Betreuungswesen
Die überörtliche Betreuungsbehörde als Akteur der rechtlichen Betreuung fördert und koordiniert die Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten mit dem Ziel, die Qualität der rechtlichen Betreuung sicherzustellen.
Die überörtliche Betreuungsbehörde als Akteur der rechtlichen Betreuung fördert und koordiniert die Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten mit dem Ziel, die Qualität der rechtlichen Betreuung sicherzustellen.
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Weiterführende Informationen
In Brandenburg werden etwa 45.000 Menschen rechtlich betreut. Dies dient der Sicherung der Teilhabe von volljährigen Menschen mit einer geistigen Behinderung, psychischen Erkrankung oder anderweitigen Einschränkungen.
Betroffene werden vorwiegend in den Bereichen Finanzen, Gesundheit und Behördenangelegenheiten unterstützt und vertreten. Mit der Betreuungsrechtsreform 2023 ist das Selbstbestimmungsrecht der zu Betreuenden noch stärker in den Fokus gerückt worden.
In Brandenburg werden etwa 45.000 Menschen rechtlich betreut. Dies dient der Sicherung der Teilhabe von volljährigen Menschen mit einer geistigen Behinderung, psychischen Erkrankung oder anderweitigen Einschränkungen.
Betroffene werden vorwiegend in den Bereichen Finanzen, Gesundheit und Behördenangelegenheiten unterstützt und vertreten. Mit der Betreuungsrechtsreform 2023 ist das Selbstbestimmungsrecht der zu Betreuenden noch stärker in den Fokus gerückt worden.
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Grundlagen der Arbeit
- Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes im Land Brandenburg (Brandenburgischen Betreuungsorganisationsausführungsgesetz - BbgAGBtOG)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Förderung von Betreuungsvereinen vom 18. August 2023
- Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
- Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (BtRegV)
- Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes im Land Brandenburg (Brandenburgischen Betreuungsorganisationsausführungsgesetz - BbgAGBtOG)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Förderung von Betreuungsvereinen vom 18. August 2023
- Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
- Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (BtRegV)
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Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde
Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist gemäß § 1 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzt (BtOG) für die Durchführung überörtlicher Aufgaben zuständig. Dies sind laut § 2 des Brandenburgischen Betreuungsorganisationsausführungsgesetzes (BbgAGBtOG):
- die Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben,
- die Sicherstellung von überörtlichen Angeboten zur Fortbildung der Betreuerinnen und Betreuer,
- die Anerkennung und die fachliche Beratung der Betreuungsvereine,
- die Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuerinnen und Betreuern sowie Betreuungsvereinen,
- die Anerkennung von Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgängen und Sachkundelehrgängen nach der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 in der jeweils geltenden Fassung,
- die Einrichtung der überörtlichen Arbeitsgemeinschaft nach § 3 Absatz 2 BbgAGBtOG.
Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist gemäß § 1 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzt (BtOG) für die Durchführung überörtlicher Aufgaben zuständig. Dies sind laut § 2 des Brandenburgischen Betreuungsorganisationsausführungsgesetzes (BbgAGBtOG):
- die Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben,
- die Sicherstellung von überörtlichen Angeboten zur Fortbildung der Betreuerinnen und Betreuer,
- die Anerkennung und die fachliche Beratung der Betreuungsvereine,
- die Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuerinnen und Betreuern sowie Betreuungsvereinen,
- die Anerkennung von Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgängen und Sachkundelehrgängen nach der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 in der jeweils geltenden Fassung,
- die Einrichtung der überörtlichen Arbeitsgemeinschaft nach § 3 Absatz 2 BbgAGBtOG.