Tierschutz
Im Land Brandenburg sind gegenwärtig 45 gemeinnützige Tierschutzvereine tätig. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz unterstützt diese bei ihrem Einsatz für in Not geratene Tiere durch die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes.
Im Land Brandenburg sind gegenwärtig 45 gemeinnützige Tierschutzvereine tätig. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz unterstützt diese bei ihrem Einsatz für in Not geratene Tiere durch die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes.
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Tierheimförderrichtlinie
Auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen (Tierheimförderrichtlinie) vom 8. September 2021 geändert mit Erlass vom 19. Oktober 2023 (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 44 vom 08. November 2023) und vom 26. April 2024 (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 20 vom 22. Mai 2024) werden Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes im Land Brandenburg gewährt.
Ziel der Förderung ist es, die Unterbringung von herrenlosen Tieren, ausgesetzten, zurückgelassenen oder verlorenen Fundtieren, Abgabetieren oder beschlagnahmten Tieren in gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen unmittelbar zu optimieren.
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen für die Errichtung und Erweiterung von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen und dem damit zusammenhängenden:
- Neu-, Aus- und Umbau von Gebäuden,
- Erwerb von Gebäuden, soweit diese ausschließlich zur Unterbringung und Pflege von herrenlosen Tieren, ausgesetzten, zurückgelassenen oder verlorenen Fundtieren oder Abgabetieren genutzt werden sollen.
Weiterhin sind zuwendungsfähig andere bauliche Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionalität von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen, z. B. Einrichtung veterinärmedizinischer Behandlungs- und Quarantäneräume, Sanitätsräume, Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie die Beschaffung von Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenständen, z.B. Zwinger, Käfige oder Geräte.
Förderhöchstbetrag: je Antragsteller und Maßnahme maximal 50.000,00 € pro Jahr.
Zu erbringender Eigenanteil: mindestens 25 von Hundert an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Weitere Informationen zu den Förderkonditionen können Sie den folgenden Richtlinien entnehmen:
Auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen (Tierheimförderrichtlinie) vom 8. September 2021 geändert mit Erlass vom 19. Oktober 2023 (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 44 vom 08. November 2023) und vom 26. April 2024 (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 20 vom 22. Mai 2024) werden Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes im Land Brandenburg gewährt.
Ziel der Förderung ist es, die Unterbringung von herrenlosen Tieren, ausgesetzten, zurückgelassenen oder verlorenen Fundtieren, Abgabetieren oder beschlagnahmten Tieren in gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen unmittelbar zu optimieren.
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen für die Errichtung und Erweiterung von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen und dem damit zusammenhängenden:
- Neu-, Aus- und Umbau von Gebäuden,
- Erwerb von Gebäuden, soweit diese ausschließlich zur Unterbringung und Pflege von herrenlosen Tieren, ausgesetzten, zurückgelassenen oder verlorenen Fundtieren oder Abgabetieren genutzt werden sollen.
Weiterhin sind zuwendungsfähig andere bauliche Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionalität von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen, z. B. Einrichtung veterinärmedizinischer Behandlungs- und Quarantäneräume, Sanitätsräume, Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie die Beschaffung von Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenständen, z.B. Zwinger, Käfige oder Geräte.
Förderhöchstbetrag: je Antragsteller und Maßnahme maximal 50.000,00 € pro Jahr.
Zu erbringender Eigenanteil: mindestens 25 von Hundert an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Weitere Informationen zu den Förderkonditionen können Sie den folgenden Richtlinien entnehmen:
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV).
Förderanträge können stellen, als gemeinnützig anerkannte Tierschutzorganisationen, die Tierheime oder diesen ähnliche Einrichtungen im Land Brandenburg betreiben, und im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sind.
Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen in der Trägerschaft des Bundes, des Landes oder von Kommunen oder Einrichtungen, die vom Land Brandenburg bereits für Fördergegenstände im Sinne der Nummern 2.1 bis 2.3 der Tierheimförderrichtlinie finanziell gefördert werden sowie Einrichtungen oder Organisationen, die ausschließlich Tiere aus anderen Staaten zum Zwecke der Vermittlung oder der Abgabe an Dritte verbringen oder einführen.
Anträge auf Zuwendungen für das Jahr 2025 sind bis spätestens 30. November 2024, in jedem Falle jedoch zwei Monate vor dem beabsichtigten Projektbeginn zu stellen. Dem Antrag ist die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG in Kopie beizufügen.
Für die Antragstellung verwenden Sie bitte das Formular "Zuwendungsantrag LASV (einjährig)".
Das Antragsformular finden Sie unter "Informationen-Formulare" im Downloadbereich:
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV).
Förderanträge können stellen, als gemeinnützig anerkannte Tierschutzorganisationen, die Tierheime oder diesen ähnliche Einrichtungen im Land Brandenburg betreiben, und im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sind.
Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen in der Trägerschaft des Bundes, des Landes oder von Kommunen oder Einrichtungen, die vom Land Brandenburg bereits für Fördergegenstände im Sinne der Nummern 2.1 bis 2.3 der Tierheimförderrichtlinie finanziell gefördert werden sowie Einrichtungen oder Organisationen, die ausschließlich Tiere aus anderen Staaten zum Zwecke der Vermittlung oder der Abgabe an Dritte verbringen oder einführen.
Anträge auf Zuwendungen für das Jahr 2025 sind bis spätestens 30. November 2024, in jedem Falle jedoch zwei Monate vor dem beabsichtigten Projektbeginn zu stellen. Dem Antrag ist die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG in Kopie beizufügen.
Für die Antragstellung verwenden Sie bitte das Formular "Zuwendungsantrag LASV (einjährig)".
Das Antragsformular finden Sie unter "Informationen-Formulare" im Downloadbereich:
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Tierschutz-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie
Das Land Brandenburg hat zur Abmilderung der wirtschaftlichen Belastungen infolge des durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine gestiegenen allgemeinen Inflations- und Energiekosten und zur Aufrechterhaltung der Strukturen bei gemeinnützigen Tierschutzorganisationen im Bereich des Tierschutzes die Tierschutz-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie vom 05. März 2024 erlassen (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 11 vom 20. März 2024, Seite 194ff.). Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Auf Grundlage dieser Richtlinie werden Billigkeitsleistungen als einmaliger pauschaler Mehrbelastungsausgleichs für Sachkosten zur Minderung von Energiepreissteigerungen und zur Minderung der inflationären Preisentwicklungen gewährt.
Bezuschusst werden nur Mehrbelastungen, die nicht bereits durch vorrangig in Anspruch zu nehmende Unterstützungsleistungen gedeckt werden können.
Anträge sind bis spätestens zum 30. September 2024 zu stellen.
Weiterführende Informationen können Sie der Richtlinie und den Hinweisen zur Antragstellung entnehmen.
Das Land Brandenburg hat zur Abmilderung der wirtschaftlichen Belastungen infolge des durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine gestiegenen allgemeinen Inflations- und Energiekosten und zur Aufrechterhaltung der Strukturen bei gemeinnützigen Tierschutzorganisationen im Bereich des Tierschutzes die Tierschutz-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie vom 05. März 2024 erlassen (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 11 vom 20. März 2024, Seite 194ff.). Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Auf Grundlage dieser Richtlinie werden Billigkeitsleistungen als einmaliger pauschaler Mehrbelastungsausgleichs für Sachkosten zur Minderung von Energiepreissteigerungen und zur Minderung der inflationären Preisentwicklungen gewährt.
Bezuschusst werden nur Mehrbelastungen, die nicht bereits durch vorrangig in Anspruch zu nehmende Unterstützungsleistungen gedeckt werden können.
Anträge sind bis spätestens zum 30. September 2024 zu stellen.
Weiterführende Informationen können Sie der Richtlinie und den Hinweisen zur Antragstellung entnehmen.
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Katzenkastrationsrichtlinie
Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes durch Tierschutzvereine (Katzenkastrationsrichtlinie) vom 10. September 2024 ist rückwirkend zum 01. September 2024 in Kraft getreten (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 39 vom 02. Oktober 2024). Auf Grundlage der Richtlinie werden Zuwendungen für Maßnahmen zum Schutz freilebender herrenloser Katzenpopulationen im Land Brandenburg gewährt.
Ziel der Förderung ist es, durch die Kastration von freilebenden herrenlosen Katzen im Land Brandenburg deren unkontrollierter Vermehrung entgegenzuwirken und damit einen Beitrag zum Tierschutz zu leisten.
Zuwendungsfähig sind Sachausgaben im Rahmen der Kastration von Katzen, die durch Tierärztinnen oder Tierärzte im Auftrag des Antragstellenden durchgeführt werden, einschließlich einer eventuellen tierärztlichen Behandlung im Rahmen der Kastration sowie der Kennzeichnung der Tiere mittels Mikrochips und Registrierung.
Förderhöchstbetrag: bis zu einer Höhe von 150,00 € pro Tier für weibliche Katzen und bis zu einer Höhe von 70,00 € pro Tier für männliche Katzen.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Maßnahmen bei Katzen, für die private oder gewerbliche Tierhalterinnen oder Tierhalter verantwortlich sind.
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV).
Förderanträge können Tierschutzorganisationen mit Sitz im Land Brandenburg stellen, die als gemeinnützig anerkannt sind und sich nicht in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befinden.
Die Anträge sind bis spätestens 30. Oktober 2024 einzureichen. Dem Antrag ist eine Anlage mit Kostenplan und Erklärungen des Antragstellenden zur Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Ziffer 4 der Richtlinie sowie ein Nachweis zu den Eigenmitteln beizufügen.
Weitere Informationen zur Förderung können Sie der Richtlinie entnehmen:
Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes durch Tierschutzvereine (Katzenkastrationsrichtlinie) vom 10. September 2024 ist rückwirkend zum 01. September 2024 in Kraft getreten (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 39 vom 02. Oktober 2024). Auf Grundlage der Richtlinie werden Zuwendungen für Maßnahmen zum Schutz freilebender herrenloser Katzenpopulationen im Land Brandenburg gewährt.
Ziel der Förderung ist es, durch die Kastration von freilebenden herrenlosen Katzen im Land Brandenburg deren unkontrollierter Vermehrung entgegenzuwirken und damit einen Beitrag zum Tierschutz zu leisten.
Zuwendungsfähig sind Sachausgaben im Rahmen der Kastration von Katzen, die durch Tierärztinnen oder Tierärzte im Auftrag des Antragstellenden durchgeführt werden, einschließlich einer eventuellen tierärztlichen Behandlung im Rahmen der Kastration sowie der Kennzeichnung der Tiere mittels Mikrochips und Registrierung.
Förderhöchstbetrag: bis zu einer Höhe von 150,00 € pro Tier für weibliche Katzen und bis zu einer Höhe von 70,00 € pro Tier für männliche Katzen.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Maßnahmen bei Katzen, für die private oder gewerbliche Tierhalterinnen oder Tierhalter verantwortlich sind.
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV).
Förderanträge können Tierschutzorganisationen mit Sitz im Land Brandenburg stellen, die als gemeinnützig anerkannt sind und sich nicht in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befinden.
Die Anträge sind bis spätestens 30. Oktober 2024 einzureichen. Dem Antrag ist eine Anlage mit Kostenplan und Erklärungen des Antragstellenden zur Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Ziffer 4 der Richtlinie sowie ein Nachweis zu den Eigenmitteln beizufügen.
Weitere Informationen zur Förderung können Sie der Richtlinie entnehmen:
Für die Antragstellung verwenden Sie bitte die Formulare "Zuwendungsantrag LASV (einjährig)" und "Katzenkastrationsrichtlinie 2025 Anlage zum Zuwendungsantrag". Die Formulare finden Sie unter "Informationen-Formulare" im Downloadbereich:
Für die Antragstellung verwenden Sie bitte die Formulare "Zuwendungsantrag LASV (einjährig)" und "Katzenkastrationsrichtlinie 2025 Anlage zum Zuwendungsantrag". Die Formulare finden Sie unter "Informationen-Formulare" im Downloadbereich: