Landesförderprogramm: Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt 2.0 (PiA 2.0)

Geschäftsmann im Rollstuhl schüttelt Geschäftsfrau im Büro die Hand
© Adobe Stock | AntonioDiaz | 627274687

Aufbauend auf den Ergebnissen bei der Umsetzung des Förderprogrammes des Integrationsamtes „Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt“ und unter Berücksichtigung der Erfahrungen und Ideen der maßgeblichen Akteure und Interessensvertretungen ist das Landesförderprogramm „Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt 2.0“ (PiA 2.0) entstanden.

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Aufbauend auf den Ergebnissen bei der Umsetzung des Förderprogrammes des Integrationsamtes „Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt“ und unter Berücksichtigung der Erfahrungen und Ideen der maßgeblichen Akteure und Interessensvertretungen ist das Landesförderprogramm „Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt 2.0“ (PiA 2.0) entstanden.

  • Landesförderprogramm Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt 2.0 (PiA 2.0)

    Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Menschen werden bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Arbeitssuche im Land Brandenburg unterstützt. Dies erfolgt mit der Umsetzung des neuen und erweiterten Landesförderprogramms „Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt 2.0 (PiA 2.0)“. Mit PiA 2.0 soll bis voraussichtlich 31. Dezember 2027 folgendes gefördert werden:

    • Schaffung von betrieblichen Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Menschen mit Schwerbehinderung insbesondere für Menschen, die besonderer Unterstützung bedürfen,
    • eine Anerkennung der Leistung von Menschen mit Schwerbehinderung, die sich einer betrieblichen Ausbildung stellen, im Anschluss eine Arbeit im erlernten Beruf aufnehmen oder den Übergang aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gemeistert haben,

    und

    • die Stabilisierung der Arbeitsplätze für Menschen mit Schwerbehinderung.

    Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Menschen werden bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Arbeitssuche im Land Brandenburg unterstützt. Dies erfolgt mit der Umsetzung des neuen und erweiterten Landesförderprogramms „Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt 2.0 (PiA 2.0)“. Mit PiA 2.0 soll bis voraussichtlich 31. Dezember 2027 folgendes gefördert werden:

    • Schaffung von betrieblichen Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Menschen mit Schwerbehinderung insbesondere für Menschen, die besonderer Unterstützung bedürfen,
    • eine Anerkennung der Leistung von Menschen mit Schwerbehinderung, die sich einer betrieblichen Ausbildung stellen, im Anschluss eine Arbeit im erlernten Beruf aufnehmen oder den Übergang aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gemeistert haben,

    und

    • die Stabilisierung der Arbeitsplätze für Menschen mit Schwerbehinderung.
  • Förderung von Ausbildungsplätzen

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können für jeden betrieblichen Ausbildungsplatz, der mit einem Auszubildenden mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen besetzt wird, einen Zuschuss erhalten. Die Höhe des Zuschusses ist unter anderem davon abhängig, ob eine Beschäftigungspflicht besteht oder es sich um einen Inklusionsbetrieb handelt. Ebenfalls hängt die Höhe der Förderung davon ab, ob der Ausbildungsplatz im Anschluss an eine berufliche Bildungsmaßnahme (§ 57 SGB IX) oder einer Beschäftigung im Arbeitsbereich (§ 58 SGB IX) einer Werkstatt für behinderte Menschen bzw. eines anderen Leistungsanbieters besetzt wird.  Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in jährlichen Raten.

    Weiterhin kann bei einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Beruf nach § 66 Berufsbildungsgesetz oder § 42r Handwerksordnung zusätzlich zu der Ausbildungsprämie eine weitere Prämie gewährt werden.

    Unternehmen, die Ihren Ausbildern die rehabilitationsspezifische Zusatzausbildung (ReZa) ermöglichen, können alle 2 Jahre eine Förderung zu den Kosten dieser Ausbildung erhalten.

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die keiner Beschäftigungspflicht unterliegen, sowie Inklusionsbetriebe (gemäß § 215 SGB IX) können eine Förderung für Initiativen zur Mobilität von Auszubildenen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen erhalten. Ein einmaliger Zuschuss zu den Leasingkosten oder zu den Kosten des Erwerbs eines E-Bikes / Fahrrades kann gefördert werden. Ebenfalls kann ein Fahrdienst pro Ausbildungsjahr bezuschusst werden, wenn es keinen entsprechenden öffentlichen Nahverkehr vor Ort gibt oder dieser nicht zu den entsprechenden Arbeitszeiten verkehrt.

    Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, deren Zweck es ist, junge Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen auf den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin aufmerksam zu machen, können im Rahmen der „Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt 2.0“ gefördert werden. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um die Anschaffung eines Messestandes, Kosten zu Werbefilmen oder sonstige Werbung in Digital- und Printmedien.

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können für jeden betrieblichen Ausbildungsplatz, der mit einem Auszubildenden mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen besetzt wird, einen Zuschuss erhalten. Die Höhe des Zuschusses ist unter anderem davon abhängig, ob eine Beschäftigungspflicht besteht oder es sich um einen Inklusionsbetrieb handelt. Ebenfalls hängt die Höhe der Förderung davon ab, ob der Ausbildungsplatz im Anschluss an eine berufliche Bildungsmaßnahme (§ 57 SGB IX) oder einer Beschäftigung im Arbeitsbereich (§ 58 SGB IX) einer Werkstatt für behinderte Menschen bzw. eines anderen Leistungsanbieters besetzt wird.  Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in jährlichen Raten.

    Weiterhin kann bei einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Beruf nach § 66 Berufsbildungsgesetz oder § 42r Handwerksordnung zusätzlich zu der Ausbildungsprämie eine weitere Prämie gewährt werden.

    Unternehmen, die Ihren Ausbildern die rehabilitationsspezifische Zusatzausbildung (ReZa) ermöglichen, können alle 2 Jahre eine Förderung zu den Kosten dieser Ausbildung erhalten.

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die keiner Beschäftigungspflicht unterliegen, sowie Inklusionsbetriebe (gemäß § 215 SGB IX) können eine Förderung für Initiativen zur Mobilität von Auszubildenen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen erhalten. Ein einmaliger Zuschuss zu den Leasingkosten oder zu den Kosten des Erwerbs eines E-Bikes / Fahrrades kann gefördert werden. Ebenfalls kann ein Fahrdienst pro Ausbildungsjahr bezuschusst werden, wenn es keinen entsprechenden öffentlichen Nahverkehr vor Ort gibt oder dieser nicht zu den entsprechenden Arbeitszeiten verkehrt.

    Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, deren Zweck es ist, junge Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen auf den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin aufmerksam zu machen, können im Rahmen der „Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt 2.0“ gefördert werden. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um die Anschaffung eines Messestandes, Kosten zu Werbefilmen oder sonstige Werbung in Digital- und Printmedien.

  • Förderung von neuen Arbeitsplätzen

    Die Beschäftigung von Berufsstarterinnen und Berufsstartern mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen wird mit diesem Förderprogramm unterstützt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Prämien erhalten, wenn sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zur Ausübung im erlernten Beruf geschlossen werden. Zwischen dem Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrages und der Beendigung der Berufsausbildung sollen maximal 12 Monate liegen.

    Für jeden arbeitslosen oder arbeitssuchenden Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen, der auf einem neuen Arbeitsplatz beschäftigt wird, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Zuschüsse erhalten. Diese werden über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren in jährlichen Raten ausgezahlt.

    Ebenfalls können Zuschüsse für jeden langzeitarbeitslosen Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen oder jeden arbeitslosen oder arbeitsuchenden Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen, der das 45. Lebensjahr vollendet hat und auf einem neuen Arbeitsplatz beschäftigt wird, gewährt werden. Die Auszahlung erfolgt in jährlichen Raten über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren.

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigen, die einer besonderen Unterstützung bedürfen, können eine Prämie erhalten. Hierzu zählen Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung (§ 58 SGB IX) oder beruflichen Bildungsmaßnahme (§ 57 SGB IX) einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden. Hierzu zählen auch Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Menschen, die im Anschluss an eine individuelle betriebliche Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung (§ 55 SGB IX) mit einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag, ggf. mit einem Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) beschäftigt werden.

    Die Beschäftigung von Berufsstarterinnen und Berufsstartern mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen wird mit diesem Förderprogramm unterstützt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Prämien erhalten, wenn sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zur Ausübung im erlernten Beruf geschlossen werden. Zwischen dem Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrages und der Beendigung der Berufsausbildung sollen maximal 12 Monate liegen.

    Für jeden arbeitslosen oder arbeitssuchenden Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen, der auf einem neuen Arbeitsplatz beschäftigt wird, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Zuschüsse erhalten. Diese werden über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren in jährlichen Raten ausgezahlt.

    Ebenfalls können Zuschüsse für jeden langzeitarbeitslosen Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen oder jeden arbeitslosen oder arbeitsuchenden Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen, der das 45. Lebensjahr vollendet hat und auf einem neuen Arbeitsplatz beschäftigt wird, gewährt werden. Die Auszahlung erfolgt in jährlichen Raten über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren.

