Deckung des Finanzbedarfs der örtlichen Träger der Sozialhilfe

Grafik mit übergroßen Puzzlestücken und Personen die dabei helfen diese zusammenzuführen.
© stock.adobe.com

Gemäß der Ausführungsgesetze zum SGB IX und SGB XII werden den örtlichen Trägern der Eingliederungs- und Sozialhilfe die entstandenen notwendigen Gesamtnettoaufwendungen aus der übertragenen sachlichen Zuständigkeit verschiedener Leistungen durch das Land, in Zuständigkeit des Landesamtes für Soziales und Versorgung, erstattet.

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Gemäß der Ausführungsgesetze zum SGB IX und SGB XII werden den örtlichen Trägern der Eingliederungs- und Sozialhilfe die entstandenen notwendigen Gesamtnettoaufwendungen aus der übertragenen sachlichen Zuständigkeit verschiedener Leistungen durch das Land, in Zuständigkeit des Landesamtes für Soziales und Versorgung, erstattet.

  • Weiterführende Informationen

    Folgende Leistungen sind erstattungsfähig:

    1. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 90 ff. SGB IX)
    2. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a SGB XII)
    3. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII)
    4. Blindenhilfe (§ 72 SGB XII)

    Ebenso erstattungswürdig sind ergänzende oder ersetzende Aufwendungen der unter 1. bis 4. aufgeführten Maßnahmen sowie Aufwendungen für Modellvorhaben die zur Senkung von Sozialhilfeausgaben beitragen.

    Die Erstattung erfolgt unter Berücksichtigung des individuellen kommunalen Festbetrags des jeweiligen örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg) bzw. unter Berücksichtigung der Finanzierungsquote von 15 % der örtlichen Träger der Sozialhilfe.

    Folgende Leistungen sind erstattungsfähig:

    1. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 90 ff. SGB IX)
    2. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a SGB XII)
    3. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII)
    4. Blindenhilfe (§ 72 SGB XII)

    Ebenso erstattungswürdig sind ergänzende oder ersetzende Aufwendungen der unter 1. bis 4. aufgeführten Maßnahmen sowie Aufwendungen für Modellvorhaben die zur Senkung von Sozialhilfeausgaben beitragen.

    Die Erstattung erfolgt unter Berücksichtigung des individuellen kommunalen Festbetrags des jeweiligen örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg) bzw. unter Berücksichtigung der Finanzierungsquote von 15 % der örtlichen Träger der Sozialhilfe.