Investitionskosten
Das LASV nimmt als zuständige Behörde folgende Aufgaben nach § 8 Landespflegegesetz wahr:
Das LASV nimmt als zuständige Behörde folgende Aufgaben nach § 8 Landespflegegesetz wahr:
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Erteilung von Zustimmungen nach § 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XI
Der § 82 Abs. 3 SGB XI beinhaltet die Erteilung der Zustimmung durch das LASV zur Berechnung betriebsnotwendiger ungeförderter Investitionsaufwendungen in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen. Die Antragstellung bezieht sich ausschließlich auf den ungedeckten Investitionsaufwand. Antragsberechtigt sind Träger von voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung.
Zur vollständigen Antragstellung gehört die Berechnung der Investitionsaufwendungen, die den Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden soll; eine Erklärung darüber, dass die der Berechnung zu Grunde liegenden Investitionsaufwendungen nicht über öffentliche Förderung finanziert wurden sowie alle Nachweise die notwendig sind, um die Berechnung nachvollziehen zu können. Das Antragsformular nach § 82 Abs. 3 SGB XI und das Formular „Erklärung nach § 82 Abs. 3 SGB XI“ können in der Rubrik Formulare heruntergeladen werden.
Der § 82 Abs. 3 SGB XI beinhaltet die Erteilung der Zustimmung durch das LASV zur Berechnung betriebsnotwendiger ungeförderter Investitionsaufwendungen in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen. Die Antragstellung bezieht sich ausschließlich auf den ungedeckten Investitionsaufwand. Antragsberechtigt sind Träger von voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung.
Zur vollständigen Antragstellung gehört die Berechnung der Investitionsaufwendungen, die den Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden soll; eine Erklärung darüber, dass die der Berechnung zu Grunde liegenden Investitionsaufwendungen nicht über öffentliche Förderung finanziert wurden sowie alle Nachweise die notwendig sind, um die Berechnung nachvollziehen zu können. Das Antragsformular nach § 82 Abs. 3 SGB XI und das Formular „Erklärung nach § 82 Abs. 3 SGB XI“ können in der Rubrik Formulare heruntergeladen werden.
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Prüfung der Mitteilungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI
Nach § 82 Abs. 4 SGB XI können Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
Der Mitteilung über die Höhe des Investitionsbetrages ist die Berechnung des Investitionsbetrages beizufügen, die den Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden sollen sowie eine ERKLÄRUNG, dass die der Berechnung zu Grunde liegenden Aufwendungen ohne öffentliche Fördermittel entstanden sind. Das Berechnungsformular und die „ERKLÄRUNG nach § 82 Abs. 4 SGB XI“ können in der Rubrik Formulare heruntergeladen werden.
Nach § 82 Abs. 4 SGB XI können Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
Der Mitteilung über die Höhe des Investitionsbetrages ist die Berechnung des Investitionsbetrages beizufügen, die den Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden sollen sowie eine ERKLÄRUNG, dass die der Berechnung zu Grunde liegenden Aufwendungen ohne öffentliche Fördermittel entstanden sind. Das Berechnungsformular und die „ERKLÄRUNG nach § 82 Abs. 4 SGB XI“ können in der Rubrik Formulare heruntergeladen werden.
Doreen Fentrohs
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- E-Mail:
- Doreen.Fentrohs@ lasv.Brandenburg.de
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Laura Luck
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