblinde Menschen (Merkzeichen TBI), Empfänger von Blindenhilfe bzw. Landespflegegeld, Sonderfürsorgeberechtigte und Empfänger von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz können auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann auch aus sozialen Gründen beantragt werden. Detailierte Informationen dazu sind unter www.rundfunkbeitrag.de zu finden.

    Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrages ist bei ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln zu stellen.

    Gesundheitliche Voraussetzungen für die Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag

    Folgende Personen können mit der Zuerkennung des Merkzeichens „RF" die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragen:

    • blinde Menschen oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung;
    • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist;
    • behinderte Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

    Die behinderten Menschen müssen für die Zuerkennung des Merkzeichens „RF" ständig von öffentlichen Veranstaltungen oder Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass eine Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen nicht möglich ist.

    Ebenfalls nicht ausreichend für die Gewährung des Merkzeichens „RF" ist, dass behinderte Menschen den Veranstaltungsort nur mit Hilfe Dritter erreichen können, weil z.B. öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen oder wegen der Behinderung nicht benutzt werden können.

    Taubblinde Menschen (Merkzeichen TBI), Empfänger von Blindenhilfe bzw. Landespflegegeld, Sonderfürsorgeberechtigte und Empfänger von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz können auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann auch aus sozialen Gründen beantragt werden. Detailierte Informationen dazu sind unter www.rundfunkbeitrag.de zu finden.

    Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrages ist bei ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln zu stellen.

  • 1. Kl

    Gesundheitliche Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis für die 2. Klasse

    Die Benutzung der 1. Wagenklasse mit einem Fahrausweis für die 2. Klasse bei Reisen mit der Deutschen Bahn-AG kommt für Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einer MdE von mindestens 70 in Betracht.

    Die Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Klasse mit einem Fahrausweis der 2. Klasse bei Eisenbahnfahrten sind in der Regel als gegeben anzusehen, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabes festzustellen ist, dass der auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhende körperliche Zustand bei Eisenbahnfahrten die Unterbringung in der 1. Wagenklasse erfordert. Bei schwerkriegsbeschädigten Empfängern der drei höchsten Pflegezulagestufen sowie bei Kriegsblinden, kriegsbeschädigten Ohnhändern und kriegsbeschädigten Querschnittsgelähmten wird das Vorliegen der Voraussetzungen unterstellt.

    Die im Ausweis getroffenen Feststellungen sind Voraussetzungen für die Geltendmachung der Ihnen zustehenden Rechte und Nachteilsausgleiche.

    Gesundheitliche Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis für die 2. Klasse

    Die Benutzung der 1. Wagenklasse mit einem Fahrausweis für die 2. Klasse bei Reisen mit der Deutschen Bahn-AG kommt für Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einer MdE von mindestens 70 in Betracht.

    Die Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Klasse mit einem Fahrausweis der 2. Klasse bei Eisenbahnfahrten sind in der Regel als gegeben anzusehen, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabes festzustellen ist, dass der auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhende körperliche Zustand bei Eisenbahnfahrten die Unterbringung in der 1. Wagenklasse erfordert. Bei schwerkriegsbeschädigten Empfängern der drei höchsten Pflegezulagestufen sowie bei Kriegsblinden, kriegsbeschädigten Ohnhändern und kriegsbeschädigten Querschnittsgelähmten wird das Vorliegen der Voraussetzungen unterstellt.

    Die im Ausweis getroffenen Feststellungen sind Voraussetzungen für die Geltendmachung der Ihnen zustehenden Rechte und Nachteilsausgleiche.

Die Mitarbeiter*innen des LASV stehen Ihnen telefonisch in unserem Service-Center oder auch persönlich in unseren Bürgerbüros für weitere Informationen und zur Beantwortung von Fragen gern zur Verfügung.

Die Mitarbeiter*innen des LASV stehen Ihnen telefonisch in unserem Service-Center oder auch persönlich in unseren Bürgerbüros für weitere Informationen und zur Beantwortung von Fragen gern zur Verfügung.