Erstattung von Bundesmitteln gem. § 46 a SGB XII

Würfel aus Holz in verschiedenen Größen mit Aufdrucken.
© stock.adobe.com

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (§§ 41 - 46 b SGB XII) erhalten hilfebedürftige Personen:

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Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (§§ 41 - 46 b SGB XII) erhalten hilfebedürftige Personen:

  • Weiterführende Informationen

    • welche die für sie geltende Altersgrenze erreicht haben oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

    Gemäß § 46 a SGB XII erstattet der Bund den Ländern seit dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von 100 % der im jeweiligen Kalenderjahr entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII an die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Träger.

    Zuständige Landesbehörde für die Durchführung des Erstattungs- sowie Nachweisverfahrens gemäß § 46 a SGB XII im Verhältnis zu den örtlichen Sozialhilfeträgern ist gemäß AG-SGB XII das LASV.

    Die örtliche sowie sachliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen des 4. Kapitels SGB XII obliegt den Trägern der Sozialhilfe, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt.

    • welche die für sie geltende Altersgrenze erreicht haben oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

    Gemäß § 46 a SGB XII erstattet der Bund den Ländern seit dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von 100 % der im jeweiligen Kalenderjahr entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII an die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Träger.

    Zuständige Landesbehörde für die Durchführung des Erstattungs- sowie Nachweisverfahrens gemäß § 46 a SGB XII im Verhältnis zu den örtlichen Sozialhilfeträgern ist gemäß AG-SGB XII das LASV.

    Die örtliche sowie sachliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen des 4. Kapitels SGB XII obliegt den Trägern der Sozialhilfe, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt.