Verdienstausfall IfSG

Grafik mit Papierfiguren auf dem Schreibtisch.
© Congerdesign | pixabay.com

Schnell, einfach und sicher: Ihren Antrag können Sie
 nur noch online unter www.ifsg-online.de einreichen.


Sie wurden unter behördlicher Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt, ohne arbeitsunfähig krank gewesen zu sein? Sie haben dadurch einen Verdienstausfall erlitten? Dann kann Ihnen gemäß dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung zustehen.

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Sie wurden unter behördlicher Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt, ohne arbeitsunfähig krank gewesen zu sein? Sie haben dadurch einen Verdienstausfall erlitten? Dann kann Ihnen gemäß dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung zustehen.

  • Anspruch

    Als Beschäftigter und Selbstständiger haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall gem. § 56 IfSG, wenn Sie

    • von einer Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen waren (z. B. bei einer Corona- oder Affenpocken-Infektion), ohne selbst arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein.
    • Ihre betreuungsbedürftigen Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreut haben und deshalb nicht arbeiten konnten. Als betreuungsbedürftig gelten Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.
    • das Verbot in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit oder die Absonderung nicht durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts öffentlich empfohlen wurde, hätte vermieden werden können.

    Nur bei einer Corona-Infektionen zutreffend:

    • Ab 01. November 2021 haben Personen ohne Corona-Schutzimpfung keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem IfSG, wenn sie als Kontaktperson oder als Reiserrückkehrer aus einem Risikogebiet aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erleiden.
    • Ab 15. April 2022 erhalten Personen keine Entschädigungsleistungen nach § 56 Absatz 1 IfSG, wenn sie als Kontaktperson oder als Reiserrückkehrer aus einem Risikogebiet von einer Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind und keine Auffrischungsimpfung (sog. „Booster“ oder gleichgestellte Konstellationen) vorweisen können. Zu den gleichgestellten Konstellationen zählen beispielsweise genesene Personen innerhalb des Zeitraums, in dem sie eine Auffrischungsimpfung nicht durchführen können oder Personen, bei denen nach der Grundimmunisierung eine Auffrischungsimpfung noch nicht möglich ist.
    • Bitte beachten Sie, dass Ihr Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Auszahlung der Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG Informationen über Ihren Impfstatus oder die medizinische Kontraindikation einholen darf. Von dieser Regelung ausgenommen sind Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können und ein ärztliches Attest über ihre medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung vorweisen können.
    • Mit Covid-19 infizierte Personen haben weiterhin einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG. Sie erhalten jedoch keine Entschädigungsleistungen, wenn sie gleichzeitig arbeitsunfähig sind und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes vorliegt. In diesen Fällen haben erkrankte Personen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Anträge auf Entschädigung bei Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1 IfSG, bei denen die behördliche Absonderung oder das Tätigkeitsverbot vor dem 1. November 2021 angeordnet wurde und über den 1. November 2021 hinaus andauert, wird der gesamte Absonderungszeitraum unabhängig vom Impfstatus bearbeitet.

    Als Arbeitgeber können Sie einen Antrag stellen, wenn Sie Ihren Beschäftigten (für längstens sechs Wochen) den Lohn fortgezahlt haben.

    Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots ruht, können neben der Entschädigung für ihren Verdienstausfall auch Ersatz der während dieser Zeit weiterlaufenden, nicht gedeckten angemessenen Betriebsausgaben beantragen.

    Als Beschäftigter und Selbstständiger haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall gem. § 56 IfSG, wenn Sie

    • von einer Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen waren (z. B. bei einer Corona- oder Affenpocken-Infektion), ohne selbst arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein.
    • Ihre betreuungsbedürftigen Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreut haben und deshalb nicht arbeiten konnten. Als betreuungsbedürftig gelten Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.
    • das Verbot in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit oder die Absonderung nicht durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts öffentlich empfohlen wurde, hätte vermieden werden können.

