Fragen und Antworten zum Betreuungswesen

Modell eines Rollers vor einem Baum mit zwei Schildern für die Wörter "Fragen" und "Antworten".
© stock.adobe.com

Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Betreuungsverfahren und zu den Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge.

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Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Betreuungsverfahren und zu den Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge.

  • Was ist eine rechtliche Betreuung?

    Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung bzw. einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung in der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Angelegenheiten beeinträchtigt sind, können durch das Betreuungsgericht zur Unterstützung der individuellen und selbstbestimmten Lebensgestaltung ehren- oder hauptamtlich tätige Betreuer zur Seite gestellt werden.

    Das seit 1992 novellierte Betreuungsrecht, welches das frühere Vormundschaftsrecht abgelöst hat, betont dabei ausdrücklich, dass der eingesetzte Betreuer sich nach Wunsch und Wille der betreuten Person zu richten habe. Es geht es also nicht darum, dem Betreuten Rechte zu nehmen und ihn zu bevormunden, sondern darum, ihn durch den bestellten Betreuer wieder dazu zu befähigen, seine gesetzlichen Rechte und Ansprüche wahrnehmen und einfordern zu können. Auch verliert der Betreute nicht automatisch seine Geschäftsfähigkeit, vielmehr ist es so, dass der Betreuer als Stellvertreter im Rechtsverkehr anzusehen ist. Sowohl Betreuer als auch Betreuter können im Namen des Betreuten rechtlich tätig sein. Ziel der rechtlichen Betreuung ist es dabei, Menschen mit oben genannten Einschränkungen und daraus resultierenden Hilfebedarf in die Lage zu versetzen, ein eigenständiges Leben nach ihren Wünschen und Vorstellungen zu führen.

    Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung bzw. einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung in der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Angelegenheiten beeinträchtigt sind, können durch das Betreuungsgericht zur Unterstützung der individuellen und selbstbestimmten Lebensgestaltung ehren- oder hauptamtlich tätige Betreuer zur Seite gestellt werden.

    Das seit 1992 novellierte Betreuungsrecht, welches das frühere Vormundschaftsrecht abgelöst hat, betont dabei ausdrücklich, dass der eingesetzte Betreuer sich nach Wunsch und Wille der betreuten Person zu richten habe. Es geht es also nicht darum, dem Betreuten Rechte zu nehmen und ihn zu bevormunden, sondern darum, ihn durch den bestellten Betreuer wieder dazu zu befähigen, seine gesetzlichen Rechte und Ansprüche wahrnehmen und einfordern zu können. Auch verliert der Betreute nicht automatisch seine Geschäftsfähigkeit, vielmehr ist es so, dass der Betreuer als Stellvertreter im Rechtsverkehr anzusehen ist. Sowohl Betreuer als auch Betreuter können im Namen des Betreuten rechtlich tätig sein. Ziel der rechtlichen Betreuung ist es dabei, Menschen mit oben genannten Einschränkungen und daraus resultierenden Hilfebedarf in die Lage zu versetzen, ein eigenständiges Leben nach ihren Wünschen und Vorstellungen zu führen.

  • Welche Aufgaben übernehmen rechtliche Betreuer?

    Die eingesetzten Betreuer übernehmen dabei lediglich die rechtlichen Aufgabenkreise der Person, in denen tatsächlicher Hilfebedarf besteht. Neben den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungen sind auch Wohnungsangelegenheiten, Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren und Vertretung gegenüber Behörden mögliche Bestellungsgebiete. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Komapatienten, wird eine Betreuung in allen Angelegenheiten verfügt.

    Die eingesetzten Betreuer übernehmen dabei lediglich die rechtlichen Aufgabenkreise der Person, in denen tatsächlicher Hilfebedarf besteht. Neben den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungen sind auch Wohnungsangelegenheiten, Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren und Vertretung gegenüber Behörden mögliche Bestellungsgebiete. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Komapatienten, wird eine Betreuung in allen Angelegenheiten verfügt.

  • Wer kommt als rechtlicher Betreuer infrage?

    Als Betreuerinnen und Betreuer kommen generell alle natürlichen Personen in Betracht, welche geeignet sind, die rechtliche Betreuung des Betroffenen in seinem Sinne auszuüben. Neben Angehörigen, Freunden und anderen nahestehenden Personen können das auch ehrenamtlich Tätige ohne familiären Hintergrund sein. Je nach individueller Sachlage übernehmen auch Mitarbeiter von Betreuungsvereinen, freiberufliche Betreuer sowie Angestellte der Betreuungsbehörden diese Aufgabe hauptamtlich. Die dargestellte Reihenfolge ist dabei strikt einzuhalten. Angehörige haben bei der Einsetzung gesetzlichen Vorrang vor  ehrenamtlichen, welche der betroffenen Person unbekannt sind. 

