Folgeleistungen (Rechte und Nachteilsausgleiche)

Ausgedruckte Statistiken, mit Stift, Brille und Taschenrechner auf einem Tisch
© stock.adobe.com

Menschen mit Behinderung haben vielfältige Rechte und Nachteisausgleiche. Diese werden im Folgenden detaillierter vorgestellt:

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Menschen mit Behinderung haben vielfältige Rechte und Nachteisausgleiche. Diese werden im Folgenden detaillierter vorgestellt:

  • Kündigungsschutz

    Schwerbehinderte Menschen haben einen speziellen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf ihnen nur kündigen, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat.

    Beträgt der Grad der Behinderung 30 oder 40, gilt der besondere Kündigungsschutz auch dann, wenn die Person auf Antrag durch die Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde.

    Schwerbehinderte Menschen haben einen speziellen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf ihnen nur kündigen, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat.

    Beträgt der Grad der Behinderung 30 oder 40, gilt der besondere Kündigungsschutz auch dann, wenn die Person auf Antrag durch die Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde.

  • Zusatzurlaub

    Schwerbehinderten Menschen steht ein zusätzlicher bezahlter Urlaub von einer Arbeitswoche zu (gilt nicht für Gleichgestellte). Also sechs Tage bei einer Sechstagewoche, fünf Tage bei einer Fünftagewoche).

    Schwerbehinderten Menschen steht ein zusätzlicher bezahlter Urlaub von einer Arbeitswoche zu (gilt nicht für Gleichgestellte). Also sechs Tage bei einer Sechstagewoche, fünf Tage bei einer Fünftagewoche).

  • Pauschbetrag für behinderte Menschen

    Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die behinderten Menschen unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, wird ein Pauschbetrag vom Einkommen abgezogen (Behinderten-Pauschbetrag). Dies muss beim Finanzamt beantragt werden. Derzeitige Pauschbeträge für behinderte Menschen:

    Grad der Behinderung Steuerfreibetrag
    von 20 384,00 Euro
    von 30 620,00 Euro
    von 40 860,00 Euro
    von 50 1.140,00 Euro
    von 60 1.440,00 Euro
    von 70 1.780,00 Euro
    von 80 2.210,00 Euro
    von 90 2.460,00 Euro
    von 100 2.840,00 Euro

    Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die behinderten Menschen unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, wird ein Pauschbetrag vom Einkommen abgezogen (Behinderten-Pauschbetrag). Dies muss beim Finanzamt beantragt werden. Derzeitige Pauschbeträge für behinderte Menschen:

    Grad der Behinderung Steuerfreibetrag
    von 20 384,00 Euro
    von 30 620,00 Euro
    von 40 860,00 Euro
    von 50 1.140,00 Euro
    von 60 1.440,00 Euro
    von 70 1.780,00 Euro
    von 80 2.210,00 Euro
    von 90 2.460,00 Euro
    von 100 2.840,00 Euro

Die Mitarbeiter*innen des LASV stehen Ihnen telefonisch in unserem Service-Center oder auch persönlich in unseren Bürgerbüros für weitere Informationen und zur Beantwortung von Fragen gern zur Verfügung.

Die Mitarbeiter*innen des LASV stehen Ihnen telefonisch in unserem Service-Center oder auch persönlich in unseren Bürgerbüros für weitere Informationen und zur Beantwortung von Fragen gern zur Verfügung.