    Nur bei einer Corona-Infektionen zutreffend:

    • Ab 01. November 2021 haben Personen ohne Corona-Schutzimpfung keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem IfSG, wenn sie als Kontaktperson oder als Reiserrückkehrer aus einem Risikogebiet aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erleiden.
    • Ab 15. April 2022 erhalten Personen keine Entschädigungsleistungen nach § 56 Absatz 1 IfSG, wenn sie als Kontaktperson oder als Reiserrückkehrer aus einem Risikogebiet von einer Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind und keine Auffrischungsimpfung (sog. „Booster“ oder gleichgestellte Konstellationen) vorweisen können. Zu den gleichgestellten Konstellationen zählen beispielsweise genesene Personen innerhalb des Zeitraums, in dem sie eine Auffrischungsimpfung nicht durchführen können oder Personen, bei denen nach der Grundimmunisierung eine Auffrischungsimpfung noch nicht möglich ist.
    • Bitte beachten Sie, dass Ihr Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Auszahlung der Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG Informationen über Ihren Impfstatus oder die medizinische Kontraindikation einholen darf. Von dieser Regelung ausgenommen sind Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können und ein ärztliches Attest über ihre medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung vorweisen können.
    • Mit Covid-19 infizierte Personen haben weiterhin einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG. Sie erhalten jedoch keine Entschädigungsleistungen, wenn sie gleichzeitig arbeitsunfähig sind und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes vorliegt. In diesen Fällen haben erkrankte Personen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Anträge auf Entschädigung bei Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1 IfSG, bei denen die behördliche Absonderung oder das Tätigkeitsverbot vor dem 1. November 2021 angeordnet wurde und über den 1. November 2021 hinaus andauert, wird der gesamte Absonderungszeitraum unabhängig vom Impfstatus bearbeitet.

    Als Arbeitgeber können Sie einen Antrag stellen, wenn Sie Ihren Beschäftigten (für längstens sechs Wochen) den Lohn fortgezahlt haben.

    Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots ruht, können neben der Entschädigung für ihren Verdienstausfall auch Ersatz der während dieser Zeit weiterlaufenden, nicht gedeckten angemessenen Betriebsausgaben beantragen.

  • Antragstellung

    Ihren Antrag stellen Sie schnell, einfach und sicher über das bundesweite Online-Portal www.ifsg-online.de.

    Bitte beachten Sie:

    • Die Antragstellung ist nur rückwirkend möglich. Zudem müssen Anträge spätestens 24 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden.
    • Für den Online-Antrag werden Nachweise in elektronischer Form (PDF- oder Bilddatei) benötigt. Je nach Antragstellung halten Sie bitte Einkommens- oder Lohnnachweise sowie Nachweise über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Quarantäne bzw. den Einkommens- oder Verdienstausfall bereit.

    Nur bei einer Corona-Infektionen zutreffend:

    • Berücksichtigung des Impfstatus ab 01. November 2021: Der Nachweis über die erfolgte Schutzimpfung ist vom Antragstellenden auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
    • Berücksichtigung des Impfstatus ab 15. April 2022: Der Nachweis über die erfolgte Auffrischungsimpfung oder die Grundimmunisierung und den Status als Genesener ist vom Antragstellenden auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
    • Sofern eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich war, ist der Nachweis in Form eines ärztlichen Attests über eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung vom Antragstellenden auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

    Vergewissern Sie sich bitte, dass alle Angaben korrekt sind. Eine nachträgliche Änderung Ihrer Angaben im Online-Antrag ist leider nicht möglich.

    Weitere wichtige Hinweise finden Sie im Online-Antrag.

    Ihren Antrag stellen Sie schnell, einfach und sicher über das bundesweite Online-Portal www.ifsg-online.de.

    Bitte beachten Sie:

    • Die Antragstellung ist nur rückwirkend möglich. Zudem müssen Anträge spätestens 24 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden.
    • Für den Online-Antrag werden Nachweise in elektronischer Form (PDF- oder Bilddatei) benötigt. Je nach Antragstellung halten Sie bitte Einkommens- oder Lohnnachweise sowie Nachweise über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Quarantäne bzw. den Einkommens- oder Verdienstausfall bereit.

    Nur bei einer Corona-Infektionen zutreffend:

    • Berücksichtigung des Impfstatus ab 01. November 2021: Der Nachweis über die erfolgte Schutzimpfung ist vom Antragstellenden auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
    • Berücksichtigung des Impfstatus ab 15. April 2022: Der Nachweis über die erfolgte Auffrischungsimpfung oder die Grundimmunisierung und den Status als Genesener ist vom Antragstellenden auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
    • Sofern eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich war, ist der Nachweis in Form eines ärztlichen Attests über eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung vom Antragstellenden auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

    Vergewissern Sie sich bitte, dass alle Angaben korrekt sind. Eine nachträgliche Änderung Ihrer Angaben im Online-Antrag ist leider nicht möglich.