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigen, die einer besonderen Unterstützung bedürfen, können eine Prämie erhalten. Hierzu zählen Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung (§ 58 SGB IX) oder beruflichen Bildungsmaßnahme (§ 57 SGB IX) einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden. Hierzu zählen auch Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Menschen, die im Anschluss an eine individuelle betriebliche Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung (§ 55 SGB IX) mit einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag, ggf. mit einem Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) beschäftigt werden.

  • Förderung der Stabilisierung von Arbeitsplätzen

    Die Stabilisierung von bestehenden Arbeitsverhältnissen für Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellen Menschen ist ein Anliegen des Landesprogrammes „Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt 2.0“. So gewährt das Integrationsamt eine Inklusionsprämie bei der Entfristung von Arbeitsverhältnissen.

    Ebenso können Maßnahmen gefördert werden, die das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit innerhalb des Teams erhöhen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die keiner Beschäftigungspflicht unterliegen, können ebenfalls die finanziellen Belastungen, die durch die Durchführung der Maßnahme entstehen, ausgeglichen bekommen.  

    Zur Stabilisierung von bestehenden Arbeitsverhältnissen können betriebliche Unterstützungs- und Anpassungsmaßnahmen gefördert werden. Die Erstellung einer Konzeption, welche die Weiterbeschäftigung des Mitarbeitenden mit Scherbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen ermöglicht und durch einen externen Dienstleister erstellt wird, kann unterstützt werden. Die erfolgreiche Umsetzung der Konzeption kann mit einer weiteren Prämie belohnt werden.   

    Initiativen zur Förderung der Mobilität können für Arbeitgebende ohne Beschäftigungspflicht oder Inklusionsbetriebe (§ 215 SGB IX) bezuschusst werden, wenn diese, Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung (§ 58 SGB IX) in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einem anderen Leistungsanbieter in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigen. Gefördert werden können einmalig der Erwerb eines E-Bikes oder Leasingkosten. Ebenfalls ist ein jährlicher Zuschuss für die Dauer von maximal 5 Jahren für einen eigenen oder beauftragten Fahrdienst möglich.  

    Die Stabilisierung von bestehenden Arbeitsverhältnissen für Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellen Menschen ist ein Anliegen des Landesprogrammes „Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt 2.0“. So gewährt das Integrationsamt eine Inklusionsprämie bei der Entfristung von Arbeitsverhältnissen.

    Ebenso können Maßnahmen gefördert werden, die das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit innerhalb des Teams erhöhen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die keiner Beschäftigungspflicht unterliegen, können ebenfalls die finanziellen Belastungen, die durch die Durchführung der Maßnahme entstehen, ausgeglichen bekommen.  

    Zur Stabilisierung von bestehenden Arbeitsverhältnissen können betriebliche Unterstützungs- und Anpassungsmaßnahmen gefördert werden. Die Erstellung einer Konzeption, welche die Weiterbeschäftigung des Mitarbeitenden mit Scherbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen ermöglicht und durch einen externen Dienstleister erstellt wird, kann unterstützt werden. Die erfolgreiche Umsetzung der Konzeption kann mit einer weiteren Prämie belohnt werden.   

    Initiativen zur Förderung der Mobilität können für Arbeitgebende ohne Beschäftigungspflicht oder Inklusionsbetriebe (§ 215 SGB IX) bezuschusst werden, wenn diese, Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung (§ 58 SGB IX) in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einem anderen Leistungsanbieter in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigen. Gefördert werden können einmalig der Erwerb eines E-Bikes oder Leasingkosten. Ebenfalls ist ein jährlicher Zuschuss für die Dauer von maximal 5 Jahren für einen eigenen oder beauftragten Fahrdienst möglich.  

  • Förderung von Menschen mit Schwerbehinderung

    Auszubildende mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Menschen können auch direkt gefördert werden. Sie können mit Abschluss einer betrieblichen Ausbildung eine Prämie erhalten. Die Auszahlung der Prämie erfolgt hierbei in zwei Schritten. Der erste Teil der Prämie wird nach der Probezeit gewährt. Nach erfolgreicher Beendigung der betrieblichen Ausbildung wird eine weitere Prämie ausgezahlt.

    Ebenfalls kann eine Prämie gewährt werden, wenn der Auszubildende bzw. die Auszubildende mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Menschen von einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Beruf nach § 66 Berufsbildungsgesetz oder nach § 42r Handwerksordnung während der Ausbildung in eine vollwertige Ausbildung wechselt.

    Auch nach erfolgreichem Abschluss einer theoriereduzierten Erstausbildung nach § 66 Berufsbildungsgesetz oder § 42r Handwerksordnung und dem Wechsel in ein reguläres Ausbildungsverhältnis im Vollberuf kann eine Prämie für die Auszubildende / den Auszubildenden mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Menschen gewährt werden.

    Berufsstarterinnen und Berufsstarter mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Menschen, die innerhalb von 12 Monaten nach erfolgreichem Abschluss der betrieblichen Ausbildung eine Beschäftigung im erlernten Beruf aufnehmen, können eine Prämie erhalten.

    Ebenso können Übergängerinnen und Übergänger aus einer Werkstatt für behinderte Menschen oder von anderen Leistungsanbietern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt belohnt werden.      

    Auszubildende mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Menschen können auch direkt gefördert werden. Sie können mit Abschluss einer betrieblichen Ausbildung eine Prämie erhalten. Die Auszahlung der Prämie erfolgt hierbei in zwei Schritten. Der erste Teil der Prämie wird nach der Probezeit gewährt. Nach erfolgreicher Beendigung der betrieblichen Ausbildung wird eine weitere Prämie ausgezahlt.

    Ebenfalls kann eine Prämie gewährt werden, wenn der Auszubildende bzw. die Auszubildende mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Menschen von einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Beruf nach § 66 Berufsbildungsgesetz oder nach § 42r Handwerksordnung während der Ausbildung in eine vollwertige Ausbildung wechselt.

    Auch nach erfolgreichem Abschluss einer theoriereduzierten Erstausbildung nach § 66 Berufsbildungsgesetz oder § 42r Handwerksordnung und dem Wechsel in ein reguläres Ausbildungsverhältnis im Vollberuf kann eine Prämie für die Auszubildende / den Auszubildenden mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Menschen gewährt werden.

    Berufsstarterinnen und Berufsstarter mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Menschen, die innerhalb von 12 Monaten nach erfolgreichem Abschluss der betrieblichen Ausbildung eine Beschäftigung im erlernten Beruf aufnehmen, können eine Prämie erhalten.

    Ebenso können Übergängerinnen und Übergänger aus einer Werkstatt für behinderte Menschen oder von anderen Leistungsanbietern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt belohnt werden.      

  • Antragstellung auf Förderleistungen

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Betriebssitz in Brandenburg können beim Integrationsamt im LASV Anträge auf Förderleistungen stellen. Gefördert werden neue Arbeitsplätze / Ausbildungsplätze bzw. die Stabilisierung von bestehenden Arbeitsverhältnissen gemäß § 156 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) für Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Menschen deren Wohnsitz sich im Land Brandenburg befindet. Ein Arbeitsplatz ist neu, wenn er erstmalig mit einem Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen besetzt wird oder wenn der Arbeitsplatz  mindestens 3 Jahre nicht mit einem Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen besetzt war.    

    Anträge auf Förderleistungen sind vor dem Abschluss eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrages bzw. vor dem Beginn der Maßnahme beim Integrationsamt des Landes Brandenburg zu stellen. Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Förderleistungen ist die Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses mit einem Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen bzw. das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses mit einem Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen. Die Entlohnung erfolgt gemäß Tarifvertrag oder ist ortsüblich (Mindestlohn). Die Arbeitsverhältnisse sind in der Regel unbefristet.

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Betriebssitz in Brandenburg können beim Integrationsamt im LASV Anträge auf Förderleistungen stellen. Gefördert werden neue Arbeitsplätze / Ausbildungsplätze bzw. die Stabilisierung von bestehenden Arbeitsverhältnissen gemäß § 156 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) für Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Menschen deren Wohnsitz sich im Land Brandenburg befindet. Ein Arbeitsplatz ist neu, wenn er erstmalig mit einem Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen besetzt wird oder wenn der Arbeitsplatz  mindestens 3 Jahre nicht mit einem Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen besetzt war.    

    Anträge auf Förderleistungen sind vor dem Abschluss eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrages bzw. vor dem Beginn der Maßnahme beim Integrationsamt des Landes Brandenburg zu stellen. Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Förderleistungen ist die Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses mit einem Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen bzw. das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses mit einem Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen. Die Entlohnung erfolgt gemäß Tarifvertrag oder ist ortsüblich (Mindestlohn). Die Arbeitsverhältnisse sind in der Regel unbefristet.

  • Kontaktmöglichkeiten

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Mario
    Nachname:
    Rönisch
    Position:
    Teamkoordinator Cottbus
    E-Mail:
    mario.roenisch@­lasv.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 355 2893 377
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Regina
    Nachname:
    Unger
    Position:
    Teamkoordinatorin Frankfurt (Oder)
    E-Mail:
    Regina.Unger@­LASV.Brandenburg.de
    Telefon:
    +49 335 5582 456
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Katharina
    Nachname:
    Labs
    Position:
    Teamkoordinator Potsdam
    E-Mail:
    Katharina.Labs@­lasv.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 331 2761 228