Sozial- und Gesundheitsinfrastruktur-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie

Person mit Glühbirne in der Hand am Taschenrechner, vor Formularen und Bargeld in Münzen.
© Maria Fuchs | stock.adobe.com

Im Rahmen des von der Landesregierung aufgelegten Brandenburg-Pakets werden auch im Jahr 2024 Soforthilfen zur Aufrechterhaltung der sozialen und gesundheitlichen Infrastruktur im Land Brandenburg bereitgestellt.

Person mit Glühbirne in der Hand am Taschenrechner, vor Formularen und Bargeld in Münzen.
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Im Rahmen des von der Landesregierung aufgelegten Brandenburg-Pakets werden auch im Jahr 2024 Soforthilfen zur Aufrechterhaltung der sozialen und gesundheitlichen Infrastruktur im Land Brandenburg bereitgestellt.

  • Weiterführende Informationen

    Ziel des Soforthilfeprogramms ist es durch die Gewährung eines pauschalen Mehrbelastungsausgleichs zur Abmilderung der gestiegenen allgemeinen Inflations- und Energiekosten, den Fortbestand von Einrichtungen, Diensten, Beratungsstellen, Projekten, Vereinen, Verbänden und sonstigen Institutionen im Bereich der sozialen und gesundheitlichen Infrastruktur zu sichern.

    Der Mehrbelastungsausgleich wird nur für krisenbedingte Mehraufwendungen, die nicht durch vorrangig in Anspruch zu nehmende Unterstützungsleistungen Dritter gedeckt werden können, gewährt. Die Soforthilfen des Landes Brandenburg sind somit nachrangig zu Maßnahmen des Bundes und anderer Dritter.

    Für diesen Zweck stehen Soforthilfen als Billigkeitsleistungen in Höhe von insgesamt 1,0 Mio € zur Verfügung. Die Billigkeitsrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

    Antragsfrist ist der 30. September 2024. Anträge können beim LASV grundsätzlich elektronisch gestellt werden (siehe Link Online-Antrag).

    Bei postalischer Versendung ist der unterschriebene Antrag (siehe Downloads/pdf-Antrag) einschließlich der beizulegenden Nachweise und Erklärungen an das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg, Dezernat 53, Lipezker Straße 45, 03048 Cottbus zu senden.

    Ziel des Soforthilfeprogramms ist es durch die Gewährung eines pauschalen Mehrbelastungsausgleichs zur Abmilderung der gestiegenen allgemeinen Inflations- und Energiekosten, den Fortbestand von Einrichtungen, Diensten, Beratungsstellen, Projekten, Vereinen, Verbänden und sonstigen Institutionen im Bereich der sozialen und gesundheitlichen Infrastruktur zu sichern.

    Der Mehrbelastungsausgleich wird nur für krisenbedingte Mehraufwendungen, die nicht durch vorrangig in Anspruch zu nehmende Unterstützungsleistungen Dritter gedeckt werden können, gewährt. Die Soforthilfen des Landes Brandenburg sind somit nachrangig zu Maßnahmen des Bundes und anderer Dritter.

    Für diesen Zweck stehen Soforthilfen als Billigkeitsleistungen in Höhe von insgesamt 1,0 Mio € zur Verfügung. Die Billigkeitsrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

    Antragsfrist ist der 30. September 2024. Anträge können beim LASV grundsätzlich elektronisch gestellt werden (siehe Link Online-Antrag).

    Bei postalischer Versendung ist der unterschriebene Antrag (siehe Downloads/pdf-Antrag) einschließlich der beizulegenden Nachweise und Erklärungen an das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg, Dezernat 53, Lipezker Straße 45, 03048 Cottbus zu senden.