Zuwanderung
Das Landesaufnahmegesetz regelt die Aufnahme, vorläufige Unterbringung und migrationsspezifische soziale Unterstützung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen sowie die Kostenerstattung an die Landkreise und kreisfreien Städte.
Das Landesaufnahmegesetz regelt die Aufnahme, vorläufige Unterbringung und migrationsspezifische soziale Unterstützung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen sowie die Kostenerstattung an die Landkreise und kreisfreien Städte.
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Zuständigkeit
Im Sinne dieses Gesetzes ist das LASV u. a. zuständig für:
- Prüfung der Einhaltung der Mindestbedingungen in den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung
- die Kostenerstattung an die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg
- die Verteilung und das Erstaufnahmeverfahren der Personen gemäß § 4 Nr. 1, 2 und 3b.
Im Sinne dieses Gesetzes ist das LASV u. a. zuständig für:
- Prüfung der Einhaltung der Mindestbedingungen in den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung
- die Kostenerstattung an die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg
- die Verteilung und das Erstaufnahmeverfahren der Personen gemäß § 4 Nr. 1, 2 und 3b.