    Weitere wichtige Hinweise finden Sie im Online-Antrag.

  • Antrag aufgrund Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

    Die Art der Beschäftigung entscheidet darüber, wie Sie die Entschädigung erhalten.

    Beschäftigte

    Sie erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber. Sind Sie länger als sieben Wochen in Quarantäne oder im Tätigkeitsverbot, müssen Sie selbst einen Antrag über das Online-Portal stellen.

    Arbeitgeber

    Ihre Aufwendungen können Sie sich rückwirkend über den Online-Antrag erstatten lassen. Den Antrag können Sie für mehrere Beschäftigte gemeinsam stellen.

    Selbstständige

    Sie können die Entschädigung selbst beantragen.

    Die Art der Beschäftigung entscheidet darüber, wie Sie die Entschädigung erhalten.

    Beschäftigte

    Sie erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber. Sind Sie länger als sieben Wochen in Quarantäne oder im Tätigkeitsverbot, müssen Sie selbst einen Antrag über das Online-Portal stellen.

    Arbeitgeber

    Ihre Aufwendungen können Sie sich rückwirkend über den Online-Antrag erstatten lassen. Den Antrag können Sie für mehrere Beschäftigte gemeinsam stellen.

    Selbstständige

    Sie können die Entschädigung selbst beantragen.

  • Antrag aufgrund Schul- oder Kitaschließung während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

    Infolge eines Verdienstausfalles haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG, wenn die Schule oder Betreuungseinrichtung Ihres Kindes geschlossen wurde. Ebenfalls erfasst sind Fälle, in denen einzelne Klassenstufen, Klassen oder Gruppen der Betreuungseinrichtungen geschlossen sind, bzw. die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird. Der Anspruch auf Freistellung besteht auch, wenn einzelnen Kindern zur Vermeidung der Ausbreitung von COVID-19 behördlich untersagt wird, die Betreuungseinrichtung oder Schule zu betreten (Absonderung nach § 30 IfSG oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 32 IfSG). Gleichgestellt sind nunmehr auch die Fälle, in denen der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot "eingeschränkt" wird oder "eine behördliche Empfehlung" vorliegt, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, abzusehen.

    Die Art der Beschäftigung entscheidet darüber, wie Sie die Entschädigung erhalten.

    Wichtiger Hinweis: Der Entschädigungsanspruch richtet sich ab sofort nach der epidemischen Lage. Somit wird auch der Anspruchsumfang jährlich, erstmalig zum 29. März 2021, neu berechnet.

    Beschäftigte

    • Bis 29. März 2021: Die Entschädigung erhalten Sie in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen den Verdienstausfall darüber hinaus nicht erstattet, müssen Sie ab der siebten Woche selbst einen Online-Antrag auf Entschädigung stellen.
    • Ab 29. März 2021: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen die Entschädigung für den gesamten Zeitraum, d.h. für längstens zehn bzw. bei Alleinstehenden für 20 Wochen zu entrichten.

    Arbeitgeber

    • Bis 29. März 2021: Sie erhalten für sechs Wochen eine Entschädigung. Haben Sie darüber hinaus eine Lohnfortzahlung für Ihre Beschäftigten geleistet, können Sie Ihre zusätzlichen Aufwendungen ebenfalls erstatten lassen.
    • Ab 29. März 2021: Sie erhalten Ihre Entschädigung für den gesamten Zeitraum.

    Selbstständige

    Als Selbstständiger können Sie für maximal zehn Wochen einen Antrag auf Entschädigung stellen. Sind Sie alleinstehend, können Sie einen Antrag für maximal 20 Wochen stellen.

    Infolge eines Verdienstausfalles haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG, wenn die Schule oder Betreuungseinrichtung Ihres Kindes geschlossen wurde. Ebenfalls erfasst sind Fälle, in denen einzelne Klassenstufen, Klassen oder Gruppen der Betreuungseinrichtungen geschlossen sind, bzw. die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird. Der Anspruch auf Freistellung besteht auch, wenn einzelnen Kindern zur Vermeidung der Ausbreitung von COVID-19 behördlich untersagt wird, die Betreuungseinrichtung oder Schule zu betreten (Absonderung nach § 30 IfSG oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 32 IfSG). Gleichgestellt sind nunmehr auch die Fälle, in denen der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot "eingeschränkt" wird oder "eine behördliche Empfehlung" vorliegt, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, abzusehen.

    Die Art der Beschäftigung entscheidet darüber, wie Sie die Entschädigung erhalten.

    Wichtiger Hinweis: Der Entschädigungsanspruch richtet sich ab sofort nach der epidemischen Lage. Somit wird auch der Anspruchsumfang jährlich, erstmalig zum 29. März 2021, neu berechnet.

    Beschäftigte

    • Bis 29. März 2021: Die Entschädigung erhalten Sie in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen den Verdienstausfall darüber hinaus nicht erstattet, müssen Sie ab der siebten Woche selbst einen Online-Antrag auf Entschädigung stellen.
    • Ab 29. März 2021: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen die Entschädigung für den gesamten Zeitraum, d.h. für längstens zehn bzw. bei Alleinstehenden für 20 Wochen zu entrichten.

    Arbeitgeber

    • Bis 29. März 2021: Sie erhalten für sechs Wochen eine Entschädigung. Haben Sie darüber hinaus eine Lohnfortzahlung für Ihre Beschäftigten geleistet, können Sie Ihre zusätzlichen Aufwendungen ebenfalls erstatten lassen.
    • Ab 29. März 2021: Sie erhalten Ihre Entschädigung für den gesamten Zeitraum.

    Selbstständige

    Als Selbstständiger können Sie für maximal zehn Wochen einen Antrag auf Entschädigung stellen. Sind Sie alleinstehend, können Sie einen Antrag für maximal 20 Wochen stellen.

  • Bearbeitungszeit

    Aktuelle Bearbeitungszeit der Anträge:

    Es sei Ihnen versichert, dass wir alles tun, um der Verfahrensflut mit zeitnaher Bescheidung gerecht zu werden. Wir bitten Sie daher höflichst um etwas Geduld. Die Anträge werden chronologisch nach Eingangsdatum abgearbeitet. Aktuell wird der Eingangsmonat 02-2023 beschieden.

    Mit Bescheiderteilung wird Ihnen der Erstattungsbetrag gutgeschrieben. Aufgrund des Postweges ist es möglich, dass Sie bereits das Geld auf Ihrem Konto haben und erst zu einem späteren Zeitpunkt den Bescheid erhalten.

    Sollten Unterlagen zur Antragsbearbeitung fehlen, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Sollte eine besondere Dringlichkeit vorliegen, wird um entsprechende Mitteilung gebeten.

    Aktuelle Bearbeitungszeit der Anträge:

    Es sei Ihnen versichert, dass wir alles tun, um der Verfahrensflut mit zeitnaher Bescheidung gerecht zu werden. Wir bitten Sie daher höflichst um etwas Geduld. Die Anträge werden chronologisch nach Eingangsdatum abgearbeitet. Aktuell wird der Eingangsmonat 02-2023 beschieden.

    Mit Bescheiderteilung wird Ihnen der Erstattungsbetrag gutgeschrieben. Aufgrund des Postweges ist es möglich, dass Sie bereits das Geld auf Ihrem Konto haben und erst zu einem späteren Zeitpunkt den Bescheid erhalten.

    Sollten Unterlagen zur Antragsbearbeitung fehlen, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Sollte eine besondere Dringlichkeit vorliegen, wird um entsprechende Mitteilung gebeten.

  • Fragen und Antworten

    Nachfolgend finden Sie Wissenswertes zum Infektionsschutzgesetz (IfSG):

    Nachfolgend finden Sie Wissenswertes zum Infektionsschutzgesetz (IfSG):

Aufgrund der Vielzahl an Anträgen, bitten wir von telefonischen Anfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen. Aus rechtlichen und Datenschutzgründen kann Ihnen unser Servicecenter nur eingeschränkt Auskunft zu Ihrem Antrag geben. Für Fragen zur Antragstellung, Entschädigung oder Berechnung möchten wir Sie auf unsere Fragen und Antworten - Übersicht verweisen. Wichtige Informationen finden Sie auch auf dem Online-Portal www.ifsg-online.de.

Aufgrund der Vielzahl an Anträgen, bitten wir von telefonischen Anfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen. Aus rechtlichen und Datenschutzgründen kann Ihnen unser Servicecenter nur eingeschränkt Auskunft zu Ihrem Antrag geben. Für Fragen zur Antragstellung, Entschädigung oder Berechnung möchten wir Sie auf unsere Fragen und Antworten - Übersicht verweisen. Wichtige Informationen finden Sie auch auf dem Online-Portal www.ifsg-online.de.