Verdienstausfall IfSG

Entschädigungen bei Quarantäne und Tätigkeitsverbot nach § 56 Absatz 1 des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) sowie bei Betreuungserfordernis nach § 56 Absatz 1a IfSG
Ziel des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist es, übertragbare Erkrankungen beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Das IfSG dient folglich dem Schutz der Bevölkerung. Es kann darüber hinaus finanzielle Entschädigungen für Menschen bieten, die von diesen Schutzmaßnahmen betroffen sind.

Entschädigungen bei Quarantäne und Tätigkeitsverbot nach § 56 Absatz 1 des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) sowie bei Betreuungserfordernis nach § 56 Absatz 1a IfSG
Ziel des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist es, übertragbare Erkrankungen beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Das IfSG dient folglich dem Schutz der Bevölkerung. Es kann darüber hinaus finanzielle Entschädigungen für Menschen bieten, die von diesen Schutzmaßnahmen betroffen sind.
Weiterführende Informationen
Arbeitgeber und Selbstständige können nach § 56 Absatz 1 IfSG eine Erstattung von Verdienst- bzw. Einkommensausfällen beantragen. Der Antrag gilt für Verdienst- bzw. Einkommensausfälle, die Ihren Arbeitnehmer*innen oder Ihnen selbst aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne nach § 30 IfSG oder eines Tätigkeitsverbotes nach § 31 IfSG entstanden sind. Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn dem Arbeitnehmer für den geltend gemachten Zeitraum ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Fortzahlung seines Entgeltes gegen den Arbeitgeber zusteht. Der auf Billigkeitserwägungen beruhende Anspruch nach § 56 IfSG ist eine subsidiäre Leistung.
- Arbeitnehmer*innen erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnersatzleistung von ihren Arbeitgebern. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.
- Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend auf Antrag erstatten lassen.
- Selbstständige können den Antrag selbst stellen.
Anträge müssen spätestens zwei Jahre nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden. Für die Wahrung der Antragsfrist kommt es auf den Antragseingang bei der zuständigen Behörde an.
Darüber hinaus kann eine erwerbstätige Person nach § 56 Absatz 1a IfSG bei notwendiger Betreuungserfordernis eine Entschädigung in Geld erhalten, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Arbeitgeber und Selbstständige können nach § 56 Absatz 1 IfSG eine Erstattung von Verdienst- bzw. Einkommensausfällen beantragen. Der Antrag gilt für Verdienst- bzw. Einkommensausfälle, die Ihren Arbeitnehmer*innen oder Ihnen selbst aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne nach § 30 IfSG oder eines Tätigkeitsverbotes nach § 31 IfSG entstanden sind. Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn dem Arbeitnehmer für den geltend gemachten Zeitraum ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Fortzahlung seines Entgeltes gegen den Arbeitgeber zusteht. Der auf Billigkeitserwägungen beruhende Anspruch nach § 56 IfSG ist eine subsidiäre Leistung.
- Arbeitnehmer*innen erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnersatzleistung von ihren Arbeitgebern. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.
- Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend auf Antrag erstatten lassen.
- Selbstständige können den Antrag selbst stellen.
Anträge müssen spätestens zwei Jahre nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden. Für die Wahrung der Antragsfrist kommt es auf den Antragseingang bei der zuständigen Behörde an.
Darüber hinaus kann eine erwerbstätige Person nach § 56 Absatz 1a IfSG bei notwendiger Betreuungserfordernis eine Entschädigung in Geld erhalten, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.