Wer kann Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten

Stift liegt auf leerem Formular.
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Grundanliegen des Sozialen Entschädigungsrechts ist es, Personen zu entschädigen, die aufgrund von Einwirkungen, für die die Allgemeinheit bzw. der Staat die Verantwortung trägt, Gesundheitsschäden erlitten haben.

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Grundanliegen des Sozialen Entschädigungsrechts ist es, Personen zu entschädigen, die aufgrund von Einwirkungen, für die die Allgemeinheit bzw. der Staat die Verantwortung trägt, Gesundheitsschäden erlitten haben.

Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIV) haben:

  • Gewaltopfer

    Aufgabe des Staates ist es, seine Bürgerinnen und Bürger vor Gewalttaten zu schützen. Gelingt ihm dies nicht, so trägt er eine besondere Verantwortung für die Entschädigung des Opfers.

    Anspruchsberechtigt sind Menschen, die in Deutschland unverschuldet Opfer einer Gewalttat geworden sind und dabei gesundheitlich geschädigt wurden. Neben körperlichen Beeinträchtigungen können auch psychische Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolge anerkannt werden, wenn diese in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Gewalttat, sexuellem Missbrauch, grober Vernachlässigung von Kindern oder mit Stalking entstanden oder verschlimmert worden sind.

    Damit Sie Entschädigungsleistungen bekommen können, müssen Sie als Opfer und Ihre Verletzung oder Schädigung als Folge der Tat anerkannt werden. Darüber entscheidet das Landesamt für Soziales und Versorgung. Deshalb müssen Sie bei uns möglichst zeitnah einen Antrag stellen.

    Wurden Sie im Ausland Opfer einer Gewalttat, können Sie anspruchsberechtigt sein, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und sich weniger als sechs Monate im Ausland aufgehalten haben. In Deutschland wohnende Ausländer sowie ausländische Touristen und Besucher können ebenfalls Entschädigungsleistungen erhalten.

    Aufgabe des Staates ist es, seine Bürgerinnen und Bürger vor Gewalttaten zu schützen. Gelingt ihm dies nicht, so trägt er eine besondere Verantwortung für die Entschädigung des Opfers.

    Anspruchsberechtigt sind Menschen, die in Deutschland unverschuldet Opfer einer Gewalttat geworden sind und dabei gesundheitlich geschädigt wurden. Neben körperlichen Beeinträchtigungen können auch psychische Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolge anerkannt werden, wenn diese in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Gewalttat, sexuellem Missbrauch, grober Vernachlässigung von Kindern oder mit Stalking entstanden oder verschlimmert worden sind.

    Damit Sie Entschädigungsleistungen bekommen können, müssen Sie als Opfer und Ihre Verletzung oder Schädigung als Folge der Tat anerkannt werden. Darüber entscheidet das Landesamt für Soziales und Versorgung. Deshalb müssen Sie bei uns möglichst zeitnah einen Antrag stellen.

    Wurden Sie im Ausland Opfer einer Gewalttat, können Sie anspruchsberechtigt sein, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und sich weniger als sechs Monate im Ausland aufgehalten haben. In Deutschland wohnende Ausländer sowie ausländische Touristen und Besucher können ebenfalls Entschädigungsleistungen erhalten.

  • Kriegsopfer beider Weltkriege

    Anspruchsberechtigt sind Menschen, die im Zusammenhang mit den beiden Weltkriegen unmittelbar durch Kriegseinwirkungen, Kriegsgefangenschaft, auf der Flucht oder durch Vertreibung gesundheitlich geschädigt wurden. Dies sind meist Soldaten, aber auch Opfer in der Zivilbevölkerung, z.B. durch Bombenangriffe oder - bis heute - Verletzte durch Fundmunition.

    Anspruchsberechtigt sind Menschen, die im Zusammenhang mit den beiden Weltkriegen unmittelbar durch Kriegseinwirkungen, Kriegsgefangenschaft, auf der Flucht oder durch Vertreibung gesundheitlich geschädigt wurden. Dies sind meist Soldaten, aber auch Opfer in der Zivilbevölkerung, z.B. durch Bombenangriffe oder - bis heute - Verletzte durch Fundmunition.

  • Zivildienstgeschädigte

    Zivildienstleistende, die gesundheitlich geschädigt wurden, können Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung haben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sie im Dienst durch eine Tätigkeit oder ein Unfall geschädigt oder von einer anderen Person angegriffen wurden. Auch Ereignisse auf Dienstwegen und auf dem Hin- und Rückweg zum Dienst gehören dazu.

    Zivildienstleistende, die gesundheitlich geschädigt wurden, können Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung haben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sie im Dienst durch eine Tätigkeit oder ein Unfall geschädigt oder von einer anderen Person angegriffen wurden. Auch Ereignisse auf Dienstwegen und auf dem Hin- und Rückweg zum Dienst gehören dazu.

  • Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

    Schutzimpfungen sind wichtig, um sich vor Infektionskrankheiten zu schützen. Sie helfen nicht nur den Geimpften, sondern auch der Allgemeinheit. Allerdings können Impfungen Nebenwirkungen haben, indem sie sogenannte Impfreaktionen auslösen. Wenn eine Schutzimpfung (oder eine Maßnahme einer spezifischen Prophylaxe) zu Impfreaktionen führt, die über das übliche Ausmaß hinausgehen, liegt ein Impfschaden vor. Für diesen Impfschaden gibt es Entschädigung, wenn die Impfung empfohlen oder angeordnet war.

    In Brandenburg gelten die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) empfohlenen Schutzimpfungen als öffentliche Empfehlung. Seit März 2020 gilt darüber hinaus eine Impfpflicht für Kinder, die eine Kindertagesbetreuung oder Grundschule besuchen und für dort Beschäftigte.

    Besteht der Verdacht eines Impfschadens, muss ein Antrag in dem Bundesland gestellt werden, in dem die Person geimpft wurde. In Brandenburg müssen die Anträge im Landesamt für Soziales und Versorgung gestellt werden.

    Schutzimpfungen sind wichtig, um sich vor Infektionskrankheiten zu schützen. Sie helfen nicht nur den Geimpften, sondern auch der Allgemeinheit. Allerdings können Impfungen Nebenwirkungen haben, indem sie sogenannte Impfreaktionen auslösen. Wenn eine Schutzimpfung (oder eine Maßnahme einer spezifischen Prophylaxe) zu Impfreaktionen führt, die über das übliche Ausmaß hinausgehen, liegt ein Impfschaden vor. Für diesen Impfschaden gibt es Entschädigung, wenn die Impfung empfohlen oder angeordnet war.

    In Brandenburg gelten die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) empfohlenen Schutzimpfungen als öffentliche Empfehlung. Seit März 2020 gilt darüber hinaus eine Impfpflicht für Kinder, die eine Kindertagesbetreuung oder Grundschule besuchen und für dort Beschäftigte.

    Besteht der Verdacht eines Impfschadens, muss ein Antrag in dem Bundesland gestellt werden, in dem die Person geimpft wurde. In Brandenburg müssen die Anträge im Landesamt für Soziales und Versorgung gestellt werden.

  • Hinterbliebene, Angehörige und Nahestehende von Opfern

    Verstirbt ein Opfer oder eine geschädigte Person, haben die Witwe oder der Witwer oder die eheähnlichen Partner/innen, Waisen und eingeschränkt auch Eltern und Großeltern Anspruch auf bestimmte Leistungen. Stief- und Pflegekinder sowie Stief- und Pflegeeltern sind gleichgestellt mit leiblichen Kindern und Eltern. Zu den Leistungen gehören monatliche Entschädigungszahlungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Förderung einer Ausbildung sowie ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt. Auch als Hinterbliebene müssen Sie einen Antrag beim Landesamt für Soziales und Versorgung stellen.

    Verstirbt ein Opfer oder eine geschädigte Person, haben die Witwe oder der Witwer oder die eheähnlichen Partner/innen, Waisen und eingeschränkt auch Eltern und Großeltern Anspruch auf bestimmte Leistungen. Stief- und Pflegekinder sowie Stief- und Pflegeeltern sind gleichgestellt mit leiblichen Kindern und Eltern. Zu den Leistungen gehören monatliche Entschädigungszahlungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Förderung einer Ausbildung sowie ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt. Auch als Hinterbliebene müssen Sie einen Antrag beim Landesamt für Soziales und Versorgung stellen.

    Angehörige wie Ehegatten, Kinder, Eltern und sogenannte „Nahestehende“ wie eheähnliche Partner/innen oder Geschwister können die Angebote einer Traumaambulanz nutzen und erhalten besondere psychotherapeutische Leistungen, die über das übliche Angebot der Krankenkassen hinausgehen können.

    Angehörige wie Ehegatten, Kinder, Eltern und sogenannte „Nahestehende“ wie eheähnliche Partner/innen oder Geschwister können die Angebote einer Traumaambulanz nutzen und erhalten besondere psychotherapeutische Leistungen, die über das übliche Angebot der Krankenkassen hinausgehen können.

  • Geschädigte nach dem alten Sozialen Entschädigungsrecht (bis 31.12.2023)

    Menschen, die vor dem 31. Dezember 2023 bereits Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem Zivildienstgesetz (ZDG) und dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bezogen haben, erhalten diese Leistungen weiter. Es muss kein neuer Antrag gestellt werden und es findet keine erneute Prüfung oder ärztliche Untersuchung statt.

