Krankenhaustransformationsfonds

© Kaboompics.com | pexels.com

Eine überwiegende Anzahl der Krankenhäuser in Deutschland schreiben derzeit rote Zahlen. Vor diesem Hintergrund haben Bund und Länder das größte gemeinsame Förderprogramm der Krankenhausgeschichte beschlossen. 

© Kaboompics.com | pexels.com

Eine überwiegende Anzahl der Krankenhäuser in Deutschland schreiben derzeit rote Zahlen. Vor diesem Hintergrund haben Bund und Länder das größte gemeinsame Förderprogramm der Krankenhausgeschichte beschlossen. 

Allgemeines

Mit dem Transformationsfonds stehen von 2026 bis 2035 bundesweit bis zu 50 Milliarden Euro bereit, um die Krankenhausstrukturen zu modernisieren mit dem Ziel, eine hochwertige, flächendeckende und effiziente Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Rechtsgrundlage bildet das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5. Dezember 2024. Es soll die Behandlungsqualität erhöhen, die wohnortnahe Versorgung sicherstellen, Bürokratie abbauen und die Wirtschaftlichkeit der Krankenhäuser stärken.

Bereits seit 2023 ist das LASV zuständige Behörde für die Krankenhausförderung nach dem Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetz und übernimmt ab 2026 auch die Umsetzung des Transformationsfonds.

Mit dem Transformationsfonds stehen von 2026 bis 2035 bundesweit bis zu 50 Milliarden Euro bereit, um die Krankenhausstrukturen zu modernisieren mit dem Ziel, eine hochwertige, flächendeckende und effiziente Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Rechtsgrundlage bildet das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5. Dezember 2024. Es soll die Behandlungsqualität erhöhen, die wohnortnahe Versorgung sicherstellen, Bürokratie abbauen und die Wirtschaftlichkeit der Krankenhäuser stärken.

Bereits seit 2023 ist das LASV zuständige Behörde für die Krankenhausförderung nach dem Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetz und übernimmt ab 2026 auch die Umsetzung des Transformationsfonds.

Antragsberechtigte

Die Antragsberechtigung eines Krankenhausträgers richtet sich nach den Vorschriften des KHG. Demnach können Krankenhausträger eine Förderung beantragen, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind.

Die Antragsberechtigung eines Krankenhausträgers richtet sich nach den Vorschriften des KHG. Demnach können Krankenhausträger eine Förderung beantragen, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind.

Gegenstand der Förderung

Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eingerichtete Transformationsfonds ermöglicht es den Ländern, gezielt Vorhaben zur strukturellen Anpassung zu fördern. Förderfähig sind u. a.:

  • Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten,
  • Umstrukturierung von Standorten zu sektorenübergreifenden Einrichtungen,
  • Aufbau telemedizinischer Netzwerkstrukturen einschließlich robotergestützter Telechirurgie,
  • Bildung und Ausbau regionaler Krankenhausverbünde,
  • Zentrenbildung für komplexe oder seltene Erkrankungen,
  • Schließung von Überkapazitäten in Regionen mit hoher Krankenhausdichte,
  • sowie die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten.

Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eingerichtete Transformationsfonds ermöglicht es den Ländern, gezielt Vorhaben zur strukturellen Anpassung zu fördern. Förderfähig sind u. a.:

  • Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten,
  • Umstrukturierung von Standorten zu sektorenübergreifenden Einrichtungen,
  • Aufbau telemedizinischer Netzwerkstrukturen einschließlich robotergestützter Telechirurgie,
  • Bildung und Ausbau regionaler Krankenhausverbünde,
  • Zentrenbildung für komplexe oder seltene Erkrankungen,
  • Schließung von Überkapazitäten in Regionen mit hoher Krankenhausdichte,
  • sowie die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten.