Soziale Berufe

Junge Pflegerin, in der Mitte sitzend, liest 2 ältereren Personen etwas vor.
© stock.adobe.com

Die sozialen Berufe sind landesrechtlich geregelt. Rechtsgrundlage für die Erteilung von staatlichen Anerkennungen in den sozialen Berufen ist im Land Brandenburg das Gesetz über die staatliche Anerkennung und die Weiterbildung in sozialen Berufen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialberufsgesetz – BbgSozBerG).

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Die sozialen Berufe sind landesrechtlich geregelt. Rechtsgrundlage für die Erteilung von staatlichen Anerkennungen in den sozialen Berufen ist im Land Brandenburg das Gesetz über die staatliche Anerkennung und die Weiterbildung in sozialen Berufen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialberufsgesetz – BbgSozBerG).

  • Weiterführende Informationen

    Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist die zuständige Behörde für nachfolgende Berufe:

    • "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“ bzw. "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“
    • "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ bzw. „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“
    • "Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ bzw. „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“

    Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Voraussetzungen sind insbesondere der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung bzw. des Studiums im Land Brandenburg sowie die persönliche und gesundheitliche Eignung für den Beruf.

    In anderen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland erteilte staatliche Anerkennungen stehen in der Regel den im Land Brandenburg erteilten staatlichen Anerkennungen gleich. Die Erteilung einer staatlichen Anerkennung oder einer Gleichwertigkeitsbescheinigung auf Grund anderer Ausbildungsgänge und/oder Berufserfahrung bzw. Fortbildung ist gesetzlich nicht vorgesehen und somit nicht zulässig.

    Sofern die Ausbildung im Ausland erworben wurde, ist der Antrag in dem Bundesland zu stellen, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat und einer entsprechenden Tätigkeit nachgehen möchte. Dem Antrag im Land Brandenburg sind zunächst ein Lebenslauf und die Ausbildungsnachweise beizufügen. Auf Grund der sehr differenzierten Einzelfälle erhält der Antragsteller nach Eingang seines Antrages entsprechend den persönlichen Angaben Hinweise zum weiteren Antragsverfahren und den konkreten Anforderungen. In der Regel wird der Antragsteller auch zu einem persönlichen Gespräch in das Landesamt für Soziales und Versorgung eingeladen.

    Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Führen der Berufsbezeichnung der o. g. Berufe ohne staatliche Anerkennung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit Bußgeld geahndet werden kann.

    Als Bildungsträger für die Ausbildung in sozialen Berufen können Sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Befreiung von der Grund- und Umsatzsteuer beantragen.

    Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist die zuständige Behörde für nachfolgende Berufe:

    • "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“ bzw. "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“
    • "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ bzw. „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“
    • "Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ bzw. „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“

    Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Voraussetzungen sind insbesondere der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung bzw. des Studiums im Land Brandenburg sowie die persönliche und gesundheitliche Eignung für den Beruf.

    In anderen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland erteilte staatliche Anerkennungen stehen in der Regel den im Land Brandenburg erteilten staatlichen Anerkennungen gleich. Die Erteilung einer staatlichen Anerkennung oder einer Gleichwertigkeitsbescheinigung auf Grund anderer Ausbildungsgänge und/oder Berufserfahrung bzw. Fortbildung ist gesetzlich nicht vorgesehen und somit nicht zulässig.

    Sofern die Ausbildung im Ausland erworben wurde, ist der Antrag in dem Bundesland zu stellen, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat und einer entsprechenden Tätigkeit nachgehen möchte. Dem Antrag im Land Brandenburg sind zunächst ein Lebenslauf und die Ausbildungsnachweise beizufügen. Auf Grund der sehr differenzierten Einzelfälle erhält der Antragsteller nach Eingang seines Antrages entsprechend den persönlichen Angaben Hinweise zum weiteren Antragsverfahren und den konkreten Anforderungen. In der Regel wird der Antragsteller auch zu einem persönlichen Gespräch in das Landesamt für Soziales und Versorgung eingeladen.

    Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Führen der Berufsbezeichnung der o. g. Berufe ohne staatliche Anerkennung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit Bußgeld geahndet werden kann.

    Als Bildungsträger für die Ausbildung in sozialen Berufen können Sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Befreiung von der Grund- und Umsatzsteuer beantragen.

  • Kontaktmöglichkeiten

    Soziale Berufe (nur Antragsteller mit Abschluss im Land Brandenburg)

    Soziale Berufe (nur Antragsteller mit Abschluss im Land Brandenburg)

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Ramona
    Nachname:
    Mosch
    E-Mail:
    Ramona.Mosch@­LASV.Brandenburg.de
    Telefon:
    +49 355 2893 625
    Fax:
    +49 331 27548 4566


    Soziale Berufe und ausländische Berufsqualifikationen

    Soziale Berufe und ausländische Berufsqualifikationen

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Ilona
    Nachname:
    Reschke
    E-Mail:
    Ilona.Reschke@­LASV.Brandenburg.de
    Telefon:
    +49 355 2893 283
    Fax:
    +49 331 27548 4566


    Sachbearbeiterin für Grund- und Umsatzsteuerbefreiung für soziale Berufe

    Sachbearbeiterin für Grund- und Umsatzsteuerbefreiung für soziale Berufe

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Kathrin
    Nachname:
    Meierhold
    E-Mail:
    Kathrin.Meierhold@­LASV.Brandenburg.de
    Telefon:
    +49 355 2893 331
    Fax:
    +49 331 27548 4566
  • Informationen zu nicht barrierefreien Dokumenten

    Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

    wir möchten Sie darüber informieren, dass unser bisheriger PDF-Antrag nicht barrierefrei ist. Wir arbeiten daran, Ihnen eine barrierefreie Online-Version des Antrages zur Verfügung zu stellen.

    Unser Ziel ist es, sicherzustellen, dass unsere Dienstleistungen für alle zugänglich sind.

    Den nicht barrierefreien PDF-Antrag können Sie bei den E-Mail-Adressen unter der betreffenden "Kontaktmöglichkeiten" anfragen. Wir stellen Ihnen gern den PDF-Antrag per E-Mail zur Verfügung oder senden ihn postalisch als Papierantrag.

    Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

    wir möchten Sie darüber informieren, dass unser bisheriger PDF-Antrag nicht barrierefrei ist. Wir arbeiten daran, Ihnen eine barrierefreie Online-Version des Antrages zur Verfügung zu stellen.

    Unser Ziel ist es, sicherzustellen, dass unsere Dienstleistungen für alle zugänglich sind.

    Den nicht barrierefreien PDF-Antrag können Sie bei den E-Mail-Adressen unter der betreffenden "Kontaktmöglichkeiten" anfragen. Wir stellen Ihnen gern den PDF-Antrag per E-Mail zur Verfügung oder senden ihn postalisch als Papierantrag.

  • Antragstellung

    Sie können einen Antrag für den Berufszugang folgender reglementierter Berufe stellen, wenn die Berufsausbildung im Land Brandenburg abgeschlossen wurde:

    • „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“
    • „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“
    • „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“

    Bei der Online-Antragstellung werden Sie vom Programm informiert und geleitet. Füllen Sie die Felder in den Formularseiten aus. Am Anfang ist der zu beantragende Beruf auszuwählen. Beim Ausfüllen des Antrages werden persönliche Daten und Kontaktdaten benötigt. Bitte beachten Sie, dass gekennzeichnete Pflichtfelder * ausgefüllt werden müssen. Wenn alle Felder in den Formularseiten erfolgreich ausgefüllt sind, drucken Sie bitte das vorausgefüllte PDF-Dokument „Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung ein einem sozialen Beruf“ aus.

    Der Antrag ist gestellt, wenn das unterschriebene Antragsformular mit den Anlagen postalisch im LASV eingegangen ist.       

    Sie können einen Antrag für den Berufszugang folgender reglementierter Berufe stellen, wenn die Berufsausbildung im Land Brandenburg abgeschlossen wurde:

    • „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“
    • „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“
    • „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“

    Bei der Online-Antragstellung werden Sie vom Programm informiert und geleitet. Füllen Sie die Felder in den Formularseiten aus. Am Anfang ist der zu beantragende Beruf auszuwählen. Beim Ausfüllen des Antrages werden persönliche Daten und Kontaktdaten benötigt. Bitte beachten Sie, dass gekennzeichnete Pflichtfelder * ausgefüllt werden müssen. Wenn alle Felder in den Formularseiten erfolgreich ausgefüllt sind, drucken Sie bitte das vorausgefüllte PDF-Dokument „Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung ein einem sozialen Beruf“ aus.

    Der Antrag ist gestellt, wenn das unterschriebene Antragsformular mit den Anlagen postalisch im LASV eingegangen ist.