    Seit 1. Januar 2024 gilt das neue Soziale Entschädigungsrecht, das nunmehr Vierzehnte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XIV). Im Zuge dessen wurden alle unbefristeten Geldleistungen (z.B. Entschädigungszahlungen) addiert und um 25 Prozent erhöht. Der Betrag steigt künftig um den gleichen Prozentsatz wie der aktuelle Rentenwert. Befristete Leistungen werden für den bereits bewilligten Zeitraum weiter erbracht. Soll die Leistung verlängert werden, muss bis spätestens zwei Wochen vor dem Ende des Bewilligungszeitraums ein neuer Antrag gestellt werden. Die befristeten Leistungen werden jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2033 gewährt.

    Wunsch- und Wahlrecht

    Bisherige Leistungsbeziehende können sich entscheiden, ob sie in das neue Recht SGB XIV wechseln wollen. Im Laufe des Jahres 2024 muss die Entscheidung dem Landesamt für Soziales und Versorgung schriftlich mitgeteilt werden. Diese Entscheidung kann nicht widerrufen werden. Da es vom Einzelfall abhängt, ob das alte oder das neue Recht höhere Leistungen bringt, erhalten Leistungsbeziehende ein Informationsschreiben. Wir beraten Sie aber auch gern persönlich.

    Menschen, die vor dem 31. Dezember 2023 bereits Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem Zivildienstgesetz (ZDG) und dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bezogen haben, erhalten diese Leistungen weiter. Es muss kein neuer Antrag gestellt werden und es findet keine erneute Prüfung oder ärztliche Untersuchung statt.

    Seit 1. Januar 2024 gilt das neue Soziale Entschädigungsrecht, das nunmehr Vierzehnte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XIV). Im Zuge dessen wurden alle unbefristeten Geldleistungen (z.B. Entschädigungszahlungen) addiert und um 25 Prozent erhöht. Der Betrag steigt künftig um den gleichen Prozentsatz wie der aktuelle Rentenwert. Befristete Leistungen werden für den bereits bewilligten Zeitraum weiter erbracht. Soll die Leistung verlängert werden, muss bis spätestens zwei Wochen vor dem Ende des Bewilligungszeitraums ein neuer Antrag gestellt werden. Die befristeten Leistungen werden jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2033 gewährt.

    Wunsch- und Wahlrecht

    Bisherige Leistungsbeziehende können sich entscheiden, ob sie in das neue Recht SGB XIV wechseln wollen. Im Laufe des Jahres 2024 muss die Entscheidung dem Landesamt für Soziales und Versorgung schriftlich mitgeteilt werden. Diese Entscheidung kann nicht widerrufen werden. Da es vom Einzelfall abhängt, ob das alte oder das neue Recht höhere Leistungen bringt, erhalten Leistungsbeziehende ein Informationsschreiben. Wir beraten Sie aber auch gern persönlich.

    Alle neuen oder erneuten Ereignisse, bei denen eine Person nach dem 1. Januar 2024 geschädigt wurde, fallen automatisch unter das neue Soziale Entschädigungsrecht.

    Alle neuen oder erneuten Ereignisse, bei denen eine Person nach dem 1. Januar 2024 geschädigt wurde, fallen automatisch unter das neue Soziale Entschädigungsrecht.

Weitere Personenkreise haben Anspruch auf Leistungen nach folgenden Regelungen:

  • Anspruchsvoraussetzungen nach dem Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG)

    Zwischen dem 02.08.1978 und dem 14.03.1979 wurden in der DDR mehrere tausend Frauen mit Anti-D-Immunglobulinen behandelt, die mit Hepatitis-C verseucht waren. Die Behandlung sollte nach den Geburten bei Rhesusfaktor-Unverträglichkeit der Verhinderung von Schädigungen bei nachgeborenen Kindern dienen, führte so aber zu einer Vielzahl von Erkrankungen an Hepatitis C.

    Die so erkrankten Frauen und Kontaktpersonen können je nach Ausmaß der Schädigung Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung und monatliche Hilfezahlungen nach dem Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG) erhalten. Auch Hinterbliebene können finanzielle Hilfe erhalten.

    Unter den Schutzbereich des Anti-D-Hilfegesetzes fallen Frauen, die in den Jahren 1978 und 1979 eine Anti-D-Prophylaxe mit den Chargen 080578, 090578, 100678, 110678, 120778, 130778, 140778, 150878, 160978, 171078, 181078, 191078, 201178, 211178 und 221278 erhielten und mit Hepatitis C infiziert wurden.

    Nach einer Änderung des AntiDHG im Dezember 2019 ist eine Bestandsschutzregelung eingefügt worden, die sicher stellt, dass eine Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustands nicht zu einer Absenkung der monatlichen Rente führt.

    Zwischen dem 02.08.1978 und dem 14.03.1979 wurden in der DDR mehrere tausend Frauen mit Anti-D-Immunglobulinen behandelt, die mit Hepatitis-C verseucht waren. Die Behandlung sollte nach den Geburten bei Rhesusfaktor-Unverträglichkeit der Verhinderung von Schädigungen bei nachgeborenen Kindern dienen, führte so aber zu einer Vielzahl von Erkrankungen an Hepatitis C.

    Die so erkrankten Frauen und Kontaktpersonen können je nach Ausmaß der Schädigung Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung und monatliche Hilfezahlungen nach dem Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG) erhalten. Auch Hinterbliebene können finanzielle Hilfe erhalten.

    Unter den Schutzbereich des Anti-D-Hilfegesetzes fallen Frauen, die in den Jahren 1978 und 1979 eine Anti-D-Prophylaxe mit den Chargen 080578, 090578, 100678, 110678, 120778, 130778, 140778, 150878, 160978, 171078, 181078, 191078, 201178, 211178 und 221278 erhielten und mit Hepatitis C infiziert wurden.

    Nach einer Änderung des AntiDHG im Dezember 2019 ist eine Bestandsschutzregelung eingefügt worden, die sicher stellt, dass eine Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustands nicht zu einer Absenkung der monatlichen Rente führt.

  • Anspruchsvoraussetzungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG)

    Nach dem Häftlingshilfegesetz können deutsche Staatsangehörige finanzielle Ausgleichsleistungen erhalten, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder im sowjetischen Sektor Berlins oder in den Staaten des Ostblocks aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene.

    Nach dem Häftlingshilfegesetz können deutsche Staatsangehörige finanzielle Ausgleichsleistungen erhalten, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder im sowjetischen Sektor Berlins oder in den Staaten des Ostblocks aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene.

  • Anspruchsvoraussetzungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)

    Wer infolge einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung in der ehemaligen DDR eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, kann Ansprüche auf Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) geltend machen. Auch Hinterbliebene können Leistungen beantragen. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen ist ein gerichtlicher Rehabilitierungsbeschluss durch ein Landgericht über die Rechtsstaatswidrigkeit der Freiheitsentziehung des Betroffenen.

    Eine besondere monatliche Zuwendung nach § 17a StrRehaG können Personen auf Antrag erhalten, die eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von mindestens 90 Tagen erlitten haben und in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind und sofern keine Ausschließungsgründe vorliegen. Antragsformulare finden Sie hier.

    Wer infolge einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung in der ehemaligen DDR eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, kann Ansprüche auf Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) geltend machen. Auch Hinterbliebene können Leistungen beantragen. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen ist ein gerichtlicher Rehabilitierungsbeschluss durch ein Landgericht über die Rechtsstaatswidrigkeit der Freiheitsentziehung des Betroffenen.

    Eine besondere monatliche Zuwendung nach § 17a StrRehaG können Personen auf Antrag erhalten, die eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von mindestens 90 Tagen erlitten haben und in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind und sofern keine Ausschließungsgründe vorliegen. Antragsformulare finden Sie hier.

  • Anspruchsvoraussetzungen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)

    Opfer von Verwaltungswillkür und -unrecht in der ehemaligen DDR haben Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen. Dies betrifft Behördenentscheidungen aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990. Diese werden auf Antrag für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Anspruchsberechtigt sind Personen, die durch diese Entscheidungen gesundheitlich geschädigt wurden, Eingriffe in Vermögenswerte oder berufliche Benachteiligungen erlebt oder diese zu einer schweren Herabwürdigung im persönlichen Lebensbereich geführt haben. Dabei handelt es sich insbesondere um Zwangsaussiedlungen und damit einhergehende Eingriffe in Vermögenswerte.

    Die zuständige Rehabilitierungsbehörde im Land Brandenburg ist das Ministerium des Inneren und für Kommunales des Landes Brandenburg.

    Die Rehabilitierung ermöglicht die Beschädigtenversorgung nach § 3 VwRehaG. Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung verstorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in Anwendung des SGB XIV.

    Opfer von Verwaltungswillkür und -unrecht in der ehemaligen DDR haben Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen. Dies betrifft Behördenentscheidungen aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990. Diese werden auf Antrag für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Anspruchsberechtigt sind Personen, die durch diese Entscheidungen gesundheitlich geschädigt wurden, Eingriffe in Vermögenswerte oder berufliche Benachteiligungen erlebt oder diese zu einer schweren Herabwürdigung im persönlichen Lebensbereich geführt haben. Dabei handelt es sich insbesondere um Zwangsaussiedlungen und damit einhergehende Eingriffe in Vermögenswerte.

    Die zuständige Rehabilitierungsbehörde im Land Brandenburg ist das Ministerium des Inneren und für Kommunales des Landes Brandenburg.

    Die Rehabilitierung ermöglicht die Beschädigtenversorgung nach § 3 VwRehaG. Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung verstorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in Anwendung des SGB XIV.