Kostenerstattung von Rentenversicherungsbeiträgen
Gemäß § 179 Abs. 1 SGB VI können für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt oder die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer WfbM in einem Inklusionsbetrieb beschäftigt sind, Zuschüsse zu den Rentenversicherungsbeiträgen gewährt werden.
Gemäß § 179 Abs. 1 SGB VI können für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt oder die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer WfbM in einem Inklusionsbetrieb beschäftigt sind, Zuschüsse zu den Rentenversicherungsbeiträgen gewährt werden.
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Weiterführende Informationen
Die Zuschüsse zu den Rentenversicherungsbeiträgen werden aus der Differenz des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und 80 von Hundert der Bezugsgröße (Mindestarbeitsentgelt) gebildet, sofern das Arbeitsentgelt nicht das Mindestentgelt übersteigt. Die Beitragsaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die sich aus diesem Unterschiedsbetrag („fiktivem Arbeitsentgelt“) ergeben, werden den Trägern der Einrichtungen zu den Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet.
Die Abrechnung der zu erstattenden Beiträge richtet sich nach der "Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten" (Aufwendungserstattungs-Verordnung – AufwErstV).
Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Nach § 3 der AufwErstV sind die Rentenversicherungsbeiträge jährlich im Einzelfall abzurechnen, und zwar jeweils im Nachhinein für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des folgenden Jahres.
Auf Antrag werden Abschlagszahlungen für das laufende Kalenderjahr geleistet. Die vierteljährlichen Abschlagszahlungen für die zusätzlichen Beitragsaufwendungen werden jeweils bis zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November an die Träger gezahlt.
Die Zuschüsse zu den Rentenversicherungsbeiträgen werden aus der Differenz des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und 80 von Hundert der Bezugsgröße (Mindestarbeitsentgelt) gebildet, sofern das Arbeitsentgelt nicht das Mindestentgelt übersteigt. Die Beitragsaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die sich aus diesem Unterschiedsbetrag („fiktivem Arbeitsentgelt“) ergeben, werden den Trägern der Einrichtungen zu den Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet.
Die Abrechnung der zu erstattenden Beiträge richtet sich nach der "Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten" (Aufwendungserstattungs-Verordnung – AufwErstV).
Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Nach § 3 der AufwErstV sind die Rentenversicherungsbeiträge jährlich im Einzelfall abzurechnen, und zwar jeweils im Nachhinein für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des folgenden Jahres.
Auf Antrag werden Abschlagszahlungen für das laufende Kalenderjahr geleistet. Die vierteljährlichen Abschlagszahlungen für die zusätzlichen Beitragsaufwendungen werden jeweils bis zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November an die Träger gezahlt.