    Erst bei Ausschluss beider Möglichkeiten ist ein Berufsbetreuer zu bestellen. Wenn der Betroffene selbst einen Vorschlag hinsichtlich der Betreuungsperson macht, ist dem grundsätzlich Folge zu leisten. Nur bei Zweifeln an der verantwortungsbewussten Ausübung kann das Gericht dagegen entscheiden.

    Als Betreuerinnen und Betreuer kommen generell alle natürlichen Personen in Betracht, welche geeignet sind, die rechtliche Betreuung des Betroffenen in seinem Sinne auszuüben. Neben Angehörigen, Freunden und anderen nahestehenden Personen können das auch ehrenamtlich Tätige ohne familiären Hintergrund sein. Je nach individueller Sachlage übernehmen auch Mitarbeiter von Betreuungsvereinen, freiberufliche Betreuer sowie Angestellte der Betreuungsbehörden diese Aufgabe hauptamtlich. Die dargestellte Reihenfolge ist dabei strikt einzuhalten. Angehörige haben bei der Einsetzung gesetzlichen Vorrang vor  ehrenamtlichen, welche der betroffenen Person unbekannt sind. 

    Erst bei Ausschluss beider Möglichkeiten ist ein Berufsbetreuer zu bestellen. Wenn der Betroffene selbst einen Vorschlag hinsichtlich der Betreuungsperson macht, ist dem grundsätzlich Folge zu leisten. Nur bei Zweifeln an der verantwortungsbewussten Ausübung kann das Gericht dagegen entscheiden.

  • Welche Kosten entstehen bei der Betreuung?

    Zum einen entstehen Kosten während der Bestellung des Betreuers, also im Gerichtsverfahren. Dies sind die Gerichtskosten, die Kosten für einen Verfahrenspfleger sowie die Kosten der Gutachter. Zum anderen ergeben sich während der Betreuung Kosten für den eingesetzten Betreuer. Diese richten sich danach, ob es sich um eine ehrenamtliche oder berufliche Ausübung handelt. Ein ehrenamtlicher Betreuer erhält eine festgelegte jährliche Aufwandspauschale, während ein Berufsbetreuer eine gesetzliche Vergütung erhält. Die Kosten trägt der Betreute, bei Mittellosigkeit übernimmt die Staatskasse diese Kosten.

    Zum einen entstehen Kosten während der Bestellung des Betreuers, also im Gerichtsverfahren. Dies sind die Gerichtskosten, die Kosten für einen Verfahrenspfleger sowie die Kosten der Gutachter. Zum anderen ergeben sich während der Betreuung Kosten für den eingesetzten Betreuer. Diese richten sich danach, ob es sich um eine ehrenamtliche oder berufliche Ausübung handelt. Ein ehrenamtlicher Betreuer erhält eine festgelegte jährliche Aufwandspauschale, während ein Berufsbetreuer eine gesetzliche Vergütung erhält. Die Kosten trägt der Betreute, bei Mittellosigkeit übernimmt die Staatskasse diese Kosten.

  • Welche Aufgabe hat das Betreuungsgericht?

    Das Betreuungsgericht, ansässig bei den zuständigen Amtsgerichten, ist für die Bestellung des rechtlichen Betreuers verantwortlich. Es wird tätig, nachdem entweder der Betroffene selbst einen Antrag auf Betreuung gestellt hat oder durch Hinweise Dritter nach Prüfung des Sachverhaltes ein Antrag auf Betreuung von Amtes wegen eingeleitet wird.

    Neben der grundsätzlichen Entscheidung, ob eine Betreuung einzurichten ist, legt das Gericht auch die Person des Betreuers und den rechtlichen Aufgabenkreis fest. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Einsetzung prüft der Betreuungsrichter auf Grundlage eines medizinischen und eines sozialen Gutachtens. Das medizinische Gutachten attestiert dabei die geistige, seelische oder körperliche Behinderung, während der sogenannte Sozialbericht über den tatsächlichen Hilfebedarf der betroffenen Person informiert. Das medizinische Gutachten wird durch einen Arzt mit psychiatrischen Kenntnissen erstellt. Die örtliche Betreuungsbehörde der jeweiligen Landkreise ist dafür zuständig, die soziale Situation zu durchleuchten. Nach Ermittlung des Hilfebedarfes schlägt diese dem Richter außerdem den daraus resultierenden Aufgabenkreis vor. Abschließend empfiehlt die örtliche Betreuungsbehörde eine Person, die für die Übernahme der Betreuung in Frage kommt.

    Das Betreuungsgericht, ansässig bei den zuständigen Amtsgerichten, ist für die Bestellung des rechtlichen Betreuers verantwortlich. Es wird tätig, nachdem entweder der Betroffene selbst einen Antrag auf Betreuung gestellt hat oder durch Hinweise Dritter nach Prüfung des Sachverhaltes ein Antrag auf Betreuung von Amtes wegen eingeleitet wird.

    Neben der grundsätzlichen Entscheidung, ob eine Betreuung einzurichten ist, legt das Gericht auch die Person des Betreuers und den rechtlichen Aufgabenkreis fest. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Einsetzung prüft der Betreuungsrichter auf Grundlage eines medizinischen und eines sozialen Gutachtens. Das medizinische Gutachten attestiert dabei die geistige, seelische oder körperliche Behinderung, während der sogenannte Sozialbericht über den tatsächlichen Hilfebedarf der betroffenen Person informiert. Das medizinische Gutachten wird durch einen Arzt mit psychiatrischen Kenntnissen erstellt. Die örtliche Betreuungsbehörde der jeweiligen Landkreise ist dafür zuständig, die soziale Situation zu durchleuchten. Nach Ermittlung des Hilfebedarfes schlägt diese dem Richter außerdem den daraus resultierenden Aufgabenkreis vor. Abschließend empfiehlt die örtliche Betreuungsbehörde eine Person, die für die Übernahme der Betreuung in Frage kommt.

  • Welche Aufgabe hat die örtliche Betreuungsbehörde?

    Die örtlichen Betreuungsbehörden sind Ansprechpartner für Betroffene und ihre Angehörigen, wenn es um Fragen zu einer rechtlichen Betreuung geht. Sie informieren und beraten zusätzlich über Vorsorgevollmachten oder vermitteln Klienten in andere Hilfen, wie z.B. Eingliederungshilfe, wenn diese eine rechtliche Betreuung verhindern können. Wird ein Betreuungsverfahren eingeleitet, erstellen die örtlichen Betreuungsbehörden die Sozialberichte für die Gerichte und sind Ansprechpartner für die Betreuer, sofern diese Hilfe bei der Umsetzung der ihnen übertragenen Aufgabe benötigen.

    Die örtlichen Betreuungsbehörden sind Ansprechpartner für Betroffene und ihre Angehörigen, wenn es um Fragen zu einer rechtlichen Betreuung geht. Sie informieren und beraten zusätzlich über Vorsorgevollmachten oder vermitteln Klienten in andere Hilfen, wie z.B. Eingliederungshilfe, wenn diese eine rechtliche Betreuung verhindern können. Wird ein Betreuungsverfahren eingeleitet, erstellen die örtlichen Betreuungsbehörden die Sozialberichte für die Gerichte und sind Ansprechpartner für die Betreuer, sofern diese Hilfe bei der Umsetzung der ihnen übertragenen Aufgabe benötigen.

  • Welche Aufgabe hat der Betreuungsverein?

    Neben den örtlichen Betreuungsbehörden beraten und unterstützen sogenannte Betreuungsvereine Angehörige und Ehrenamtliche sowie Bevollmächtigte, die bei der Umsetzung ihrer Aufgaben vor Schwierigkeiten stehen. Betreuungsvereine sind ein gemeinnütziger Zusammenschluss aus Vereinsbetreuern, welche oft unter Trägerschaft eines Wohlfahrtsverbandes geführt werden. Während sie als Berufsbetreuer selbst Betreuungen übernehmen, sind sie darüber hinaus gesetzlich zur sogenannten Querschnittsarbeit verpflichtet. Diese umfasst die Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern sowie die Beratung und Unterstützung von Angehörigen, Ehrenamtlichen und Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben. Betreuungsvereine haben daher eine große Bedeutung im Betreuungswesen, da sie ihre Erfahrung und ihr Wissen aus der beruflichen Führung von Betreuungen bereitstellen und weitergeben. Damit ermöglichen sie Angehörigen und Ehrenamtlichen ihre Aufgabe mit einem kompetenten Ansprechpartner bestmöglich umzusetzen.

    Neben den örtlichen Betreuungsbehörden beraten und unterstützen sogenannte Betreuungsvereine Angehörige und Ehrenamtliche sowie Bevollmächtigte, die bei der Umsetzung ihrer Aufgaben vor Schwierigkeiten stehen. Betreuungsvereine sind ein gemeinnütziger Zusammenschluss aus Vereinsbetreuern, welche oft unter Trägerschaft eines Wohlfahrtsverbandes geführt werden. Während sie als Berufsbetreuer selbst Betreuungen übernehmen, sind sie darüber hinaus gesetzlich zur sogenannten Querschnittsarbeit verpflichtet. Diese umfasst die Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern sowie die Beratung und Unterstützung von Angehörigen, Ehrenamtlichen und Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben. Betreuungsvereine haben daher eine große Bedeutung im Betreuungswesen, da sie ihre Erfahrung und ihr Wissen aus der beruflichen Führung von Betreuungen bereitstellen und weitergeben. Damit ermöglichen sie Angehörigen und Ehrenamtlichen ihre Aufgabe mit einem kompetenten Ansprechpartner bestmöglich umzusetzen.

  • Was ist eine Vorsorgevollmacht?

    In der Bundesrepublik Deutschland besteht keine gesetzliche Vertretungsmacht für Angehörige einer Person, die vorübergehend oder dauerhaft durch individuelle Vorkommnisse nicht mehr in der Lage ist, über ihre rechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden. Weder Ehegatten noch Eltern oder Kinder können also in einer teilweise urplötzlich eingetretenen Notsituation, beispielweise durch einen Autounfall, über das weitere Vorgehen entscheiden. Angenommen es ist darüber zu verfügen, ob eine Operation eines komatösen Familienmitgliedes durchzuführen ist oder nicht obliegt Ihnen keine stellvertretende Entscheidung. Das übliche Verfahren in solchen Fällen ist die Eilbestellung eines rechtlichen Betreuers durch das Gericht. Die Vorsorgevollmacht dient als Instrument, diesen Vorgang entfallen zu lassen.

    Mit einer Vorsorgevollmacht entscheidet eine Person für sich im Voraus, welcher Vertraute in dem Falle, dass der Betroffene selbst nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, für ihn rechtliche Entscheidungen treffen kann (Bevollmächtigter). Dabei kann der Betroffene einer Person rechtliche Handlungsfähigkeit in allen Bereichen übertragen (sogenannte Generalvollmacht), als auch einzelne Bereiche auf verschiedene Personen seines Vertrauens übertragen. Somit könnte dann ein Bevollmächtigter Entscheidungen hinsichtlich des Vermögens treffen, während ein anderer Bevollmächtigter über Angelegenheiten in Gesundheitsfragen beschließt. Auch ist es möglich, mehrere Personen in einem oder allen Bereichen als Bevollmächtigte einzusetzen, welche dann konsensfähig über das Vorgehen beschließen können.

    Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es dem Unterzeichner also, vorausschauend eigenständig für sich festzulegen, wer an seiner statt für ihn entscheidet. Bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht ist keine Betreuerbestellung notwendig und somit ist der Betroffene auch nicht darauf angewiesen, dass das Gericht ohne Kenntnis über seine Präferenzen die richtige Person zum Betreuer befähigt. Zu beachten ist jedoch, dass Vorsorgevollmachten privatrechtliche Vollmachten sind und grundsätzlich keiner behördlichen Überwachung unterliegen.

    Es ist zu empfehlen, seine Vorsorgevollmacht notariell oder bei der Betreuungsbehörde beglaubigen und über eine Internetdatenbank, das sogenannte Vorsorgeregister, registrieren zu lassen. Im Bedarfsfall ruft das Gericht dort die Information über ein Vorliegen einer solchen Vollmacht ab und sieht dann von einer Betreuerbestellung ab.

    Weiterführende Informationen sowie ein Muster für eine Vorsorgevollmacht finden Sie in der Broschüre „Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung - Wer entscheidet, wann und wie?“ des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg.

    In der Bundesrepublik Deutschland besteht keine gesetzliche Vertretungsmacht für Angehörige einer Person, die vorübergehend oder dauerhaft durch individuelle Vorkommnisse nicht mehr in der Lage ist, über ihre rechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden. Weder Ehegatten noch Eltern oder Kinder können also in einer teilweise urplötzlich eingetretenen Notsituation, beispielweise durch einen Autounfall, über das weitere Vorgehen entscheiden. Angenommen es ist darüber zu verfügen, ob eine Operation eines komatösen Familienmitgliedes durchzuführen ist oder nicht obliegt Ihnen keine stellvertretende Entscheidung. Das übliche Verfahren in solchen Fällen ist die Eilbestellung eines rechtlichen Betreuers durch das Gericht. Die Vorsorgevollmacht dient als Instrument, diesen Vorgang entfallen zu lassen.

