Finanzierung der Altenpflegehilfeausbildung

© stock.adobe.com

Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen im Beruf zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger oder zur Altenpflegehelferin und zum Altenpflegehelfer und i. V. m. §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Brandenburg (LHO) mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für den theoretischen und praktischen Unterricht im Rahmen der Altenpflegeausbildung und Altenpflegehilfeausbildung.

© stock.adobe.com

Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen im Beruf zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger oder zur Altenpflegehelferin und zum Altenpflegehelfer und i. V. m. §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Brandenburg (LHO) mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für den theoretischen und praktischen Unterricht im Rahmen der Altenpflegeausbildung und Altenpflegehilfeausbildung.

Weiterführende Informationen

Die Förderung dient der Sicherung des beruflichen Nachwuchses im Bereich der Altenpflege/Altenpflegehilfe und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Fachkräftesicherung in der Altenpflege im Land Brandenburg.

 

Das Land Brandenburg fördert die Personal- und Sachausgaben für den theoretischen und praktischen Unterricht der dreijährigen Altenpflegeausbildung und der einjährigen Altenpflegehilfeausbildung.

 

Gefördert werden können staatlich anerkannte Pflegeschulen nach § 2 Absatz 8 Satz 1 und 3 der Gesundheitsberufeschulverordnung mit Sitz im Land Brandenburg.

 

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung dient der Sicherung des beruflichen Nachwuchses im Bereich der Altenpflege/Altenpflegehilfe und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Fachkräftesicherung in der Altenpflege im Land Brandenburg.

 

Das Land Brandenburg fördert die Personal- und Sachausgaben für den theoretischen und praktischen Unterricht der dreijährigen Altenpflegeausbildung und der einjährigen Altenpflegehilfeausbildung.

 

Gefördert werden können staatlich anerkannte Pflegeschulen nach § 2 Absatz 8 Satz 1 und 3 der Gesundheitsberufeschulverordnung mit Sitz im Land Brandenburg.

 

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Kontaktmöglichkeiten

Ansprechpartner:
Vorname:
Nando
Nachname:
Pasdzior
E-Mail:
Nando.Pasdzior@­LASV.Brandenburg.de
Telefon:
+49 355 2893 327
Fax:
+49 331 27548 4564