Prüfung andere Leistungsanbieter

2 Personen beim Basteln am Tisch. Person im Vordergrund liest eine Aufgabe.
© stock.adobe.com

Der Bundesgesetzgeber hat mit den „Anderen Leistungsanbietern“ ab 1. Januar 2018 eine neue Leistung für Menschen mit Behinderung geschaffen, die einen Anspruch auf Leistungen einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben (§ 56 SGB IX).

2 Personen beim Basteln am Tisch. Person im Vordergrund liest eine Aufgabe.
© stock.adobe.com

Der Bundesgesetzgeber hat mit den „Anderen Leistungsanbietern“ ab 1. Januar 2018 eine neue Leistung für Menschen mit Behinderung geschaffen, die einen Anspruch auf Leistungen einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben (§ 56 SGB IX).

  • Weiterführende Informationen

    Menschen mit Behinderungen können diese Leistungen ab dem 1. Januar 2018 auch bei einem „Anderen Leistungsanbieter“ ganz oder teilweise in Anspruch nehmen und sind nicht wie bisher auf eine Werkstatt beschränkt.

    Für Leistungen im Arbeitsbereich nach § 58 SGB IX bei „Anderen Leistungsanbietern“ gelten neben den gesetzlichen (SGB IX, SGB XII) bzw. verordnungsrechtlichen Grundlagen (Werkstättenverordnung WVO, Werkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO)) der Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII/§ 131 SGB IX einschließlich der Rahmenleistungsvereinbarung zum Leistungstyp 9 (Arbeitsbereich-WfbM).

    Menschen mit Behinderungen können diese Leistungen ab dem 1. Januar 2018 auch bei einem „Anderen Leistungsanbieter“ ganz oder teilweise in Anspruch nehmen und sind nicht wie bisher auf eine Werkstatt beschränkt.

    Für Leistungen im Arbeitsbereich nach § 58 SGB IX bei „Anderen Leistungsanbietern“ gelten neben den gesetzlichen (SGB IX, SGB XII) bzw. verordnungsrechtlichen Grundlagen (Werkstättenverordnung WVO, Werkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO)) der Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII/§ 131 SGB IX einschließlich der Rahmenleistungsvereinbarung zum Leistungstyp 9 (Arbeitsbereich-WfbM).

  • Zuständigkeit

    Dem Landesamt für Soziales und Versorgung obliegt gemäß § 4 Abs.1 Nr.5 AG-SGB IX die Prüfung der fachlichen Anforderungen an andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der Funktion des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe im Land Brandenburg. Eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers/ Träger der Eingliederungshilfe, Leistungen durch andere Leistungsanbieter zu ermöglichen, besteht nicht.

    Dem Landesamt für Soziales und Versorgung obliegt gemäß § 4 Abs.1 Nr.5 AG-SGB IX die Prüfung der fachlichen Anforderungen an andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der Funktion des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe im Land Brandenburg. Eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers/ Träger der Eingliederungshilfe, Leistungen durch andere Leistungsanbieter zu ermöglichen, besteht nicht.

  • Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarung

    • Der Gesetzgeber sieht für „Andere Leistungsanbieter“ kein förmliches Anerkennungsverfahren - wie bei einer Werkstatt für behinderte Menschen - vor, so dass es einer schriftlichen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen dem anderen Leistungsanbieter und dem Träger der Sozial- / Eingliederungshilfe bedarf, damit dieser als „Anderer Leistungsanbieter“ agieren kann.
    • Die Prüfung der fachlichen Anforderungen an andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durch den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe im Land Brandenburg bildet die Grundlage für den Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung.
    • Für den Abschluss einer Vereinbarung ist bei Leistungen eines „Anderen Leistungsanbieters“ im Arbeitsbereich nach § 58 SGB IX i.V.m. § 140 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII der Träger der Eingliederungshilfe zuständig.
    • Der Gesetzgeber sieht für „Andere Leistungsanbieter“ kein förmliches Anerkennungsverfahren - wie bei einer Werkstatt für behinderte Menschen - vor, so dass es einer schriftlichen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen dem anderen Leistungsanbieter und dem Träger der Sozial- / Eingliederungshilfe bedarf, damit dieser als „Anderer Leistungsanbieter“ agieren kann.
    • Die Prüfung der fachlichen Anforderungen an andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durch den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe im Land Brandenburg bildet die Grundlage für den Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung.
    • Für den Abschluss einer Vereinbarung ist bei Leistungen eines „Anderen Leistungsanbieters“ im Arbeitsbereich nach § 58 SGB IX i.V.m. § 140 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII der Träger der Eingliederungshilfe zuständig.

Katja Konzack

Ansprechpartner:
E-Mail:
katja.konzack@­lasv.brandenburg.de
Telefon:
+49 355 2893 277
Fax:
+49 331 27548 4533

Stefanie Hannuschka

Ansprechpartner:
E-Mail:
Stefanie.Hannuschka@­lasv.brandenburg.de
Telefon:
+49 355 2893 280
Fax:
+49 331 27548 4533