Verdienstausfall IfSG

Grafik mit Papierfiguren auf dem Schreibtisch.
© Congerdesign | pixabay.com

Sie wurden unter behördlicher Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt, ohne arbeitsunfähig krank gewesen zu sein? Sie haben dadurch einen Verdienstausfall erlitten? Dann kann Ihnen gemäß dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung zustehen.


Schnell, einfach und sicher: Ihren Antrag können Sie
 nur online unter www.ifsg-online.de einreichen.


Hinweis an Antragstellende zu den Anspruchsvoraussetzungen bei vorliegenden SARS-CoV-2-Infektionen:

Nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn dem Arbeitnehmer für den geltend gemachten Zeitraum ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts gegen den Arbeitgeber zusteht. Der auf Billigkeitserwägungen beruhende Anspruch nach § 56 IfSG ist eine nur subsidiäre Leistung.

Bezugnehmend auf die jüngsten Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2024 (5 AZR 234/23 und 5 AZR 235/23) stellt eine SARS-CoV-2-Infektion, auch bei einem symptomlosen Verlauf, einen regelwidrigen Körperzustand und somit eine Krankheit im Sinne des § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) dar. Diese führt gemäß den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitsunfähigkeit, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung nach § 30 IfSG, eines behördlich angeordneten Tätigkeitsverbotes nach § 31 IfSG oder einer geltenden Allgemeinverfügung nach § 32 IfSG rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen. Arbeitnehmer haben folglich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem EFZG. Der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedarf es nicht, da die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch Infektion und behördliche Anordnung nachgewiesen ist. Ein Anspruch Selbständiger auf Entschädigung nach § 56 IfSG scheitert bereits daran, dass diese Infizierten als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG gelten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen kein Anspruch nach § 56 IfSG besteht. Alle dennoch gestellten Anträge sind bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen demzufolge abzulehnen.

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Sie wurden unter behördlicher Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt, ohne arbeitsunfähig krank gewesen zu sein? Sie haben dadurch einen Verdienstausfall erlitten? Dann kann Ihnen gemäß dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung zustehen.


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Hinweis an Antragstellende zu den Anspruchsvoraussetzungen bei vorliegenden SARS-CoV-2-Infektionen:

Nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn dem Arbeitnehmer für den geltend gemachten Zeitraum ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts gegen den Arbeitgeber zusteht. Der auf Billigkeitserwägungen beruhende Anspruch nach § 56 IfSG ist eine nur subsidiäre Leistung.

Bezugnehmend auf die jüngsten Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2024 (5 AZR 234/23 und 5 AZR 235/23) stellt eine SARS-CoV-2-Infektion, auch bei einem symptomlosen Verlauf, einen regelwidrigen Körperzustand und somit eine Krankheit im Sinne des § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) dar. Diese führt gemäß den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitsunfähigkeit, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung nach § 30 IfSG, eines behördlich angeordneten Tätigkeitsverbotes nach § 31 IfSG oder einer geltenden Allgemeinverfügung nach § 32 IfSG rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen. Arbeitnehmer haben folglich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem EFZG. Der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedarf es nicht, da die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch Infektion und behördliche Anordnung nachgewiesen ist. Ein Anspruch Selbständiger auf Entschädigung nach § 56 IfSG scheitert bereits daran, dass diese Infizierten als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG gelten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen kein Anspruch nach § 56 IfSG besteht. Alle dennoch gestellten Anträge sind bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen demzufolge abzulehnen.