    Mit einer Vorsorgevollmacht entscheidet eine Person für sich im Voraus, welcher Vertraute in dem Falle, dass der Betroffene selbst nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, für ihn rechtliche Entscheidungen treffen kann (Bevollmächtigter). Dabei kann der Betroffene einer Person rechtliche Handlungsfähigkeit in allen Bereichen übertragen (sogenannte Generalvollmacht), als auch einzelne Bereiche auf verschiedene Personen seines Vertrauens übertragen. Somit könnte dann ein Bevollmächtigter Entscheidungen hinsichtlich des Vermögens treffen, während ein anderer Bevollmächtigter über Angelegenheiten in Gesundheitsfragen beschließt. Auch ist es möglich, mehrere Personen in einem oder allen Bereichen als Bevollmächtigte einzusetzen, welche dann konsensfähig über das Vorgehen beschließen können.

    Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es dem Unterzeichner also, vorausschauend eigenständig für sich festzulegen, wer an seiner statt für ihn entscheidet. Bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht ist keine Betreuerbestellung notwendig und somit ist der Betroffene auch nicht darauf angewiesen, dass das Gericht ohne Kenntnis über seine Präferenzen die richtige Person zum Betreuer befähigt. Zu beachten ist jedoch, dass Vorsorgevollmachten privatrechtliche Vollmachten sind und grundsätzlich keiner behördlichen Überwachung unterliegen.

    Es ist zu empfehlen, seine Vorsorgevollmacht notariell oder bei der Betreuungsbehörde beglaubigen und über eine Internetdatenbank, das sogenannte Vorsorgeregister, registrieren zu lassen. Im Bedarfsfall ruft das Gericht dort die Information über ein Vorliegen einer solchen Vollmacht ab und sieht dann von einer Betreuerbestellung ab.

    Weiterführende Informationen sowie ein Muster für eine Vorsorgevollmacht finden Sie in der Broschüre „Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung - Wer entscheidet, wann und wie?“ des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg.

  • Was ist eine Betreuungsverfügung?

    Alternativ zur Vorsorgevollmacht gibt es die Möglichkeit, eine Betreuungsverfügung zu unterzeichnen. Dies bietet sich für Personen an, welche in ihrem Umfeld für sich keine Person benennen können, der sie bei Bedarf eine Vertretungsmacht in ihrem Namen ohne öffentliche Kontrolle übertragen wollen. Vorsorgevollmachten sind privatrechtliche Vollmachten und unterliegen keiner behördlichen Überwachung. Erst bei offensichtlichem Missbrauch kann der Staat aktiv werden. Eine Betreuungsverfügung beinhaltet hingegen den Vorschlag einer Person, welche auf Wunsch des Betroffenen durch das Gericht für ihn als rechtlicher Betreuer einzusetzen ist. Damit prüft das Gericht die Befähigung der zum Betreuer vorgeschlagenen Person und kann die rechtliche Ausübung der Betreuung durch gesetzliche Regelungen überwachen.

    Weiterführende Informationen sowie ein Muster für eine Betreuungsverfügung finden Sie in der Broschüre „Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung - Wer entscheidet, wann und wie?“ des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg.

    Alternativ zur Vorsorgevollmacht gibt es die Möglichkeit, eine Betreuungsverfügung zu unterzeichnen. Dies bietet sich für Personen an, welche in ihrem Umfeld für sich keine Person benennen können, der sie bei Bedarf eine Vertretungsmacht in ihrem Namen ohne öffentliche Kontrolle übertragen wollen. Vorsorgevollmachten sind privatrechtliche Vollmachten und unterliegen keiner behördlichen Überwachung. Erst bei offensichtlichem Missbrauch kann der Staat aktiv werden. Eine Betreuungsverfügung beinhaltet hingegen den Vorschlag einer Person, welche auf Wunsch des Betroffenen durch das Gericht für ihn als rechtlicher Betreuer einzusetzen ist. Damit prüft das Gericht die Befähigung der zum Betreuer vorgeschlagenen Person und kann die rechtliche Ausübung der Betreuung durch gesetzliche Regelungen überwachen.

    Weiterführende Informationen sowie ein Muster für eine Betreuungsverfügung finden Sie in der Broschüre „Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung - Wer entscheidet, wann und wie?“ des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg.