Rentenleistungen für Beschädigte
Eine Rente an Beschädigte wird für dauernd bestehende Gesundheitsstörugen gewährt, die mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 30 bewertet wurden. Die Rente für Beschädigte setzt sich aus mehreren Teilleistungen zusammen, die einkommensunabhängig oder einkommensabhängig gewährt werden.
Eine Rente an Beschädigte wird für dauernd bestehende Gesundheitsstörugen gewährt, die mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 30 bewertet wurden. Die Rente für Beschädigte setzt sich aus mehreren Teilleistungen zusammen, die einkommensunabhängig oder einkommensabhängig gewährt werden.
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Einkommensunabhängigen Leistungen
Zu den einkommensunabhängigen Leistungen gehören:
Grundrente
Die Höhe der Grundrente richtet sich nach der Höhe des festgestellten Grades der Schädigungsfolgen.
Schwerstbeschädigtenzulage
Die Schwerstbeschädigtenzulage kann nur Beschädigten gewährt werden, deren Grad der Schädigungsfolgen ohne Berücksichtigung beruflicher Betroffenheit mit 100 bewertet ist.
Pflegezulage
Die Pflegezulage kann im Fall schädigungsbedingter Hilflosigkeit gewährt werden. Die Pflegezulage hat Vorrang vor Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Führzulage
Die Führzulage erhalten Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, zum Unterhalt eines Führhundes oder als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.
Kleiderverschleißpauschale
Die Kleiderverschleißpauschale wird als Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche z.B. bei Blindheit, Gliedmaßenverlusten oder Versorgung mit einer Prothese gewährt.
Zu den einkommensunabhängigen Leistungen gehören:
Grundrente
Die Höhe der Grundrente richtet sich nach der Höhe des festgestellten Grades der Schädigungsfolgen.
Schwerstbeschädigtenzulage
Die Schwerstbeschädigtenzulage kann nur Beschädigten gewährt werden, deren Grad der Schädigungsfolgen ohne Berücksichtigung beruflicher Betroffenheit mit 100 bewertet ist.
Pflegezulage
Die Pflegezulage kann im Fall schädigungsbedingter Hilflosigkeit gewährt werden. Die Pflegezulage hat Vorrang vor Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Führzulage
Die Führzulage erhalten Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, zum Unterhalt eines Führhundes oder als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.
Kleiderverschleißpauschale
Die Kleiderverschleißpauschale wird als Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche z.B. bei Blindheit, Gliedmaßenverlusten oder Versorgung mit einer Prothese gewährt.
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Einkommensabhängige Leistungen
In Abhängigkeit vom Einkommen können folgende Leistungen gewährt werden:
Ausgleichsrente
Die Ausgleichsrente kann Beschädigten gewährt werden, deren Grad der Schädigungsfolgen mit mindestens 50 bewertet ist. Sie dient der Sicherstellung des Lebensunterhalts.
Ehegattenzuschlag
Der Ehegattenzuschlag kann Beschädigten gewährt werden, die verheiratet sind und deren Grad der Schädigungsfolgen mit mindestens 50 bewertet ist.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag kann Beschädigten gewährt werden, deren Grad der Schädigungsfolgen mit mindestens 50 bewertet ist und die keinen Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderzuschuss haben.
Berufsschadensausgleich
Der Berufsschadensausgleich dient dem Ausgleich einer durch die Schädigung verursachten beruflichen Beeinträchtigung und Einkommensminderung.
In Abhängigkeit vom Einkommen können folgende Leistungen gewährt werden:
Ausgleichsrente
Die Ausgleichsrente kann Beschädigten gewährt werden, deren Grad der Schädigungsfolgen mit mindestens 50 bewertet ist. Sie dient der Sicherstellung des Lebensunterhalts.
Ehegattenzuschlag
Der Ehegattenzuschlag kann Beschädigten gewährt werden, die verheiratet sind und deren Grad der Schädigungsfolgen mit mindestens 50 bewertet ist.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag kann Beschädigten gewährt werden, deren Grad der Schädigungsfolgen mit mindestens 50 bewertet ist und die keinen Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderzuschuss haben.
Berufsschadensausgleich
Der Berufsschadensausgleich dient dem Ausgleich einer durch die Schädigung verursachten beruflichen Beeinträchtigung und Einkommensminderung.
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Kontaktmöglichkeiten
Carola Wüstehube
- Ansprechpartner:
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- E-Mail:
- D21.22@ lasv.brandenburg.de
- Telefon:
- +49 355 2893 513
- Fax:
- +49 331 27548 4570
Mario Buchwald
- Ansprechpartner:
-
- E-Mail:
- D23@ lasv.brandenburg.de
- Telefon:
- +49 335 5582 241
- Fax:
- +49 331 27548 4582
Fabian Mika
- Ansprechpartner:
-
- E-Mail:
- D24@ lasv.brandenburg.de
- Telefon:
- +49 331 2761 346
- Fax:
- +49 331 2761 499