Rentenleistungen für Hinterbliebene
Eine Rente an Hinterbliebene erhalten Witwen, Witwer, die hinterbliebenen Lebenspartner, Waisen oder Eltern von Getöteten oder verstorbenen rentenberechtigten Beschädigten.
Eine Rente an Hinterbliebene erhalten Witwen, Witwer, die hinterbliebenen Lebenspartner, Waisen oder Eltern von Getöteten oder verstorbenen rentenberechtigten Beschädigten.
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Witwenrente
Eine Witwenrente kann gewährt werden, wenn der Betroffene an den Folgen der Schädigung verstorben ist. Wenn der Tod des Betroffenen nicht im Zusammenhang mit der anerkannten Schädigungsfolge steht, kann eine Witwenbeihilfe gezahlt werden.
Die Rente für Hinterbliebene setzt sich aus mehreren Teilleistungen zusammen, die einkommensunabhängig (Grundrente) oder einkommensabhängig (Ausgleichsrente, Schadensausgleich) gewährt werden.
Eine Witwenrente kann gewährt werden, wenn der Betroffene an den Folgen der Schädigung verstorben ist. Wenn der Tod des Betroffenen nicht im Zusammenhang mit der anerkannten Schädigungsfolge steht, kann eine Witwenbeihilfe gezahlt werden.
Die Rente für Hinterbliebene setzt sich aus mehreren Teilleistungen zusammen, die einkommensunabhängig (Grundrente) oder einkommensabhängig (Ausgleichsrente, Schadensausgleich) gewährt werden.
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Waisenrente
Eine Waisenrente kann gewährt werden, wenn der Betroffene an den Folgen der Schädigung verstorben ist. Wenn der Tod eines rentenberechtigten Beschädigten nicht im Zusammenhang mit der anerkannten Schädigungsfolge steht, kann eine Waisenbeihilfe gezahlt werden.
Die Waisengrundrente wird als einkommensunabhängige Leistung und die Waisenausgleichsrente in Abhängigkeit vom Einkommen gezahlt.
Eine Waisenrente kann gewährt werden, wenn der Betroffene an den Folgen der Schädigung verstorben ist. Wenn der Tod eines rentenberechtigten Beschädigten nicht im Zusammenhang mit der anerkannten Schädigungsfolge steht, kann eine Waisenbeihilfe gezahlt werden.
Die Waisengrundrente wird als einkommensunabhängige Leistung und die Waisenausgleichsrente in Abhängigkeit vom Einkommen gezahlt.
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Elternrente
Eine Elternrente kann nur gewährt werden, wenn der Beschädigte an den Folgen seiner Schädigung verstorben ist. Sie ist vollständig einkommensabhängig.
Eine Elternrente kann nur gewährt werden, wenn der Beschädigte an den Folgen seiner Schädigung verstorben ist. Sie ist vollständig einkommensabhängig.
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Kontaktmöglichkeiten
Carola Wüstehube
- Ansprechpartner:
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- E-Mail:
- D21.22@ lasv.brandenburg.de
- Telefon:
- +49 355 2893 513
- Fax:
- +49 331 27548 4570
Mario Buchwald
- Ansprechpartner:
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- E-Mail:
- D23@ lasv.brandenburg.de
- Telefon:
- +49 335 5582 241
- Fax:
- +49 331 27548 4582
Veronika Cyrkel
- Ansprechpartner:
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- E-Mail:
- D24@ lasv.brandenburg.de
- Telefon:
- +49 331 2761 346
- Fax:
- +49 331 2761 499