Tierschutz

Bild mit mehreren Hunden und Katzen
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Im Land Brandenburg sind gegenwärtig 45 gemeinnützige Tierschutzvereine tätig. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz unterstützt diese bei ihrem Einsatz für in Not geratene Tiere durch die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes.

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Im Land Brandenburg sind gegenwärtig 45 gemeinnützige Tierschutzvereine tätig. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz unterstützt diese bei ihrem Einsatz für in Not geratene Tiere durch die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes.

  • Tierheimförderrichtlinie

    Auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen (Tierheimförderrichtlinie) vom 8. September 2021 geändert mit Erlass vom 19. Oktober 2023 (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 44 vom 08. November 2023) werden Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes im Land Brandenburg gewährt.

    Ziel der Förderung ist es, die Unterbringung von herrenlosen Tieren, ausgesetzten, zurückgelassenen oder verlorenen Fundtieren, Abgabetieren oder beschlagnahmten Tieren in gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen unmittelbar zu optimieren.

    Förderanträge können stellen, als gemeinnützig anerkannte Tierschutzorganisationen, die Tierheime oder diesen ähnliche Einrichtungen im Land Brandenburg betreiben, und im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sind.

    Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen in der Trägerschaft des Bundes, des Landes oder von Kommunen oder Einrichtungen, die vom Land Brandenburg bereits für Fördergegenstände im Sinne der Nummern 2.1 bis 2.3 der Tierheimförderrichtlinie finanziell gefördert werden.

    Weitere Informationen zur Förderung können Sie den folgenden Richtlinien entnehmen:

    Auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen (Tierheimförderrichtlinie) vom 8. September 2021 geändert mit Erlass vom 19. Oktober 2023 (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 44 vom 08. November 2023) werden Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes im Land Brandenburg gewährt.

    Ziel der Förderung ist es, die Unterbringung von herrenlosen Tieren, ausgesetzten, zurückgelassenen oder verlorenen Fundtieren, Abgabetieren oder beschlagnahmten Tieren in gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen unmittelbar zu optimieren.

    Förderanträge können stellen, als gemeinnützig anerkannte Tierschutzorganisationen, die Tierheime oder diesen ähnliche Einrichtungen im Land Brandenburg betreiben, und im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sind.

    Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen in der Trägerschaft des Bundes, des Landes oder von Kommunen oder Einrichtungen, die vom Land Brandenburg bereits für Fördergegenstände im Sinne der Nummern 2.1 bis 2.3 der Tierheimförderrichtlinie finanziell gefördert werden.

    Weitere Informationen zur Förderung können Sie den folgenden Richtlinien entnehmen:


    Bewilligungsbehörde ist für Fördermaßnahmen ab dem Jahr 2024 das Landesamt für Soziales und Versorgung.

    Anträge auf Zuwendungen für das Jahr 2024 sind bis spätestens 30. November 2023, in jedem Falle jedoch zwei Monate vor dem beabsichtigten Projektbeginn zu stellen. Dem Antrag ist die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG in Kopie beizufügen.

    Das Antragsformular finden Sie unter "Informationen-Formulare" im Downloadbereich.

    Bewilligungsbehörde ist für Fördermaßnahmen ab dem Jahr 2024 das Landesamt für Soziales und Versorgung.

    Anträge auf Zuwendungen für das Jahr 2024 sind bis spätestens 30. November 2023, in jedem Falle jedoch zwei Monate vor dem beabsichtigten Projektbeginn zu stellen. Dem Antrag ist die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG in Kopie beizufügen.

    Das Antragsformular finden Sie unter "Informationen-Formulare" im Downloadbereich.

  • Tierschutz-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie

    Das Land Brandenburg hat zur Abmilderung der wirtschaftlichen Belastungen infolge des durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine gestiegenen allgemeinen Inflations- und Energiekosten und zur Aufrechterhaltung der Strukturen bei gemeinnützigen Tierschutzorganisationen im Bereich des Tierschutzes die Tierschutz-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie vom 05. März 2024 erlassen (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 11 vom 20. März 2024, Seite 194ff.). Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

    Auf Grundlage dieser Richtlinie werden Billigkeitsleistungen als einmaliger pauschaler Mehrbelastungsausgleichs für Sachkosten zur Minderung von Energiepreissteigerungen und zur Minderung der inflationären Preisentwicklungen gewährt.

    Bezuschusst werden nur Mehrbelastungen, die nicht bereits durch vorrangig in Anspruch zu nehmende Unterstützungsleistungen gedeckt werden können. 

    Anträge sind bis spätestens zum 30. September 2024 zu stellen.  

    Weiterführende Informationen können Sie der Richtlinie und den Hinweisen zur Antragstellung entnehmen.

    Das Land Brandenburg hat zur Abmilderung der wirtschaftlichen Belastungen infolge des durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine gestiegenen allgemeinen Inflations- und Energiekosten und zur Aufrechterhaltung der Strukturen bei gemeinnützigen Tierschutzorganisationen im Bereich des Tierschutzes die Tierschutz-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie vom 05. März 2024 erlassen (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 11 vom 20. März 2024, Seite 194ff.). Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

    Auf Grundlage dieser Richtlinie werden Billigkeitsleistungen als einmaliger pauschaler Mehrbelastungsausgleichs für Sachkosten zur Minderung von Energiepreissteigerungen und zur Minderung der inflationären Preisentwicklungen gewährt.

    Bezuschusst werden nur Mehrbelastungen, die nicht bereits durch vorrangig in Anspruch zu nehmende Unterstützungsleistungen gedeckt werden können. 

    Anträge sind bis spätestens zum 30. September 2024 zu stellen.  

    Weiterführende Informationen können Sie der Richtlinie und den Hinweisen zur Antragstellung entnehmen.