Alltagsunterstützende Angebote
Angebote zur Unterstützung im Alltag (bisher „Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote“ genannt) ermöglichen Pflegebedürftigen ein möglichst langes Verbleiben in ihrer häuslichen Umgebung. Sie unterstützen Pflegebedürftige ihren Alltag möglichst selbständig zu bewältigen, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten und tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten.
Angebote zur Unterstützung im Alltag (bisher „Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote“ genannt) ermöglichen Pflegebedürftigen ein möglichst langes Verbleiben in ihrer häuslichen Umgebung. Sie unterstützen Pflegebedürftige ihren Alltag möglichst selbständig zu bewältigen, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten und tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten.
Angebote zur Unterstützung im Alltag
Betreuungsangebote
Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinen oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen.
Angebote zur Entlastung im Alltag von Pflegenden
Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen.
Angebote zur Entlastung im Alltag
Dies sind Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen.
Betreuungsangebote
Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinen oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen.
Angebote zur Entlastung im Alltag von Pflegenden
Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen.
Angebote zur Entlastung im Alltag
Dies sind Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen.
Informationen für Pflegebedürftige
Ab dem 01.Januar 2017 haben häuslich gepflegte Pflegebedürftige aller Pflegegrade, zusätzlich zu sonstigen Pflegeleistungen, Anspruch auf einen Betrag von bis zu 131 € monatlich (Entlastungsbetrag). Dieser Betrag ist zweckgebunden u. a. für die Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen. Darüber hinaus können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 auf Antrag 40 v. H. des Sachleistungsbudgets zur Finanzierung der Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden.
Bitte beachten Sie: Für die Inanspruchnahme der Beträge gilt das Kostenerstattungsprinzip. D. h., nach Vorlage entsprechender Belege werden Ihnen die für die Nutzung der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag entstandenen Kosten von der Pflegekasse erstattet.
Informationen zu allen anerkannten Angeboten erhalten Sie von Ihrer Pflegeversicherung, insbesondere über den „Der AOK-Pflegenavigator: Die AOK-Suche nach Unterstützung: Einfach Unterstützung im Alltag finden“ der AOK Nordost im Internet.
Ab dem 01.Januar 2017 haben häuslich gepflegte Pflegebedürftige aller Pflegegrade, zusätzlich zu sonstigen Pflegeleistungen, Anspruch auf einen Betrag von bis zu 131 € monatlich (Entlastungsbetrag). Dieser Betrag ist zweckgebunden u. a. für die Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen. Darüber hinaus können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 auf Antrag 40 v. H. des Sachleistungsbudgets zur Finanzierung der Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden.
Bitte beachten Sie: Für die Inanspruchnahme der Beträge gilt das Kostenerstattungsprinzip. D. h., nach Vorlage entsprechender Belege werden Ihnen die für die Nutzung der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag entstandenen Kosten von der Pflegekasse erstattet.
Informationen zu allen anerkannten Angeboten erhalten Sie von Ihrer Pflegeversicherung, insbesondere über den „Der AOK-Pflegenavigator: Die AOK-Suche nach Unterstützung: Einfach Unterstützung im Alltag finden“ der AOK Nordost im Internet.
Informationen für Anbieter
Sie möchten Ihr Angebot als „Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI“ anerkennen lassen?
Zuständig für die Anerkennung von Angeboten im Land Brandenburg ist das Landesamt für Soziales und Versorgung Cottbus. Auf Antrag wird eine Anerkennung ausgesprochen, wenn alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Rechtsgrundlage ist die Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung (BbgAUA-AnerkV), die am 24.12.2025 in Kraft getreten ist.
Für das Verfahren der Anerkennung nutzen sie bitte den Online-Antrag.
Erst wenn Ihr Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist, können Pflegebedürftige die von Ihnen erbrachte Leistung mit der zuständigen Pflegekasse abrechnen.
Sie möchten Ihr Angebot als „Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI“ anerkennen lassen?
Zuständig für die Anerkennung von Angeboten im Land Brandenburg ist das Landesamt für Soziales und Versorgung Cottbus. Auf Antrag wird eine Anerkennung ausgesprochen, wenn alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Rechtsgrundlage ist die Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung (BbgAUA-AnerkV), die am 24.12.2025 in Kraft getreten ist.
Für das Verfahren der Anerkennung nutzen sie bitte den Online-Antrag.
Erst wenn Ihr Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist, können Pflegebedürftige die von Ihnen erbrachte Leistung mit der zuständigen Pflegekasse abrechnen.
Informationen zur Nachbarschaftshilfe
Zum 24.12.2025 ist die neue Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung (BbgAUA‑AnerkV) in Kraft getreten. Sie bildet die Grundlage für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Eine zentrale Neuerung ist die Möglichkeit, nun auch Einzelpersonen als ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer anzuerkennen. Diese unterstützen pflegebedürftige Menschen im Alltag, etwa im Haushalt, beim Einkaufen, bei Arzt‑ und Behördenwegen oder durch gemeinsame Aktivitäten, um die häusliche Pflege und ein selbstbestimmtes Leben zu Hause zu stärken.
Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) ist für die Registrierung und Anerkennung der Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer zuständig. Die Registrierung erfolgt über das bereitgestellte Formular, das per Post oder – vorerst – per E‑Mail eingereicht werden kann. Nach erfolgter Registrierung können Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer ihre Aufwandsentschädigung über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person abrechnen – bis zu 131 Euro monatlich. Informationen zu Voraussetzungen, Antragsunterlagen und Verfahren stellt die Fachstelle Altern und Pflege im Quartier (FAPIQ) unter https://nachbarschaftshilfe-brandenburg.de/ bereit.
In Brandenburg leben über 190.000 pflegebedürftige Menschen in der eigenen Häuslichkeit, von denen viele Unterstützung im Alltag benötigen. Die neue Verordnung soll dazu beitragen, diese Menschen sowie ihre Angehörigen spürbar zu entlasten.
Zum 24.12.2025 ist die neue Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung (BbgAUA‑AnerkV) in Kraft getreten. Sie bildet die Grundlage für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Eine zentrale Neuerung ist die Möglichkeit, nun auch Einzelpersonen als ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer anzuerkennen. Diese unterstützen pflegebedürftige Menschen im Alltag, etwa im Haushalt, beim Einkaufen, bei Arzt‑ und Behördenwegen oder durch gemeinsame Aktivitäten, um die häusliche Pflege und ein selbstbestimmtes Leben zu Hause zu stärken.
Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) ist für die Registrierung und Anerkennung der Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer zuständig. Die Registrierung erfolgt über das bereitgestellte Formular, das per Post oder – vorerst – per E‑Mail eingereicht werden kann. Nach erfolgter Registrierung können Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer ihre Aufwandsentschädigung über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person abrechnen – bis zu 131 Euro monatlich. Informationen zu Voraussetzungen, Antragsunterlagen und Verfahren stellt die Fachstelle Altern und Pflege im Quartier (FAPIQ) unter https://nachbarschaftshilfe-brandenburg.de/ bereit.
In Brandenburg leben über 190.000 pflegebedürftige Menschen in der eigenen Häuslichkeit, von denen viele Unterstützung im Alltag benötigen. Die neue Verordnung soll dazu beitragen, diese Menschen sowie ihre Angehörigen spürbar zu entlasten.
Ulf Preising
- Ansprechpartner:
-
- E-Mail:
- Ulf.Preising@lasv.brandenburg.de
- Telefon:
- +49 355 2893 198
Vita Shamray
- Ansprechpartner:
-
- E-Mail:
- Vita.Shamray@lasv.brandenburg.de
- Telefon:
- +49 355 2893 627
Doreen Fentrohs
- Ansprechpartner:
-
- E-Mail:
- Doreen.Fentrohs@lasv.Brandenburg.de
- Telefon:
- +49 355 2893 429