Kostenerstattung
 
                 Landkreise und kreisfreie Städte nehmen als Dienstleister für den Bürger zahlreiche Aufgaben wahr. Von Bedeutung ist hier u.a. die Gewährung von sozialen Leistungen für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen.
 
                
        Landkreise und kreisfreie Städte nehmen als Dienstleister für den Bürger zahlreiche Aufgaben wahr. Von Bedeutung ist hier u.a. die Gewährung von sozialen Leistungen für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen.
                
                Weiterführende Informationen
            
            Dabei handelt es sich teilweise um durch Gesetz übertragene Aufgaben, für die aufgrund des in der Landesverfassung verankerten Konnexitätsprinzips Kostenausgleichsregelungen zu erlassen sind. In anderen Fällen leitet sich die Erstattung bestimmter Kosten direkt aus einer gesetzlichen Vorschrift ab. Zur praktischen Umsetzung werden die nachfolgend beschriebenen bzw. genannten Verfahren angewandt:
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das Kostenerstattungsverfahren gegenüber den örtlichen Trägern der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe 
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Verteilung der Bundeserstattung für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 16 AG-SGB XII i.V. m. § 46 a SGB XII 
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Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung nach § 106 Absatz 1 Satz 2 SGB XII 
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Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland nach § 108 SGB XII 
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Kostenerstattung von Rentenversicherungsbeiträgen für in Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen nach § 179 Absatz 1 Satz 1 und 3 SGB VI 
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Kostenerstattung nach § 11 Landesteilhabegeldgesetz (LTeilhGG) 
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Mehrbelastungsausgleich nach § 121 SGB XI 
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Mehrbelastungsausgleich nach dem Prostituiertenschutzgesetz 
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Kostenerstattungen im Rahmen des § 7 Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz (BbgBGG) an das Zentrum für Kultur und visuelle Kommunikation der Gehörlosen Berlin/Brandenburg e. V. 
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Förderung des Personalausbaus im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Rahmen der Folgevereinbarung über die Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst 
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Kostenerstattung für Bilung und Teilhabe nach § 10 Abs. 2a und 2c AG-SGB XII in Verbindung §§ 34 ff. SGB XII 
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Kostenerstattung für den monatlichen Sofortzuschlag an von Armut betroffene Kinder und Jugendliche nach § 145 SGB XII 
Dabei handelt es sich teilweise um durch Gesetz übertragene Aufgaben, für die aufgrund des in der Landesverfassung verankerten Konnexitätsprinzips Kostenausgleichsregelungen zu erlassen sind. In anderen Fällen leitet sich die Erstattung bestimmter Kosten direkt aus einer gesetzlichen Vorschrift ab. Zur praktischen Umsetzung werden die nachfolgend beschriebenen bzw. genannten Verfahren angewandt:
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das Kostenerstattungsverfahren gegenüber den örtlichen Trägern der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe 
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Verteilung der Bundeserstattung für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 16 AG-SGB XII i.V. m. § 46 a SGB XII 
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Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung nach § 106 Absatz 1 Satz 2 SGB XII 
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Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland nach § 108 SGB XII 
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Kostenerstattung von Rentenversicherungsbeiträgen für in Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen nach § 179 Absatz 1 Satz 1 und 3 SGB VI 
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Kostenerstattung nach § 11 Landesteilhabegeldgesetz (LTeilhGG) 
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Mehrbelastungsausgleich nach § 121 SGB XI 
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Mehrbelastungsausgleich nach dem Prostituiertenschutzgesetz 
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Kostenerstattungen im Rahmen des § 7 Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz (BbgBGG) an das Zentrum für Kultur und visuelle Kommunikation der Gehörlosen Berlin/Brandenburg e. V. 
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Förderung des Personalausbaus im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Rahmen der Folgevereinbarung über die Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst 
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Kostenerstattung für Bilung und Teilhabe nach § 10 Abs. 2a und 2c AG-SGB XII in Verbindung §§ 34 ff. SGB XII 
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Kostenerstattung für den monatlichen Sofortzuschlag an von Armut betroffene Kinder und Jugendliche nach § 145 SGB XII