Folgeleistungen (Rechte und Nachteilsausgleiche)
Menschen mit Behinderung haben vielfältige Rechte und Nachteisausgleiche. Diese werden im Folgenden detaillierter vorgestellt:
Menschen mit Behinderung haben vielfältige Rechte und Nachteisausgleiche. Diese werden im Folgenden detaillierter vorgestellt:
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Kündigungsschutz
Schwerbehinderte Menschen haben einen speziellen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf ihnen nur kündigen, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat.
Beträgt der Grad der Behinderung 30 oder 40, gilt der besondere Kündigungsschutz auch dann, wenn die Person auf Antrag durch die Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde.
Schwerbehinderte Menschen haben einen speziellen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf ihnen nur kündigen, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat.
Beträgt der Grad der Behinderung 30 oder 40, gilt der besondere Kündigungsschutz auch dann, wenn die Person auf Antrag durch die Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde.
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Zusatzurlaub
Schwerbehinderten Menschen steht ein zusätzlicher bezahlter Urlaub von einer Arbeitswoche zu (gilt nicht für Gleichgestellte). Also sechs Tage bei einer Sechstagewoche, fünf Tage bei einer Fünftagewoche).
Schwerbehinderten Menschen steht ein zusätzlicher bezahlter Urlaub von einer Arbeitswoche zu (gilt nicht für Gleichgestellte). Also sechs Tage bei einer Sechstagewoche, fünf Tage bei einer Fünftagewoche).
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Pauschbetrag für behinderte Menschen
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die behinderten Menschen unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, wird ein Pauschbetrag vom Einkommen abgezogen (Behinderten-Pauschbetrag). Dies muss beim Finanzamt beantragt werden. Derzeitige Pauschbeträge für behinderte Menschen:
Grad der Behinderung Steuerfreibetrag von 20 384,00 Euro von 30 620,00 Euro von 40 860,00 Euro von 50 1.140,00 Euro von 60 1.440,00 Euro von 70 1.780,00 Euro von 80 2.210,00 Euro von 90 2.460,00 Euro von 100 2.840,00 Euro Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die behinderten Menschen unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, wird ein Pauschbetrag vom Einkommen abgezogen (Behinderten-Pauschbetrag). Dies muss beim Finanzamt beantragt werden. Derzeitige Pauschbeträge für behinderte Menschen:
Grad der Behinderung Steuerfreibetrag von 20 384,00 Euro von 30 620,00 Euro von 40 860,00 Euro von 50 1.140,00 Euro von 60 1.440,00 Euro von 70 1.780,00 Euro von 80 2.210,00 Euro von 90 2.460,00 Euro von 100 2.840,00 Euro
Die Mitarbeiter*innen des LASV stehen Ihnen telefonisch in unserem Service-Center oder auch persönlich in unseren Bürgerbüros für weitere Informationen und zur Beantwortung von Fragen gern zur Verfügung.
Die Mitarbeiter*innen des LASV stehen Ihnen telefonisch in unserem Service-Center oder auch persönlich in unseren Bürgerbüros für weitere Informationen und zur Beantwortung von Fragen gern zur Verfügung.