Schiedsstelle
Die Schiedsstelle gemäß § 76 SGB XI ist organisatorisch dem Ministerium für für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) des Landes Brandenburg zugeordnet. Die laufenden Geschäfte werden von der Geschäftsstelle der Schiedsstelle § 76 SGB XI beim Landesamt für Soziales und Versorgung geführt.
Die Schiedsstelle gemäß § 76 SGB XI ist organisatorisch dem Ministerium für für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) des Landes Brandenburg zugeordnet. Die laufenden Geschäfte werden von der Geschäftsstelle der Schiedsstelle § 76 SGB XI beim Landesamt für Soziales und Versorgung geführt.
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Weiterführende Informationen
Die Schiedsstelle entscheidet in allen ihr nach dem Pflegeversicherungsgesetz übertragenen Angelegenheiten ausschließlich auf Antrag. Sie wird eingeschaltet, wenn keine Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande gekommen ist. Zu ihren Aufgaben gehört:
- die Festsetzung des Inhalts des Rahmenvertrages nach § 75 (§ 75 Abs. 4 SGB XI),
- die Entscheidung über die ordnungsgemäße Bemessung und Höhe der Finanzierungsumlage zur Ausbildungsvergütung (§ 82a Abs. 4 SGB XI),
- die Festsetzung der Pflegesätze (§ 85 Abs. 5 SGB XI) und
- die Entscheidung über die Kürzung von Pflegevergütungen bei Pflichtverletzungen durch Pflegeeinrichtungen (§ 115 Abs. 3 SGB XI).
Der Schiedsstelle gehören neben der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern je sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegekassen und der Träger der Pflegeeinrichtungen an.
Die Schiedsstelle entscheidet in allen ihr nach dem Pflegeversicherungsgesetz übertragenen Angelegenheiten ausschließlich auf Antrag. Sie wird eingeschaltet, wenn keine Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande gekommen ist. Zu ihren Aufgaben gehört:
- die Festsetzung des Inhalts des Rahmenvertrages nach § 75 (§ 75 Abs. 4 SGB XI),
- die Entscheidung über die ordnungsgemäße Bemessung und Höhe der Finanzierungsumlage zur Ausbildungsvergütung (§ 82a Abs. 4 SGB XI),
- die Festsetzung der Pflegesätze (§ 85 Abs. 5 SGB XI) und
- die Entscheidung über die Kürzung von Pflegevergütungen bei Pflichtverletzungen durch Pflegeeinrichtungen (§ 115 Abs. 3 SGB XI).
Der Schiedsstelle gehören neben der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern je sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegekassen und der Träger der Pflegeeinrichtungen an.